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Gebet, liturgisches, und Gebetsformularien.
fernhalten, so ist zwar nicht angegeben, oher sich dabei fester oder frei gesprochenerFormeln bediente, doch dürfte die Wahr-scheinlichkeit mehr für Ersteres sprechen.Dagegen kann das vielerörterte 6uvap.isauxcu in der bekannten Stelle lustin. Apol.I, c. 66 (,der Vorsteher spricht über dieOpfergaben Lob- und Dankgebete‘ — oor\Suvap.i« autln) weder für, noch gegen einefixe Formel gedeutet werden; schwerlichist zu übersetzen: ,soviel er es vermag 1 ,wie Herzog K.-G. I 195 und Harnack Derchristl. Gemeindegottesdienst im apostol. u.altkathol. Zeitalter 279 thun und damit ge-gen feststehende Gebetsformulare sich er-klären. Die einzig richtige Deutung istwol: er verrichtet ein intensives, anhalten-des Gebet mit möglichster Kraft des Geistesund aus der Fülle des Herzens. Lüft Li-turgik I 87; Probst Liturgie 93 f. u. 289.In der zweiten Hälfte des 2. Jahrh. zeigensich sichere Spuren von stehenden Gebets-formeln, auch treffen wir bereits Abhand-lungen über das Gebet bei Origenes , Ter-tullian und Cyprian . Dass- aber schon vorNiederschrift der apostolischen Constitutio-nen, also mindestens um den Anfang des3. Jahiji., für alle wichtigeren Verhältnissegeschriebene Formulare in der orien-talischen Kirche bestanden, dafür sprechenmancherlei Gründe; einmal weist der eigen-tümlich antike und gleichmässig liturgischeStil der alten Formeln aus verschiedenenKirchen auf einen einheitlichen Ort derEntstehung hin und es spricht die Traditiondafür, dass von den Aposteln und derennächsten Nachfolgern manche Gebete her-rühren. So in der bekannten Stelle beiCoelestin . Ep. ad Gal.: obsecrationum sacer-dotalium sacramenta, quae ab apostolis tra-dita in toto mundo atque in omni ecclesiacatholica uniformiter celebrantur, ut legemcredendi lex statuat supplicandi. Auch hatCelsus nach Origen. Contr. Cels. c. 6 be-reits Ritualbücher gesehen. Jedenfalls aberweisen manche formelhafte Gebete in denMartyreracten auf liturgischen Gebrauchhin. So in der Epist. eccles. Smyrn. demartyrio Polyc., in den Acta s. Irenaei, s.Luciani et Marc., s. Theodoti, s. Afrae, ss.Cyrici et Iulittae ( Ruinart 81, 88, 214,380 ff., 483). Endlich setzt der grosse Um-fang vieler orientalischen Gebete, die Aehn-lichkeit nach Inhalt und Form der Gebetein den apostolischen Constitutionen einefrühzeitige Fixirung voraus. Kurze Glau-bensbekenntnisse bei Empfang der Taufe,Vorbereitungs- und Schlussgebete zur eu-charistischen Feier, zur Spendung der Sa-cramente, Ertheilung von Weihen, zu Seg-nungen, Scrutinien, zur Reconciliation derBüsser etc. waren die ersten frei geschaffe-nen Formeln und solche wurden rasch rituell
und gingen von einem Bischof auf seinenNachfolger über. Seit dem 4. Jahrh. ent-standen dann fortwährend neue Gebetswei-sen, so dass sich zuletzt die Kirche zu einerEinschränkung genöthigt sah ( Conc. Carth.397). Denn obgleich die Liturgie eine festeGestalt angenommen hatte und Gebetsfor-mulare für alle wesentlichen Vorkommnissegeschaffen waren, so brachten es dennochdie fortschreitende Entwicklung des Cultes,das Entstehen neuer Feste und anderwei-tige neue Bedürfnisse mit sich, dass neueGebete entstanden; anderseits gab es keineallgemeinen, die Gesammtkirche bindendeNormen hinsichtlich der Liturgie, vielmehrwar es jedem Bischof unverwehrt, aus sei-nem gotterfüllten Innern ein freies undselbstgeschaffenes Gebet beim Gottesdienstezu sprechen, vorhandene Gebete abzuän-dern, zu verbessern oder zu erweitern. MitGenehmigung seines Bischofs war jenesRecht selbst den Priestern zugestanden, wienoch Gregor. Naz. Orat. 20, Basilius d. Gr.als Presbyter mehrere Formeln verfassten.So traten freie, neue Formeln neben altenauf, bis die africanischen und gallischenSynoden, um aller Willkür vorzubeugen,erstmals eine Regelung durch Kanoneseinführten. Das Conc. Hippon. (397), c. 21schrieb vor, am Altäre das Gebet nur anden Vater zu richten; das Carihag. III,c. 23: quicunque sibi preces aliunde de-scribit, non eis utatur nisi prius eas cuminstructioribus fratribus contulerit (er sollevorerst mit einsichtsvolleren Bischöfen sichberathen); das Conc. Carth. V (407), c. 9:ut preces quae probatae fuerint in conciliosive praefationes sive commendationes abOmnibus celebrentur; nec aliae omnino con-tra fidem proferantur, sed quaecunque aprudentioribus collatae dicantur. Ganz ähn-lich die Synode von Mileve (416) c. 12. Da-nach und nach den Synoden von Gerunda(517) c. 10, Tolet. IV (633) und schon frühervon Vannes (465), Agath. (506) c. 3, Brac.(561) c. 1—5 war zwar das Gebetsformularder Approbation der Synoden unterworfen;aber diese Beschlüsse hatten je nur dieKirchenprovinz im Auge, nicht die Ge-sammtkirche; jeder Particular- und Natio-nalkirche, bez. jedem Bischof blieb dasRecht, theils die Collecten und andere For-mulare frei auszuwählen, theils neue zuschaffen. Aber in Gallien wurde der An-fang gemacht, dass die Provinzialen sichdem Ritus der Metropolitankirche anpassten(Conc. Agath. (506) und Epaon. (517). Dochstrebten die Decretalbriefe der Päpste Si-ricius ap. Coustant 692 und Coelestin . Ep.ad Gail. (ap. Coustant 21) und noch mehrdie Beschlüsse der Synode von Braga can.1—5 bereits stark nach einer einheitlichenund mit dem Ordo Rom. übereinstimmen-