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Erster Band. A - H.
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Gefängnisse und Gefängnisstrafe.

oder wie die lateinische Uebersetzung lau-tet: eumque tamquam in carcerem in se-cretaria sacrorumque vasorum aeraria con-iciunt, in ecclesiae diaconia et in catechu-mena ablegant ( Hard. IV 15 sq.). Die vomPapste gebrauchten Ausdrücke ,xeip.r)Xiap-X Ela ‘ (Bingham Orig. III, c. 13, § 3; VIII,c. 7, § 7) und ,secretaria‘ ( Conc. Agath. c.66: quoniam non oportet insacratos mini-stros licentiam habere in secretarium, quodGraeci diaconicon appellant, ingredi et con-tingere vasa dominica, Hard. II 1005) be-zeichnen ganz dasselbe, was önxxovixa — dieunter Aufsicht der Diakonen stehenden, fürAufbewahrung der Paramente etc. bestimm-ten Räume = unsere Sacristeien; die ,xa-Trj^oupsva 1 aber waren die oben in denKirchen kreisförmig herumlaufenden Hallenoder Gallerieen {Paul. Silent. Descr. eccles.s. Sophiae I, v. 256 sq.), in welchen dieFrauen dem Gottesdienste anwohnten ( Nov.Leon. LXXIII; Ducange Comm. in Paul.Silent, n. XXXVIII). Sowol die diaconica,als auch die letztgenannten Gelasse warenmeistentheils sehr geräumig; in jenen hiel-ten die Kleriker ihre Gerichtssitzungen (Sulp.Sever. Dial. II, c. 1), sie dienten den Con-cilien als Versammlungslocale (mehrere car-thaginensische Synoden und die beiden vonMileve wurden ,in secretario basilicae‘ ge-halten, Hard. I 961, 978, 986); ja sie hat-ten wieder kleinere Gelasse und Unterab-theilungen (Passio ss. patr. Sabaitarum beiDucange 1. c. n. LXXXIX); das Gleichegilt von den catechumena, auch sie warenin mehrere ,cubicula‘ oder ,cöenacula‘ ab-getheilt (Paulin. Nol. Ep. XII ad Sever.;Novell . Leon. LXXXIII) und boten Raumgenug, um die zur Synode versammeltenBischöfe aufzunehmen ( Leo Allal. De con-sensu eccl. 1. II, c. 11). — Die diaconica,catechumena und ähnliche, zur einstweiligenBeherbergung straffälliger Gemeindemitglie-der geeignete Localitäten in den Kirchenwurden also als Gefängnisse benutzt underhielten mit Rücksicht auf diese ausnahms-weise Verwendung den gemeinsamen Na-men decanica (Bingham Orig. VIII, c. 7,

§ 9). Damals bestand die öffentliche Bussenoch in voller Kraft, auch an anderen Zucht-mitteln fehlte es nicht; die Fälle, in wel-chen die Gefangensetzung als nothwendigsich erwies, gehörten zu den Seltenheiten,darum musste die Erbauung und Unter-haltung eigener, speziell und ausschliesslichfür die Detention bestimmter Localitätenals überflüssig erscheinen; die kirchlichenBehörden begnügten sich vielmehr, schonvorhandene, für den genannten Zweck durch-aus passende, in den Kirchen befindlicheRäumlichkeiten interimistisch zu verwenden.

Wenn Kanonisten und Archäologen, so-wol katholische als protestantische (Ducange

Comm. in Paul. Silent, n. XXXIV; DevotiInstit. can. 1. III, tit. I, § 21; Walter Lehr-buch d. Kirchenr. 439; Permaneder Hdb.d. Kirchenr. 579; Gothofredus Comm. in1. 3 Cod. Theodos. de haer. 16, 5; BinghamOrig. VIII, c. 7, § 9; XVII, c. 4, § 12;Richter-Dove Lehrb. des kath. und evang.Kirchenr. 668) übereinstimmend behaupten,die decanica seien nur für straffällige Kle-riker bestimmt gewesen, so erweist sichdiese Annahme als unhaltbar: alle auf unsgekommenen Documente des christlichenAlterthums, welche der decanica erwähnen,sprechen für das directe Gegentheil, dennnach ihren Berichten waren es ohne Aus-nahme Laien, die in den genannten Haft-localen untergebracht wurden. Aber derentheilweise oder vielmehr vorherrschende Ver-wendung für Kleriker kann gleichwol kei-nem Zweifel unterliegen. Dass die Mitglie-der des geistlichen Standes in den Zeiten,von welchen wir reden, mit Gefängnissstrafebelegt worden seien, lässt sich theils in-direct darthun (vgl. meine Abhandlung:Die Gefängnissstrafe gegen Kleriker undMönche in der Tüb. theolog. Quartalschr.1877, 23 f.), theils liegen dafür positiveBeweise vor ( Gregor. M. Epist. 1. V 32;X 4; XIII 45), und in beiden Beziehungenist der Schluss berechtigt, dass in diesenKreisen die persönliche Haft gerade nichtselten in Anwendung kam. Wenn nun diekirchliche Strafgerichtsbarkeit schon bei denLaien Bedenken trug, sie zur Verbüssungder in Rede stehenden Strafe in die gewöhn-lichen Gefängnisse zu verbringen und demebenso gefährlichen als entehrenden Contactmit Leuten der zweideutigsten Vergangenheitauszusetzen, so war diese Rücksichtnahmebei Klerikern in noch viel höherm Maassegeboten. Die Diener des Altars in abge-sonderten , anständigen Localitäten, wieeben die decanica waren, gefangenzusetzen,sie durch andere Kleriker oder vertrauteKirchendiener bewachen und verpflegen zulassen, verstand sich ganz von selbst. Da-her wird in den Stellen, welche von derInhaftirung der Kleriker berichten, nie derOrt namhaft gemacht, eine diesbezüglicheBemerkung erschien als überflüssig, unddie seltenen Fälle, in welchen das Localder Haft ausdrücklich erwähnt wird (z. B.Sozom. H. e. 1. II, c. 25: . . , h otxfaxcpxafkipüs), liefern gerade den Beweis, dasshier eine Ausnahme verzeichnet werdenwollte und dass, wo eine derartige Notizfehlt, die allgemein gebrauchten, in denKirchen befindlichen Gefängnisse oder diedecanica vorausgesetzt seien.

Nachdem die Kirche in die germani-schen Staaten eingetreten war, behieltsie ihre bisherige Uebung unverändert beiund machte gegenüber den Klerikern von