Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Orarium — Oratorium.

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man die Stelle Noe’s durch einen Knabenin der Haltung eines Oranten ausgefüllt(s. oben II 500, vielleicht auch Garruccitav. LXXYIII 2 ). Alles dies zusammen-gehalten, lässt mich vermuthen, dass inder männlichen oder weiblichen 0 ., wosie nicht individuell, sondern symbolischerscheint, zunächst nicht die Kirche,sondern der oder die Fidelis, bez. diegläubige Seele dargestellt ist. DieseAuffassung bildete dann die Brücke zuder spätem, wo die 0. als Bild der Ge-sammtheit der Gläubigen, der Kirche auf-tritt. Die Zusammenstellung der 0. abermit dem guten Hirten empfängt danneinen besondern Sinn, den ich bereits indem erwähnten Kapitel des zweiten Cle-mensbriefes — eines der gesammten rö-mischen Gemeinde gewiss höchst geläu-figen , bez. ganz aus ihrem Bewusstseinherausgeschriebenen Actenstückes — vor-gebildet finde. Es heisst da c. 14: et 8 eXe'l'OfjtEv etvat rfjv aocpxa xrjV exxXirjiji'av xai tör:veüp.a XptJxov, dpa ouv 6 ußpi'aaj xt)v aa'pxaußptaev TYjv IxxXrjtJtav. '0 xoioüxoc ouv ou(AexaXVj'JiExai xoü weupaxo;, S iaxiv 6 Xpiaxo?.Toaauxx)v ouvaxai 75 aap£ auri) ptexaXaßetv £<u9)vxal atp&apatav xoXXirjflsvxoc aüxrj xoü vveopaxocxoü d 7100 , oüxs iSenrew xit ouvaxai ouxe XaXTj-aai, a fjxotptaaEv 6 xüpio» xou IxXexxoT? ad xoü.

Der Gegenstand würde indess meinerAnsicht nach nicht erschöpft sein ohneden Hinweis auf ein Pactum, das aus deroben gegebenen Statistik hervorgeht. Diebiblischen Personen, welche in der Stel-lung der Oranten abgebildet werden: Xoe,Abraham, Daniel zwischen den Löwen,die drei Jünglinge im Feuerofen, Jonas,Susanna — sie alle stellen jenen Gedan-ken dar, wie ihn die altchristliche Litaneiin der höchst charakteristischenZusammen-stellung dieser Scenen (vgl. Ordo commen-dationis animae, quando infirmus est in ex-tremis, und Le Blant Sarcoph. d’ArlesXXYI f.) veranschaulicht: den Gedankender Befreiung der Seele aus der Sündeund Noth, aber vor Allem auch der Ret-tung der Kirche aus den Gefahren, welcheihr aus Unterdrückung (de manu regisiniqui), Yerleumdung ( . . . sicut liberastiSusannam de falso crimine) u. s. f. (exOmnibus periculis inferni, et de laqueispoenarum et ex Omnibus tribulationibus)drohen: in dem Schicksal der einzelnengläubigen Seele spiegelt sich das Geschickder Kirche. Gerade die auffallend häufigeVerwendung der Oranten nach dieser Rich-tung legt die Vermuthung nahe, dass die0 ., wo sie symbolisch angebracht wird,das Bild der um ihre Rettung flehendenFidelis und bald, bez. zugleich das derum Erlösung aus der Verfolgung flehen-den Kirche darstellt. Darum die Beliebt-

Beal-Encyldopruiie. II.

heit des Sujet in den Zeiten der Christen-verfolgung, und die aus dieser Beliebtheitsich ergebende schliesslich decorative Ver-wendung desselben. kraus.

ORARIUM, s. Kleidung II 196.

ORATORIUM kommt bei Augustin. Epist.211 (al. 109) ad Sanctim. (Opp. II 1020, ed.Ben.) in dem Sinne einer Klosterkapellevor (in oratorio nemo aliquid agat nisiad quod est factum, unde et nomen ac-cepit, ut si aliquae etiam praeter liorasconstitutas, si eis vacat, orare voluerint,non eis sint impedimentuni quae ibi ali-quid agere voluerint).

Ueber die Privatoratorien der altenChristen s. d. Art. Basilika I 112 f.

Auch nach erfolgtem Frieden bliebendie Privatoratorien (eöxxvjpioi olxoi, suxxr'p'.a)in Hebung, wie schon aus den ihren Ge-brauch regelnden bez. beschränkenden Ver-fügungen ( Conc. Laod. c. 58, dass in denHäusern von Bischöfen und Priestern keineOpfer dargebracht werden sollen, Auth.Collat. V tit. 13, Nov. 58 bei Bott. II 147)und aus Notizen, wie der von Ambrosius,welcher in Rom im Hause einer Dame inTrastevere celebrirte, hervorgeht. WeitereBeschlüsse fasste das dritte Carthaginiense,wonach die Bischöfe solche Privatoratoriendurch Inspectoren beaufsichtigen und diedort gebrauchten Gebetsformularien vor-legen lassen sollten. Das Conc. Agd. 506,c. 21 bestimmte, ,dass in den OratorienGottesdienst dürfe gehalten werden, abernicht an Ostern, Weihnachten, Epiphanie,Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Joh. Bap-tistae Geburt oder sonstigen Hauptfesten.An diesen müssen Alle den Pfarrgottes-dienst besuchen. Der Geistliche, der ansolchen Tagen in einem 0. Messe liest,wird excommunicirt . 1 Und die Synodevon Orleans 511, c. 25: ,niemand darfOstern in seiner Villa feiern, ausser wenner krank ist/ Die Synode von Clermontin der Auvergne (Conc. Arvernense, 535)c. 14: ,wenn ein Priester oder Diacon nichtzum Kanon* der Stadt- oder der Land-pfarreien gehört, sondern in einer Villawohnt und in einem 0. den Gottesdiensthält, so muss er die Hauptfeste: Weih-nachten, Ostern, Pfingsten und die andernFeste bei seinem Bischof der Stadt feiern.Ebenso müssen die erwachsenen Bürgeran den genannten Festen zu dem Bischofder Stadt gehen, sonst werden sie geradean diesen Festen excommunicirt.' Dievierte Synode von Orleans 541 verbietetc. 3 den vornehmen Laien, das Paschafestausserhalb der bischöflichen Stadt (in ihrenOratorien) zu feiern, und c. 7, dass in denOratorien auf den Landgütern ohne Er-

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