548
Ordal.
und des Psalters, wobei es jedoch fraglichbleibt, ob nicht auch hier christliche Um-bildungen aus dem Heidenthum vorliegen.
Die heidnische Kesselprobe (iudiciumaquae ferventis) bestand darin, dass dersich Reinigende einen Ring oder Stein auseinem mit siedendem Wasser angefülltenKessel mit blossem Arm unverletzt heraus-holen musste ( Grimm R.-A. 920). DieLoosprobe (sortes) als 0. ist ausführ-lich geschildert in der Lex Frisionum (tit.XIV, § 1 u. 2, 10. Jahrh.); als Auspiciumbei den Germanen von Tacitus (Germ. X)und zuerst von Caesar (B. G. I 53), hieraber fast als 0. sich qualificirend. DerZweikampf war das verbreitetste 0. unddasjenige, welches die Kirche, wenigstensspäter, am energischsten bekämpft hat.Er erscheint zwar bei Tacitus (G. X) auchals Auspicium, allein er hängt doch mitdem Gottesurteil zusammen ( HoltzmannGerm. Alterth. des Tac. 1873, 180); dennwie die Germanen an die Gegenwart derGottheit bei den Kriegführenden glaubten(deum adesse bellantibus credunt, Tac. G.VII), so glaubten sie gewiss dasselbe vondem Einzelkampfe (vgl. Tac. G. X subfine). Auch war der Zweikampf mit be-sonderen heidnisch-religiösen Formen um-kleidet: im Xorden opferte der Zweikampf-Sieger einen Stier sammt den siegreichenWaffen ( Grimm Myth. I 40). Bei demWiderstande der Kirche verlor dies heid-nische Beweismittel der Schuld oder Un-schuld (Capit. regis Childeberti, um 550)im Processverfahren den Charakter als 0.,blieb aber als gerichtlicher Zweikampf be-stehen (Wehadinc, d.i. Kampfding, imbayer.Volksrecht), erscheint indessen gleichwolspäter, so bei den Longobarden (Edict.Roth. c. 198: per pugnam, ad dei iudicium,decernatur), wieder als 0. Unter denFeuerordalen (iud. ignis) ist das Hin-einhalten der Hand ins Feuer daseinfachste: verbrannte die Hand, so warder sie Hineinhaltende schuldig, sonst un-schuldig; oder der Angeschuldigte gingdurch einen entflammten Holzstoss (Ri-chardis im Wachshemd); oder er trug mitblossen Händen glühendes Eisen (iud. ferricandentis). Es darf das nicht auffallen,da vor Caesars Zeit schon allgemein imXorden Europa’s Eisen verbreitet war.Oder er ging barfuss über neue glühendePflugscharen (iud. vel examen vomerumignitorum), die in bestimmter Entfernungaufgestellt waren (so die ältere Sage vonRichardis, dann: Kunigunde, Heinrichs IIGemahlin; Emma, Mutter Eduards des Be-kenners); oder er bestand die kalte Was-serprobe (iud. aquae frigidae), wobei dergebundene Untersinkende in der Regel un-schuldigwar; oder beide Theile unterzogen
sich der Kreuzprobe (iud. crucis), stan-den einander mit ausgebreitoten Armenso lange gegenüber, bis einer ermüdet siefallen liess u. s. w.
Die Ordale hatten im altgermanischenProcess eine eigenthümliche Stellung. Der-Angeklagte befand sich dem Anklägergegenüber in einer günstigeren Lage; ,essollte ihm die Möglichkeit gegeben^ wer-den, sich durch glückliche Bestehung der-selben von der Anschuldigung zu reinigenund seine Unschuld zu erproben 1 , daherdas spätere: idoneus exivit (Capit. Carol.Mag. a. 794). Im altfränkischen Processsind die Ordale Ersatzmittel für mangelndeEide — wenn keine Eideshelfer zu habenwaren — und Bestärkungsmittel für ge-schworene , also letzte Auskunftsmittel ;■aber nicht immer, da auch aus der Klageals solcher schon unmittelbar zum Gottes-urteil geschritten werden konnte ( v. Amira).
Man darf mit Sicherheit annehmen, dassdie Ordale einst auf Jeden, auf Edle, Freieund Unfreie, Anwendung fanden (so dieSage von Fürsten, Grimm R.-A. 924. 927.930); später wurde dies anders. Die ausden Zeiten der schriftlichen Ueberlieferung-stammenden Hachrichten zeigen, dass dieOrdale unter freien Männern selten waren:diese konnten sich reinigen durch Eid undEideshelfer (die indess nur die Glaubwür-digkeit des zum Eide Zugelassenen be-schworen, nicht den Inhalt des Eides selbst).Wo dies nicht anging, blieb das 0. Die-Geistlichen lebten im fränkischen Reichenach ihrem Stammesreeht, bis im 10. und11. Jahrh. eine Aenderung zu Gunstendes Forum ecclesiasticum eintrat. DerGerichtsstand der Geistlichen in bürger-lichen Sachen war ausnahmelos bis zu An-fang des 7. Jahrh. Staatsangelegenheit.In Strafsachen hatten die Geistlichen ihrenGerichtsstand bis ins 9. Jahrh. ebenfallsbei den weltlichen Gerichten (Limine/ Gesch.d. deutsch. Kirchenr. 1878, II 308. 511.525). Es darf daher nicht auffallen, dass-auch Geistliche wie Können und Stiftungen(diese durch Stellvertretung) sich den Or-dalen unterzogen. Gregor von Tours (Mirac.1. I, c. 81) erzählt ein solches Beispiel ausOberitalien, das ins 0. Jahrh. fällt ( GrimmR.-A. 920; andere Beispiele aus spätererZeit s. dens. S. 913. 918. 926. 927. 929).Meist aber blieben die Ordale auf Solchebeschränkt, die keine Eideshelfer hatten,also auf Unfreie, Geringe, Hülflose, Frauen,während den Freien vorzugsweise der Kampf'verblieb. Stellvertretung war gestattet.Gewöhnlich unterzog sich nur die einePartei dem 0., beide jedoch beim Zwei-kampf, beim Kreuzurteil, auch wol beider heissen Wasserprobe. Erkannt wurdeim Civilprocess z. B. auf Zweikampf bei