Christenverfolgungen.
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Niederlage des Syagrius an das unter Chlod-wigs energischem Regime kräftig aufblü-hende Frankenreich. Die Loire bildete dieGrenze beider Staaten, aber der Merovingerhuldigte bis 496 noch dem Heidenthum.Die Sachlage schlug aber ins Gegentheilum, als Chlodwig, seine Familie und dieMehrzahl der Franken 496 die Taufe em-pfingen und nicht etwa zum Arianismus, son-dern sofort zum katholischen Christen-thum übertraten (vgl. Greg. Tur . H. Fr. II31). Seitdem waren die arianischen West-gothen und die orthodoxen Franken Tod-feinde. Seit diesem Zeitpunkte Hessen sichdie Sympathieen der romanischen Bevölke-rung Südgalliens für den nunmehr katho-lischen Nachbarstaat — aus Begeisterungfür den Katholiken übersah man vollständigden Barbaren Chlodwig ! — nicht mehr zu-rückhalten ; in analoger Weise erscheint G r e-gor von Tours, der freilich schon zur Zeitder dritten Generation der katholischenMerovinger lebte, aus demselben Grundetrotz seiner romanischen Abstammung mit derFrankenherrschaft vollständig ausgesöhnt.Immer ungestümer gaben die romanischenUnterthanen des Arianers Alarich und vorAllem der Episkopat ihre heisse Sehnsuchtzu erkennen, mit dem orthodoxen Nachbar-staate vereinigt zu werden (vgl. Greg. Tur .H. Fr. H 36: multi iam tune ex Galliishabere Francos dominos summo desideriocupiebant). Erwägt man nun, dass Chlod-wig diese katholischen Sympathieen geschicktbenützt hat, um sich der meisten westgothi-schen Besitzungen in Gallien zu bemächti-gen, ja dass er, als er im ,1. 507 sich rüstete,seinen Nachbar wider alles Recht zu über-fallen, diesen Raubzug ausdrücklich unterBerufung auf seinen Hass gegen den west-gothischen Arianismus zu rechtfertigensuchte (vgl. Greg. Tur. II 37: Chlodovechusr ex ait suis: valde moleste fero, quod hiAriani partem teneant Galliarum. Eamuscum Dei adiutorio et superatis redigamusterram in ditionem nostram), so wird mancs begreiflich finden, dass Alarichs Situa-tion der romanischen Bevölkerung seinergallischen Besitzungen gegenüber seit 496ei ne ausserordentlich schwierige war. DieWestgothische Regierung befolgte diesen Ge-fahren gegenüber ein aller menschlichenVoraussicht nach sehr vernünftiges Princip:einerseits war sie bemüht, durch möglichstWohlwollende Berücksichtigung aller be-rechtigten Wünsche der Katholiken, vorAllem durch Bewilligung unverkürzter Cul-tiisfreiheit die romanische Bevölkerung mitdem Westgothenjoche auszusöhnen, anderer-seits aber verschmähte sie da, wo sich diefränkischen Sympathieen der Katholiken inWirklichen politischen Widerstand, infiochverrätherischen (Konspirationen entlu-
den, im Interesse erlaubter Nothwehr auchstrenge Massregeln nicht ganz. Ihren gu-ten Willen, den Bedürfnissen der Romanenentgegenzukommen, bewies die westgothi-sche Regierung durch jene unter dem Na-men ,Breviarium Alaricianum 1 bekannteCodification des römischen Rechts (aus demCod. Theod. und anderen Rechtsquellen),die unter Mitwirkung und Zustimmung deskatholischen Adels und der Geistlichkeit imFebruar 506 redigirt wurde und nur fürdie Romanen Geltung haben sollte (vgl.Aschbach 167, 335—342; Lernbke I 49 f.;Dahn V 106; YI 247—249; Westgoth.Studien 4—6). Ein noch bedeutsameresDenkmal der wohlwollenden Fürsorge Ala-richs für seine katholischen Unterthanensind die Acten der ,Synodus Agathensis‘, desConcils von Agde (in Septimanien) vom Sep-tember 506 (bei Hefele II 649—660). Dennerstens fand diese Synode jedenfalls unterausdrücklicher Zustimmung desKönigs statt. Allerdings findet sich derZusatz in der Vorrede unserer Acten (cum... ex permissu domini nostri gloriosissimimagnificentissimi piissimique regis .. . s. sy-nodus convenisset 1 etc.) zwar bei Sirmond.Conc. Gail. I 160, aber nicht in allen Hand-schriften und Ausgaben; indess ist wederdie Zustimmung des Königs (zur Abhaltungder Synode), noch die Authentie jenes Zu-satzes zu bezweifeln (vgl. Hefele 650 mitDahn VI 431 u. Anm. 3 das.). In der ThatHess sich ein Provinzialconcil von solcherBedeutung — 35 Bischöfe waren zugegen,vgl. Hefele a. a. O. — w i d e r W i 11 e n derwestgothischen Regierung gar nicht durch-setzen. Wichtiger ist zweitens der Um-stand, dass die Acten jener Synode resp. die47 echten Kanones (vgl. Hefele 649 f.,2. Aufl.) zur Voraussetzung haben, dass diekatholische Kirche damals unbehelligt vonder Regierung der unbedingtesten Freiheit,ihre inneren Angelegenheiten selbstän-dig zu ordnen, genoss; Beweise: 1) die Bi-schöfe können ungehindert ihre Disciplinausüben, überhaupt ist die Handhabung derKirchenzucht völlig ungehemmt (vgl.Can. 2, 3, 5, 8, 15, 25, 36, 37, 38). 2) Kir-chen und Klöster dürfen Geschenke resp.Legate acceptiren (Can. 4 u. 6). 3) Die Re-gierung legt der Gründung neuer Klösterkein Hinderniss in den Weg (Can. 27 u. 28).4) Juden können unbehelligt von derStaatsgewalt zur katholischen (statt zurarianischen) Kirche übertreten (Can. 34).— Aber alle diese versöhnlichen Massregelnverfehlten bei der fanatischen Bevölkerung,namentlich beim Episkopat, die gewünschteWirkung; im Gegentheil erhellt aus Greg.Tur. II 36, 37, dass die Romanen ge-rade damals, d. i. 506, kurz vor der Ka-tastrophe des Königs eifrigst mit den Fran-