Krankentaufe.
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Zeugnisse des hl. Hieronymus der Patri-cier Pammachius und die bekannte Fabiolain der Stadt Rom. Was die Bischöfe an-belangt, so machte es ihnen einer derNicaenisch-arabischen Kanones bei Harclouintom. I p. 475 zur Pflicht, dafür zu sor-gen, ,ut sit omnibus civitatibus locus se-paratus peregrinis, infirmis et pauperibus,qui vocetur Xenodochium, id est, hospi-tium peregrinorum“ etc. Allenthalben ent-standen im Orient und Occident christ-liche Krankenhäuser; nur bezüglich Afri-ca’s fehlen Nachrichten; hier scheinen dasHaus des Bischofs und die Klöster dieStelle öffentlicher Wohlthätigkeitsanstaltenvertreten zu haben. Ygl. Possid. Yita S.Augustin, c. 22 u. 23. Das grösste Kran-kenhaus des christlichen Alterthums warjenes, welches Basilius nahe bei Caesareabaute und das von einem UngeheuernUmfänge war {Greg. Pres!). in Yita S. Gre-gor. Naz.), so dass es Gregor yon Nazianzmit den sieben Wundern der Welt ver-gleicht und eine kleine Stadt nennt. Ygl.meine ,Christliche Alterthumskunde“, Re-gensb., Manz. I 273 ff. krüll.
KRANKENTAUFE. 1. Solche, welcheim Nothfalle, also meist auf dem Bette(K xrj y.Xt'vv), lirl xXivrjs, Euseb. YI 43), dieTaufe empfingen, hiessen xXtvtxcn, Clinici,Olenici, welcher Name übrigens oft auchKranke überhaupt bedeutet (s. Du Cange),auch Grabbatarii (von grabbatus, ypdßßot-Marc. 2, 4 u. ö.), oder auch (nachMac ri Hierolexicon) Lectularii, Lecticarii,im MA. auch Superfusi (s. Du Cange).Man kann füglich (mit Dugnet Des diffe-rentes sortes des Cliniques diss. 4!): Con-ferences eccles. II 257—263) drei Klassenderselben unterscheiden: a) Katechume-ne n, welche ohne ihre Schuld vor dergesetzmiissigen Tauffrist von Todesgefahrüberrascht wurden; b) solche Katechume-ßen, welche absichtlich sich bis zu ihremrode nicht taufen Hessen. Das berühm-teste Beispiel dieser Procrastinantes, ßpa-ouvovxäs, war Constantin d. Grosse (vgl.d; Art. Katechumenen n. 8); c) solche,me, ohne Katechumenen zu sein, oderNachdem sie aus der Klasse derselben(viedcr zurückgetreten waren, vom Todeüberfallen wurden.
.2. Es waren Gründe genug vorhanden,®me solche Taufe mit Widerwillen zu be-dachten. Einmal geschah sie nicht durch. oter tau dien (immersio), sondern blossmirch Uebergiessung (infusio, superfusio)ner Besprongung (asporsio). Und geradei agegon hatte man mancherlei Bedenkenj S, .d'Art. Taufe n. 11). Dann fehlte liier-m die Firmung (acppGquflrjvat uno xoü en 1 .-Euseb. YI 43), also jenes nicht an
Nothwendigkeit zur Seligkeit, wol aberbezüglich der Yollendung im geistlichenübernatürlichen Leben, der Befestigungim Glauben,, der Mittheilung des hl. Gei-stes selbst, über die Taufe gestellte Sacra-ment. Mangel an Glaubensstärke, Nicht-vollendung des Gebäudes der Gnade imGetauften wurde also nothwendig einemClinicus zur Last gelegt. Dann hatte ermeist den Katechumenat nicht völlig durch-gemacht , war also in den christlichenLehren ungenügend unterrichtet. Endlich,und das war der Hauptgrund der Abnei-gung, hatte ihn, wie das Concil von Neo-caesarea sagt (314, c. 12), ,nicht die freieWahl, sondern die blosse Noth zum Gläu-bigen gemacht“.
3. Es ist begreiflich, dass man einemSolchen nicht die Tugendfestigkeit, dieGlaubenskraft, den unbescholtenen Rufzutraute, welche zum geistlichen Amtenothwendig waren, dass man ihn als ir-regulär betrachtete. Bereits im 3. Jahrh.galt dies als Gesetz, wie aus dem Briefedes Papstes Cornelius über Novation her-vorgeht (Euseb. YI 43). Die Synode vonNeocaesarea (314, c. 12) erneuerte aber-mals diese Verordnung. Aus ihr hat sieGratian (c. 1, d. 57) und die kirchlicheGesetzgebung bis heute aufgenommen.Aus besonderen Rücksichten lässt die ge-nannte Synode allerdings Ausnahmen zu,wie sie auch bei Novatian, sehr zumSchaden der Kirche, gemacht wurde.
4. So ungern man diese Taufe sah, sowurde sie doch keineswegs für ungültigangesehen. Manche reden sehr gering-schätzig davon, um die Trägen und Zau-dernden zum Empfange der Taufe aufzu-muntern, wie Gregor von Nyssa (Ilom. debapt. 1638, II 220). Manche wagten esnicht (non audent), solche noch zu taufen,welche aus sündhafter Gesinnung so langegezaudert hatten, bis sie jetzt besinnungs-los waren, aber nicht, weil sie die Taufenicht für gültig hielten, sondern weil sieglaubten, bei solcher Unwürdigkeit geltedas Wort des Herrn, dass man (las Heiligenicht den Hunden geben dürfe (Äug. Deconiug. adult. I 26, 33). Für ungültighat sie am allerwenigsten Cornelius be-trachtet (gegen Martine Yit. p. 1, 1. 1,c. 1, a. 16, 3; Hefele im K.-Lex. II 637).Denn seine Worte: sqa ypr] Xf/siv xiv xoü-tov stXir)'p£vai, sind vollständig richtig: einsolcher, besinnungslos, hat ja wirklichnichts empfangen, es ist ihm Alles nurohne sein Zuthun aufgehalst worden (agi-tur, non agit). Oder er kann auch sagenwollen: wenn ihm anders bei solch un-würdiger Gesinnung davon irgend einNutzen zukam.
5. Einige Schwierigkeit scheint die Ant-