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Zweiter Band. I - Z.
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Ordal.

laubniss des Bischofs fremde Geistlichezugelassen werden. In solchen Oratoriensollen nach Syn. Epaon. a. 517, c. 20 Re-liquien nur aufgestellt werden, wenn Kle-riker irgend einer Pfarrei in der Nähesind, um zu psalliren; eigene Klöriker sol-len aber für sie nicht ordinirt werden, be-vor für Nahrung und Kleidung derselbenein Hinlängliches ausgesetzt ist (vgl. He-fele C.-G. 2 II 654. 664. 684. 762. 780. 781).Natürlich war auch häretischer Privat-gottesdienst untersagt ( Conc. Constant. 536,Hefele 2 II 767. 770), und schon die Synodezu Gangra c. 6 hatte erklärt: ,wenn Je-mand mit Umgehung der Kirche privatimGottesdienst hält und, die Kirche verach-tend, das, was nur der Kirche zusteht, ver-richten will, ohne dass ein Priester mitVollmacht des Bischofs dabei ist, der seiAnathema 1 (vgl. Gratian. c. II. dist. XXX;Hefele 2 I 781).

Oratorien in Klöstern werden ausserder Stelle bei Augustin öfter erwähnt, sobei Cassian. De Coenob. inst. III 7; inder Regula s. Benedicti c. 52 und schonvorher (vgl. Basil. Epitimia in canonicos 17[II 531]; Pallad. Hist. Laus. 138; Ambros.De lapsu virg. V, § 19; Hieron. Ep. 108ad Eustoch. § 19). Wie es scheint, gingendie Nonnen nur an Sonn- und Festtagenin den Gemeindegottesdienst, während sieihn in der Woche durch einen wahrschein-lich bald ihrem Kloster eigens beigegebe-nen Priester im 0. hatten.

Wie die Klöster erhielten bald auch dieSpitäler undXenodochien ihre Haus-oratorien. Der Lib. Pontif. erwähnt derenindess erst zum MA., so das 0. der hl.Gottesmutter im Xenodochium zu Firmi,welches Leo III 795 mit Ornamenten be-schenkte ; so drei andere zu Rom, der hl.Lucia, dem hl. Cyrus, und Cosmas undDamian gewidmet; endlich das O. der hl.Peregrina in dem Hospital des Herrn inder Naumachie.

Bald hatten auch die Bischöfe in ihrenWohnungen Oratorien. Das berichtet unsLeontius c. 38 von dem Almosengeber Jo-hannes ( Rostveyd 199); nach Gregor d. Gr.las Cassius, Bischof von Narni, kurz vorseinem Ableben in episcopio oratorio mis-sas (Hom. 37 de Evangel.). Gregor vonTours (De glor. confess. c. 20) consecrirtein seinem Palaste ,cellulam valde elegan-tem“ und stellte in ihr Reliquien der hhl.Martin, Saturnius und Iulian auf; sie laginfra domum ecclesiasticam urbis Turoni-cae (Vit. PP. II 3). Und ebenso erzähltder Lib. Pontif. von Papst Theodor (642),dass er im Lateranpalast ein 0. dem hl.Sylvester geweiht habe. — Beispiele, welchebereits^ W. E. Scudamore bei Smith Dict.II 1465 zusammengetragen hat.

Die spätere sehr ausgehildete Theorieund Praxis betr. der Privatoratorien behan-delten loh. Bapt. Gattici (De oratoriis do-mesticis et de usu altaris portatilis iuxtaveterem ac recentem Ecclesiae disciplinamecclesiasticorum seculariumque virorumsingula iura et privilegia compleetentem.Auctore P. D. Ioan. Bapt. Gattico Nova-riensi canonico regulari Lateranensi etabbate, Rom. 1746, 4°), Fortunat, a Brixia(De Oratoriis dornest.) und Iosephus deBonis (De orator. dom.), beide bei Assemani,Rom. 1766. Cavalieri Comm. inRit. Congr.Decreta V 4, Venet. 1758. Van EspenI. E. II 1; V 8. kraus.

ORDAL. Die merkwürdige germanischeRechtssitte der Ordale oder Gottesurteile,welche uns gegen den Beginn des MA.(600) entgegentritt, ist in ihren Anfängenhistorisch nicht aufgeklärt und sonst viel-fach dunkel. Doch lässt sich vom Stand-punkt vergleichender Alterthumsforschungaus soviel erkennen, dass die Ordale einerCulturstufe angehören, in welcher derGlaube an Zauberei herrscht, nämlich derdes Fetischismus [? K.]. Auch auf dennächstfolgenden Entwicklungsstufen desDämonen- und des Götterglaubens bliebder Glaube an Zauberei Volksglaube. Beiden germanischen Völkern war dies nichtviel anders, auch dann nicht, als sie durchBerührung mit Kelten und Römern vonder Stufe des Dämonenglaubens zum Götter-glauben, etwa seit Caesars Zeit, gelangten.Und wenn nun auch die christliche Kircheden denkwürdigen Versuch gemacht hat,die Ordale wegen ihrer allgemeinen Ver-breitung und ihrer eigentümlichen Stel-lung im altgermanischen Processverfalirenzu dulden und sie im kirchlichen Sinneumzustempeln, so hat sie dennoch diesenVersuch später wieder fallen lassen müssen:einmal, weil der Glaube an Zauberei ausdem Volksgeist nicht genügend zu besei-tigen , und sodann, weil mit den Ordaleneine fortwährende Provocation auf Wun-der gegeben war. Wurde nach heidnischenVorstellungen das 0. durch Zauber voll-bracht, so konnte dies nach christlicherLehre durch ein Wunder geschehen, dochunter der Voraussetzung, dass nur derwahrhaft Unschuldige unter dem gött-lichen, die Unschuld schützenden Beiständeohne Gefahr auch das sonst aller Erfah-rung nach Verderbliche unternehmen durfte.Dabei galt als Criterium der Unschuld,dass der Angeschuldigte durch das fürchter-liche Abschreckungsmittel des Ordals sichnicht abhalten liess, dieses zu vollziehen.Dass hiedurch die germanische Rechtssitteder Ordale eine wesentliche Beschränkungauf wenige Fälle erhalten konnte, liegt