Ordal.
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Streitigkeiten über Mein und Dein, in Col-lisionsfällen von Eiden, wenn bei Vindi-kation von Immobilien jede der streiten-den Parteien ihr Eigenthum beschwor;auf das Kreuzurteil bei Besitzstreitigkei-ten, z. B. um Grenzen. Im Criminalpro-cess wurden zum 0. der glühenden Pflugs-schar verurtheiltMörder, Ehebrecher; zumBahrgericht ebenfalls Mörder; zur kaltenWasserprobe später sehr häufig Mörder,Diebe, Wahrsager, Zauberer, Hexen (He-xenbad); zum Kesselfang Diebe, Solche,die falsches Zeugniss abgelegt hatten; zumIudicium offae wie zum Loos-O. Diebe;zur Abendmahlsprobe jedoch meist Geist-liche und Mönche. War das O. überstan-den, so folgte die Strafe sofort nach. Hattez. B. ein Freigeborener, der des Diebstahlsbeschuldigt und zum Kesselfang gefordertworden war, seine Hand verbrannt, somusste er so viele Busse zahlen, wie dieSchuld für seinen Diebstahl betrug (Pact.Childeb. et Chlot. a. 593). Ein Sklave,der gestohlen und seine Hand bei der heis-sen Wasserprobe verbrannt hatte, wurdegetödtet; eine der ehelichen Untreue An-geklagte, die bei der kalten Wasserprobesich die Hand verbrannt hatte, wurde:zur Strafe lebendig in einen Sumpf ver-senkt ( Grimm R.-A. 923).
Die Stätten, wo die Ordale vollzogenwurden, waren hl. Orte, unter freiem Him-mel, im Wald, unter breitschattigen Bäu-men, auf Anhöhen, Auen, Wiesen, beiQuellen, wo einst heidnische Opfer darge-bracht wurden. Durch das Christonthumfielen die Opfer fort, die Gerichts- (Mal-)Stätten blieben ( Grimm R.-A. 793). Indem ripuarisclien Volksrecht (Lex Rip. tit.XXXII) heisst ein solcher Ort Harahus{haruc = fanum). Das 0., über das Gre-gor von Tours (Mirac. I 81) uns berich-tet, fand ,in foro‘ statt. Die Probe deskalten Wassers wurde in besonderen Was-serbehältern (lacus) von bestimmtem Um-fang und angemessener Tiefe vollzogen(Martine De antiq. eccles. rit. III 467,nach einem Codex des Klosters Evreux,vor 600), oder der Verbrecher wurdevon einer Brücke in den Fluss gestürzt(Greg. Turon. De glor. mart. I 69). Dieheisse Wasserprobe, das Loosen und dieAbendmahlsprobe fanden in der Kirchestatt ( Martern 1. c. 484; Ordo XII; LexFris. etc.).
Die Anzeichen der Schuld oderUnschuld ergaben sich aus dem Beste-hen oder Nichtbestehen des Ordals; dochwaren sie nicht immer gleich. So war beider kalten Wasserprobe das UntersinkenZeichen der Unschuld, da das als heiliggedachte Element nichts Unreines aufnahm(Aehnliches bei den Wilden Africa’s, s.
Schultz Fetischismus 1871, 93); dochkommt später das Gegentheil vor: die ur-sprüngliche Bedeutung war vergessen wor-den. Als Gegenmittel gegen die Gefahrdes Ordals wurden übrigens auch Künsteangewandt {Greg. Turon. Mirac. I, 81; MoneAnz. f. Kunde d. deutsch. MA. 1832, 292;1833, 59).
Die räumliche Verbreitung derOrdale erstreckte sich und erstreckt sichnoch über einen grossen Theil der Erde.Ausser in den Ländern germanischen Blu-tes fanden sie sich überhaupt bei den Indo-europäern, in Indien, Reste bei den altenGriechen und Römern, bei Kelten undSlaven, auch bei anderen Völkern, denJuden und Arabern, den Japanesen, Tibe-tanern und vielfach heute noch in Africa.Bezüglich der germanischen und indischenOrdale ist man geneigt, ursächlichen Zu-sammenhang anzunehmen.
Den volksthümlichen germanischen Or-dalen gegenüber war nun die Kirchegenöthigt, Stellung zu nehmen, nichtauf ein allgemeines Gebot hin, sondernauf Erforderniss nach und nach in einzel-nen Kirchensprengeln, wie die verschie-denen Ordal-Liturgieen beweisen. Pro-vincialsynoden allein sind für eine gewisseKlasse von Ordalen eingetreten, niemalsdie Päpste. Die Formen, mit welchen dieKirche den Vollzug der Ordale umgab,sind in den Ordal-Liturgieen enthal-ten; ablehnend jedoch verhielt sich dieKirche in diesem Betracht namentlich ge-gen den Zweikampf und das Kreuz-O.Die Liturgieen sind zwar nicht aus dem9.—13. Jahrh., allein sie enthalten dochBestandtheile, die noch der vorkarolingi-schen Zeit angehören. Ihnen zufolge mussteder Angeschuldigte sich auf die Probevorbereiten durch Fasten und Gebet, erempfing das hl. Abendmahl, oder musstenach der Messe den Unschuldseid leistenoder beides zugleich (später invocatio ge-nannt bei Agohnrd, Hincmar und Regino),dann ward der Exorcismus über das Eisen,das Wasser etc. gesprochen, worauf dieAdjuration dieser Gegenstände und dieConjuration des Beschuldigten erfolgte.Nunmehr schritt man zum 0. selbst. Beider Probe des heissen Wassers und Eisenswurde die Hand versiegelt und nach dreiTagen geöffnet, um Schuld oder Unschuldzu constatiren. Für den Vollzug des Ritusbezog die Geistlichkeit bestimmte Taxen,welche Alexander III verbot ( Hildenbrand22. 105 ff. 116). Diese Liturgieen bezogensich auf die Ordale, für welche später(Anfang des 12. Jahrh.) der KunstausdruckPurgatio vulgaris aufkam, während manunter Purgatio canonica den germanischenReinigungseid der Geistlichen mit Eides-