Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Ordination.

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Bischöfen bez. Priestern auch geküsst.Das sog. vierte Concil von Carthago c. 2spricht endlich von einem Evangelienbuch,das dem zu ordinirenden Bischof über dasHaupt gehalten (vgl. Dionys. De eccles.hierarch. c. 5, cont. 7), c. 5 —9 von Kelch,Patene und anderen Gefässen und Gerä-then, die dem Subdiakon und den übrigenniederen Klerikern bei der Weihe dar-gereicht werden. Anderseits fiel nachderselben Synode bei der 0. des Subdia-kons und wahrscheinlich auch der übrigenniederen Kleriker die Handauflegung weg;das Gleiche bezeugen Basilius d. Gr. unddie Synode von Agde 506, indem jenercan. 51 die u7:r,pEaia als öcyyipoTovrjToc be-zeichnet und diese can. 66 von insacratiministri spricht, wenn die beiden Aus-drücke nicht allenfalls auf das Subdiako-nat zu beschränken sein sollten. Die apost.Constit. sprechen VIII 26 von dem Weg-fall der Handauflegung ausdrücklich nurbei der 0. der Exorcisten, nicht auch derübrigen Kleriker, und die Praxis scheinthiernach in den einzelnen Kirchen ver-schieden gewesen zu sein. Von einer Sal-bung ist im Alterthum nichts wahrzuneh-men. Bestimmte Zeiten für die Vornahmeder 0. gab es in den ersten Jahrhunder-ten nicht. Man ordinirte vielmehr, wennes das Bedürfniss erforderte, und bezüg-lich der Bischöfe wurde es auch fortanso gehalten. Bezüglich der Weihe derPriester und anderer Kleriker wurdenspäter bestimmte Zeiten festgesetzt unddieselben lassen sich, wie Papst Gelasius(Ep. 13 ad episc. Lucan. c. 11) zeigt, mitSicherheit bis ins 5. Jahrh. zurückverfol-gen. Die verschiedenen Weihen wurdenin der Regel in grösseren Zwischenräumenempfangen und der Kleriker pflegte jeauf einer niedorn Stufe des Ordo einegewisse Zeit zu dienen, bis er in einehöhere vorrückte (vgl. Zosim. Ep. 1, c. 3;Greg. Turon. Hist. Franc. IV 6). Das Vor-rücken erfolgte je nach der Person undden Verhältnissen bald schneller, baldlangsamer, und unter Umständen wurdenauch verhältnissmässig junge Leute undvielleicht ohne dass sie auf den übrigenStufen des Ordo zuvor dienten, zu Bischö-fen geweiht. Es mag, von Timotheus ab-gesehen (I Tim. 4, 12), an Polykarp, anDamasus von Magnesia ( Ignat. Ad Magn.III 1), an Grogorius Thaumaturgus undseinen Bruder Athenodorus ( Euseb. H. e.VI 30), sowie an Athanasius und Ambro-sius erinnert werden. Bestimmte Alters-vorschriften lassen sich erst vom 4. Jahrh.an nachweisen. Die Synode von Neocae-sarea c. 11 schrieb für den Empfang derPriesterweihe ein Alter von 30 Jahrenvor, da Christus der Herr erst in diesem

Alter seine Lehrthätigkeit begonnen habe;die Synoden von Agde (506, c. 17) undArles (524, c. 1) verlangen dasselbe Alterfür den Episcopat, die apost. Constit. (II 1)fordern für diesen sogar 50 Jahre, undIustinian (Nov. 137, c. 13) für das Pres-byterat 35 Jahre. Für das Diakonat schrei-ben die Synoden von Hippo (393, II, c. 1),Agde (506, c. 16), Arles (524, c. 1) u. a.ein Alter von 25 Jahren, für das Subdia-konat die zweite Synode von Toledo (527oder 531, c. 1) ein solches von 20 Jahrenvor. Die Vornahme der Weihe stand beiden Priestern, Diakonen und den niederenKlerikern dem Bischof zu; demselben assi-stirten dabei nach den Constit. apost. VIII16 sqq. die Presbyter und Diakonen. DieConsecration des Bischofs wurde durchden Metropoliten der Provinz oder einenStellvertreter unter Assistenz der Com-provinzialbischöfe vorgenommen,#on denennach der Synode von Nicaea c. 4 wenig-stens drei, bez. ausser dem Consecratorzwei anwesend sein, die übrigen schrift-lich ihre Zustimmung ertheilen sollten.Die Vollmacht, welche die Weihe gab,galt als bleibend, und eine Reordinationwurde als unerlaubt angesehen (Cod. can.eccl. Afric. c. 48; Hardouin Conc. I 886;Aug. Contr. episc. Parm. II, n. 28. 30;De bapt. c. Donat. I, n. 2). Seit Tillemont(Kote sur le concile de Kicee, Mein. VI)wird gewöhnlich angenommen, das Alter-thum habe auch die 0. der Schismatikerals giltig betrachtet, indem man die Worteder Väter von Hicaea ( Socrat. II. e. I 9)über die Behandlung der meletianischenGeistlichen nicht von einer neuen 0., son-dern nur von einer Revalvation ihrerWeihe versteht. Allein die Sache ist nichtso sicher. Die fraglichen Worte lassensich auch anders auslegen; bezüglich derUovatianer redet die Synode c. 8 einfachvon Handauflegung und nicht bloss vonBekräftigung ihrer Weihe; nach dem 68.(67.) apost. Kanon galt die 0. der Häre-tiker ausdrücklich als ungiltig, und es istbekannt, dass zwischen der Sacraments-spendung der Schismatiker und Häretiker, im Alterthum kein grosser Unterschiedgemacht wurde. Die Weihe wurde aber1 nicht Jedem ohne Unterschied ertheilt.An die Candidaten des geistlichen Standeswurden gewisse Anforderungen gestellt,die den übrigen Christen nicht ebensogalten; sie betrafen theils den Glauben,theils die Sittlichkeit, theils die intellec-tuelle Tüchtigkeit, theils die äusserenLebensverhältnisse. In ersterer Beziehungward es auf Rechtgläubigkeit und immer-währende Zugehörigkeit zur katholischenKirche abgesehen, und der eine Tlieil derForderung versteht sich so sehr von selbst,