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Grabreden.
ber, orientirt, manchmal noch mit einemTugurium überdeckt waren, welches auf vierdurch Transennae verbundenen Säulen ruhte(de Rossi R. S. II 235), theilweise auchunter dem Vordach der auf den Coemete-rien stehenden Basiliken (SVB TEGOLATA)ihre Stelle erhielten, was als ehrenvollergalt (de Rossi R. S. III 438). Wie dasCoemeterium von Iulia Concordia (de RossiBull. 1874, 133 ff., tav. IX) und das vonAliscamps bei Arles (eb. 144 ff.) zeigt,standen die Sarkophage in Gruppen; indem zu Trier entdeckten (v. WilmoivskyArchäol. Funde, Trier 1873, 29) konnteman um die einzelnen herumgehen. Wiewir aus dem von König Theoderich demBildhauer Daniel ertheilten Privilegium (deRossi R. S. III 437) sehen, galt diese Be-gräbnissweise in einem über dem Bodenstehenden Sarkophage (in supernis), welcheden Hinterbliebenen gestattete, sich dem G.zu nahen, als lugentium non parva conso-latio.
Um die Sarkophage waren Bäume ge-pflanzt, von denen sich die Reste auf denCoemeterien von S. Callisto zu Iulia Con-cordia noch erhalten haben (de Rossi R. S.III 430), und die Gräber mit Blumen ge-ziert und Wohlgerüche darauf gespendet(Prudent. Cathem. X 469—470; Hieron. AdPamach. ep. XXVI, c. 2), für die Christeneine Erinnerung an das G. Christi (Joh. 19,41) und das himmlische Paradies.
Zeugnisse über den Ankauf von Grä-bern finden sich erst nach dem J. 390 unddieselben setzen sich bis in das 7. Jahrh.fort. Bis zum J. 438 sind es die Fossores,welche für eigene Rechnung dieselben ver-kaufen. Von letzterm Jahre an werden inden bezüglichen Inschriften die Eossores,deren Institut und Name um die Mitte des5. Jahrh. zu Rom verschwinden, nicht mehrerwähnt; vom Ende des 5. Jahrh. an er-scheinen die Priester der betreffenden Ti-tuli als die Verkäufer; im 6. Jahrh. schei-nen die Päpste die Verleihung von Grab-stellen, wenigstens in der vaticanischen Ba-silika, sich selbst Vorbehalten und auch inanderen römischen Kirchen Gräber an be-sondere Wohlthäter gewährt zu haben (in-schriftliche Anhaltspunkte s. bei de RossiR. S. III 553). Eine Copie der betreffen-den Kaufurkunde findet sich zuweilen aufden Grabsteinen eingegraben; sie beweisendurch die Ortsangaben, dass in den auf denCoemeterien errichteten Kirchen das Be-gräbniss gestattet war und das desfallsigeVerbot sich ursprünglich nur auf die Kir-chen in der Stadt beschränkte (Beispielebei de Rossi R. S. III 548). Diese Inschrif-ten geben auch Auskunft über den Kauf-preis der Gräber. Derselbe schwankt zwi-schen anderthalb und neun Goldsolidi,
nicht nach der Stelle der Gräber, sondernwahrscheinlich nach dem Vermögen derAnkäufer, und diente wol nicht nur, umden Taglohn der Fossores, sondern auch,um die grossen allgemeinen Kosten derchristlichen Coemeterien und die Ausgabenfür das Begräbniss der Unbemittelten zubestreiten; das grosse Missverhältniss zwi-schen dem damaligen Taglohn und demPreise der Gräber lässt voraussetzen, dassauch in der kurzen Zeit, wo der Verkaufdirect durch die Fossores geschah, dieseeinen Theil des Preises an die kirchlicheVerwaltung abgeben mussten. Papst Gre-gor d. Gr. (Ep. VIII 3; IX 3) versuchtedie antiqua consuetudo des Ankaufs vonGräbern abzuschaffen, aber die Inschriften— eine aus dem J. 619 — beweisen, dasssie bald nach ihm wieder Eingang fand.Ueber diese ganze Materie s. cle Rossi R.S. III, lib. III, c. 1—4, 6, 7, 20. heuser.
GRABREDEN im Sinne von Lobredenauf Verstorbene, welche im Leben ganzbesondere und ausgezeichnete Verdienstean sich getragen hatten und es werth wa-ren, dem Volke zur Erweisung des Dankesund zur Nachahmung ihres Tugendbeispie-les vorgestellt zu werden, waren dem kirch-lichen Alterthum nichts weniger als fremd.Streng davon sind zu unterscheiden dieReden zu Ehren der Märtyrer, welche nichtden Charakter einer oratio funebris an sichtrugen, da sie nichts mit der Trauer überdie Dahingeschiedenen, sondern es nur mitder Freude über ihren Triumph und mitdem Lobe ihrer heroischen Tugenden zuthun hatten. Mehrere der altchristlichenGrab- oder Leichenreden sind auf uns ge-kommen, so von Eusebius, Ambrosius, Gre-gor von Nazianz und Gregor von Nyssa .Die Grabrede des Letztem auf den BischofMeletius von Antiochien wird bei SocratesHist. eccl. V 9 ,Luy.rj8sioj Xoyoj 1 und IV 26,LuTacpiov‘ genannt. Verschieden davon sinddie Epitaphia des Hieronymus auf Nepo-tian, Fabiola und Paula, welche nur fürden Privatgebrauch, nicht zum Zweckeöffentlichen Vortrages geschrieben waren.
Wer hielt die G. ? Nach Hieron. Ep. 60ad Heliodor, pflegten nach griechischer undrömischer Sitte auch unter den ChristenKinder bei dem Tode ihrer Eltern auf diesedie Trauerreden zu halten; ausserdem tra-ten die soviel als möglich nahen Verwand-ten des Verstorbenen als Trauerredner auf.So redete Gregor von Nazianz beim Todeseines Vaters Gregor und hielt die Leichen-reden für seinen Bruder Caesarius und seineSchwester Gorgonia; Ambrosius sprach beiden Exequien für seinen Bruder Satyrus.Bei dem Mangel naher Verwandten hieltengute Freunde des Verstorbenen die G., so