Band 
Erster Band. A - H.
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Ehebruch.

It. Ital. 223, besser Fabretii 740 f.). Nichtminder interessant ist der auch von Martigny angezogene Sarkophag, der 1844 zu Arles ausgegraben (Bull, del Ist. di Corrisp. 1844,12 ff.) und seither von Le Blant veröffent-licht wurde. Seine durch Pilaster in fünfFelder getheilte Fagade zeigt im ersten Feldeinen nackten, jungen Krieger, der einPferd am Zügel hält; im zweiten das An-gebot der Ehe: der Jüngling spricht zueiner Jungfrau; im dritten den Abschlussder Ehe, der hier schon bärtige Kriegerreicht der Braut über dem Altar die Rechte,während seine Linke das Volumen mit demEhecontract hält; im letzten Felde siehtman den Krieger bereits bejahrt, mit dich-term, längerm Barte, immer noch sein Pferdhaltend, d. h. dem Kriegsdienste treu ge-blieben. So fasst Martigny die Scene auf;Le Blant dagegen (Sarcophages de la villed’Arles, pl. 23, 24, 1 u. 2, p. 40 f.), welcherden Sarkophag abbildet, sieht in den dieEcken desselben darbiotenden Kriegern diebeiden Dioskurcn, deren Köpfe zugleich dasBildniss des Gatten in seinen verschiedenenLebensaltern wären. Diesen Darstellungenliegt jedenfalls keinerlei christliche Idee zuGrunde, und wenn man die bekannte Ab-neigung der Christen gegen den Kriegsdiensterwägt, könnte man sich schwerlich für denchristlichen Ursprung des Sarges entschei-den. Indessen deuten die an Früchten picken-den Täubchen schon auf einen solchen hin,den das an den Schmalseiten angebrachteWunder der BrodVermehrung und die nurnoch fragmentarisch erhaltene Darstellungvon Aposteln mit Volumina ausser Zweifelsetzen. Docli bleibt immer die auch vonMartigny bemerkte Möglichkeit, dass einursprünglich heidnischer Sarkophag hier spä-ter zu christlichen Sculpturen verwendet wor-den sei, was jedenfalls wahrscheinlicher ist,als dass der Sarg, so wie er ist, von denchristlichen Käufern bestellt wurde.

In dem Sarkophag von Arles sieht V.Schnitze a. a. 0. 105 eine Ausnahme vonder Regel, welche wir oben erwähnten, undnach welcher durchgehends der Moment derTrennung dargestellt ist; ich sehe nicht ein,mit welchem Recht. Dagegen sind die dreianderen von ihm vermerkten Ausnahmenderselben Regel wol anzuerkennen, nämlichder zweite Sarg in Villa Ludovisi (S.106), wo das Ehepaar oben auf dem Deckelgelagert ist (dessen christlicher Charaktermir aber durch die bereits von MuratoriIV 839 4 gegebene Inschrift nicht völlig ge-sichert ist); der Sarkophag in T o 1 e n t i n o(Mabill. It. Ital. 223 2 ; Santini Saggio delleMein. eccl. di Tolent., Macerata 1789, p. II,Tav. 3 u. 4; Colncci Anticli. Pisane V 257,260 f.; Garrticci Tav. 303, 304) mit jugend-lich-heiteren Gesichtern; endlich der Sarko-

phag in der Krypta von S. Ciriaco in An-cona (abg. Corsini Relaz. dello seuoprimentoe ricognizione fatta in Ancona dei sacricorpi di S. Ciriaco etc., Rom . 1756, pl. 4—5;Appell Monuments 24).

Das Ilineingreifen heidnischer Sujets indie Matrimonialdarstellungen haben wir obenan dem Schmuckkästchen mit der Venusgenetrix gesehen, die hier, in ihrer Be-ziehung zu den Sponsalia, die luno Pro-nuba vertritt (vgl. Rossbach Röm. Hochzeits-und Ehedenkmäler, Lpz. 1871, 19, 60 f.).Noch weiter geht der von Schnitze a. a. 0.publicirte, hochinteressante Sarkophag derVilla Ludovisi , wo die Pronuba zwischendie Gatten tritt, ähnlich wie auf zahlreichenheidnischen Denkmälern ( Bottari II 117;Rossbach a. a. 0. Taf. I; Gori Inscr. ant.III, Tab. 34; Lasinio Raccolta, Tav. 101,bei Schnitze a. a. 0. 112. Die ideale, mitder axecpavir) geschmückte Frauengestalt lässtin der That wol nur an luno Pronuba den-ken — also eines der merkwürdigsten Bei-spiele von Synkretismus. kraus.

EHEBRUCH . Derselbe galt in allen Pro-vinzen der Kirche als eines der schwerstenVerbrechen und bildet daher eine stehendeRubrik in den Busskanones. Ehebrecherwerden, wenn sie Kleriker sind, abgesetzt,zuweilen auch nach der Absetzung nochmit weiteren Strafen, wie Excommunication(Neocaes . c. 1, Illib. 18) oder Einsperrung(Aurel. II, c. 7), belegt. Laien musstensich mehrjähriger Busse unterziehen; dieSynode von Elvira bestimmt c. 69 u. 78I fünf Jahre und im Wiederholungsfall im-merwährende Ausschliessung (c. 9 u. 47),die von Ancyra sieben Jahre (c. 20), Basi-lius (c. 58) sogar 15 Jahre, wovon derBüsser vier als flens, fünf als audiens, vierals substratus und zwei als consistens ver-bringen soll. Gregor von Nyssa setzt sogar18 Jahre Busse an. Merkwürdiger Weiseverlangen Basilius (1. c. u. c. 77) und nachihm die Trullansynode (c. 87) von dem,welcher sein Weib verlässt und eine andereheiratet, eine Busse von nur sieben Jahren.Die letztgenannte Synode bedroht fernerden, welcher sich mit der verlobten Brauteines Andern versündigt (c. 98), mit derBusse des Ehebrechers. Im Falle einesEhebruchs war es, entsprechend den Wor-ten Christi Matth. 5, 31. 32, dem unschul-digen Theile erlaubt, den andern zu ver-stossen. Schon lustin erwähnt eines Falles,wo sich eino christliche Frau von ihremheidnischen Manne trennte wogen Ehebruchsund unnatürlicher Laster (Apol. II, c. 1)-Ilermas entscheidet in ähnlichem Falle eben-so, mit dem ausdrücklichen Zusatz, der un-schuldige Theil müsse für sich Bleiben (Mand.4, 1). Dies war also die Praxis, schon he-