Band 
Erster Band. A - H.
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Flamen.

je nach Umständen Geistliche, welche sichbetrinken. Auch das erste Coneil vonMacon ( Conc. Matisconense) kennt die Strafekörperlicher Züchtigung. Die Synode vonEpaon im J. 517 beschloss in can. 15, dasshöhere Kleriker, welche an dem Gastmahleeines häretischen Klerikers Theil nehmen,ein Jahr lang aus der Kirche ausgeschlossenwerden, jüngere Kleriker aber, die solchesthun, Schläge erhalten sollen. Den Grunddieser Unterscheidung gab schon der ägyp-tische Abt Arsenius an, der nach Socrat.Hist. eccl. IV 23 nur die älteren Mönche mitder Exeommunication bestraft wissen wollte,nicht die jüngeren, denn diese würden durchdie Ausschliessung trotzig, jene aber fühl-ten alsbald den schmerzlichen Eindruck derExeommunication. Bei den Mönchen deralten Kirche war die Strafe der Flagellationetwas Bekanntes und Herkömmliches. Vgl.die Kegeln von Makarius , Benedictus, Au-relian etc. Oeffentliclie körperliche Züch-tigung in Verbindung mit Suspension vomAmte und nachfolgender Exilirung verord-nete Gregor M. Epp. 1. IX, c. 6ß gegen einenunwürdigen Subdiakon. Etwas ganz Eigen-thiimliches belichtet Palladius Hist. Lausiac ,c. 6. Er erzählt von einer sehr grossen Kirche,in welcher drei Palmen gestanden; an jederderselben hing eine Geissei (F.), die einezur Züchtigung strafbarer Mönche, die an-dere zur Bestrafung von Räubern, die drittezur Correction von Fremden, welche sichstrafwürdige Vergehen zu Schulden kom-men liessen. Die Selbstzüchtigung derMönche per flagella gehört einer spätemZeitperiode an. krüll.

FLAMEN. In der römisch-heidnischenReligion waren die Flamines die für denCultus der einzelnen Gottheiten besondersbestimmten Priester; so gab es F. lovis,F. Martis, F. Quirini. Auch die vergötter-ten Kaiser hatten ihre Flamines, daher F.lulianus, F. Augustalis, F. Claudialis. Die-ser letztere Cult verbreitete sich besondersstark in den Provinzen, und zwar nichtallein in Beziehung auf die verstorbenen,sondern auch auf die noch lebenden Kaiser.Für diese bestand das in Africa so häufigvorkommende Amt der ,Flamines perpetui",und es finden sich auch Flamines duorumvel trium Augustorum ( Uenzen Ann. Istr., |1800; Hirschfeld Ann. Ist., 18G6). |

Sucerdoialis wurde diejenige Person ge-nannt, welche das heidnische saeerdotiumprovinciae verwaltet hatte. In Ammederakommt ein ASTIVS MVSTELVS FL • PP• C(A)RISTIANVS aus der Zeit Ililderichs(a. 525; 1 Viltnanns C. J. L. VIII, n. 10510),sowie AST LVS VINDICIANVS V(iV) C(la-rissimus) ET FL PP (eb. n. 450) vor,über dessen Kamen ein Kreuz zwischen i

dem A und ß sich befindet. In Cuicul(Djemila) erscheint ein ADEODATVS SA-CERDOTALIS, der eine Basilika herstellte(de Rossi Bull. 1878, 31; Wilmanns a. a.O. n. 8348). Wie konnten nun Christenein solches Priesteramt erlaubter Weiseübernehmen ?

Nach der Regierung des Septimius Se-verus wurde in vielen Städten die curatioreipublicae mit dem fiaminium perpetuumverbunden, daher die epigraphischen SiegelFL. PP. CVR. REIP. So rühren dieActen der Märtyrer von Cirta von einemMinucius Felix fl. pp. cur. coloniae Cirten-sium her (Act. purg. Caecilian. in s. Optat.Opp. ed. Dupin). Unter den christlichenKaisern des 4. Jahrh. bestand dieses Amtfort und wir haben Beispiele hievon bis zu! der der Besiegung des Gegenkaisers Euge-j nius durch Theodosius (a. 394) vorangehen-den Zeit. Jedoch wurde das Amt auchnach diesem Zeitpunkt nicht gänzlich auf-gehoben ; denn Sidnrdus Apollinaris , Bischofvon Clermont in Frankreich (f 482), sagt(Ep. V 7) von den Ehrgeizigen: invidentflamonia municipibus, oder es geschieht Er-wähnung der Flamines in Verbindung mitden Sacerdotales im Cod. Theodos. XII 1,21 (a. 335); XII 1, 00 (a. 304); XII 1,145 (a. 395); XVI 5, 52 (a. 412), und inden Jahren 412, 414, 415, 428 u. s. w., so-wie in der 4. Novelle Marcians vom Jahr454. Die Inschrift des Adeodatus Sacerdo-talis, welche allerseits mit Recht für christ-i lieh gehalten wird, sowie die des AstiusI Mustelus aus der Zeit Ililderichs und des| Astius Vindicianus, ebenfalls aus dem 0.

! Jahrh., sind thatsächliche Beweise hierfür.Der Titel sacerdotalis auf der Inschrift desAdeodatus ist auch schon als ein Grad derkirchlichen Hierarchie erklärt worden. Aberdieser Ausdruck, der dem kirchlichen Sprach-gebrauch ganz ferne liegt, kommt in derafricanischen Epigraphik sehr häufig undstets in Beziehung auf das heidnische sa-cerdotium provinciae vor. Daher muss derschon durch seinen Namen als Christ be-zeiclmete Adeodatus dem Vindicianus F.PP. und Mustelus F. PP. Christianus zurSeite gestellt werden.

Um die Rechtsbefugniss der christlichenKaiser in Betreff des heidnischen Cultuswol zu verstehen, müssen wir mit de Rossi(Bull. 1805, 5; 1800, 53) den Unterschiedgenau ins Auge fassen zwischen Handlun-gen , welche sich auf die falsche Religionals solche, und Handlungen, die sich aufbürgerliche Gebräuche, wie z. B. die Auf-führung von Schauspielen, bezogen. Sosehen wir, wie Constantia die Errichtungvon Basiliken und Saeerdotien (Priester-Klassen oder -Stellen) zu Ehren der gensFlavia und die Aufführung von grossartigen