Ordination.
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verschiedene Anschauung und Praxis gel-tend. Die Griechen betrachteten sie nurdann als Hinderniss der Weihe, wenn beideEhen nach der Taufe eingegangen wur-den ; derselben Ansicht waren Hieronymus(Ep. 69 ad Ocean.) und Gennadius (Deeccl. dogm. c. 39, al. 72). Ambrosius (Ep.63 ad Yercell. n. 63) ist gegen die Weihe,auch wenn die erste Ehe der Taufe vor-anging, und die Synode von Valence (374,c. 1) und Innocenz I (Ep. 2, c. 5; 23, c. 6)verbieten die 0. in diesem Falle ausdrück-lich. Galt schon die Ehe mit einer Wittweals Weihehinderniss, so wurde durch dieSynode von Neocceesarea c. 8 mit nochmehr Grund die Verbindung mit einerehebrecherischen Frau als solches bezeich-net, und wenn wegen Unzüchtigkeit derGattin, so wurde man durch die Synodenvon Elvira (c. 30), Rom (402, c. 5), Ge-runda (517, c. 8), Orleans (538, c. 9) undden 61. (60.) apost. Kanon mit noch mehrRecht im Fall eigener Unkeuschheit vonder Weihe ausgeschlossen. Nach dem19. (18.) apostol. Kanon endlich machteauch die Ehe mit der Nichte zur 0. un-fähig. 3) Der Fall in eine Capitalsündeoder, was insofern dasselbe ist, als einesolche Sünde dazu führte, die Verurteilungzur Kirchenbusse. Als Capitalsünde galtenim Alterthum Abfall vom Glauben, Un-zucht und Mord, und die erstere Handlungerscheint als Hinderniss der Weihe be-reits bei Origenes C. Cels. III 51 und beiCyprian Ep. 65. 67, sowie bei der Synodevon Nicaea c. 10, die zweite bei den Sy-noden von Elvira c. 30 und Neocaesareac. 9. 10, beide zumal mit dem Beisatz:und jede andere verbotene Handlung im61. (60.) apost. Kanon; die dritte bei derSynode von Toledo (400, c. 2). Letztereschliesst indessen die Büsser überhauptvon der Weihe aus. Dasselbe thun diePäpste Siricius (Ep. 1, c. 14), Innocenz I(Ep. 22, c. 3), Hilarius (Ep. 15, c. 2) unddie Synoden von Toledo (400, c. 2), Agde(506, c. 43), Epaon (517, c. 3), Orleans(538, c. 6), sowie die sog. vierte von Car-thago c. 68; als Grund dieses Verfahrensgiebt die Synode von Nicaea c. 9 an, dassdie Kirche Tadelloses verlange. Die Busse,um die es sich hier handelt, ist die öffent-liche, und wer nur privatim Busse that,konnte, wenn ihn nicht etwa seine Sündean sich schon dessen unfähig machte, nachder Synode von Gerunda (517, c. 9) ordi-nirt werden. Nach Gennadius (De eccles.dogm. c. 39, al. 72) wurden auch dieSchauspieler und Wucherer, nach der sog.vierten Synode von Carthago c. 67 undnach der Synode von Agde 506, c. 69 dieAufrührer und Wucherer von der Weiheausgeschlossen. Im Orient aber bestand
bezüglich der Wucherer oder Bankierseine mildere Praxis, wie Basilius d. Gr.(can. 14) und Gregor von Nyssa (can. 6)zeigen. 4) Selbstverstümmelung. DiesemHinderniss begegnen wir schon im 3. Jahrh.in der Geschichte des Origenes, mag erdie That wirklich begangen oder derselbennur fälschlich von seinen Gegnern beschul-digt worden sein ( Euseb . H. e. VI 8), undspäter wurde es ausgesprochen durch dieSynoden von Nicaea c. 1, Arles 443 (452),c. 7 und Orleans 538, e. 6, sowie durchden 22. (21.) apost. Kanon. Die Entman-nung zog übrigens die fragliche Folge nurdann nach sich, wenn sie von dem Be-treffenden selbst oder freiwillig vorgenom-men wurde. Ging sie aber von Feindenoder in einer Krankheit von Aerzten aus,so durfte der Verstümmelte nach dem21. apost. Kanon, sowie nach der Synodevon Nicaea c. 1 in den Klerus zugelassenwerden. Nach der Motivirung dieses Ver-fahrens durch den 22. apost. Kanon: werHand an sich selbst lege, sei sein eigenerMörder und ein Feind der AnordnungenGottes; nach der ausdrücklichen Bemer-kung von Gennadius 1. c. handelte es sichnicht bloss um die Selbstentmannung, son-dern um die Selbstverstümmelung jederArt, und es mag hier noch erwähnt wer-den , dass der 78. apost. Kanon nur einesolche, nicht selbst hervorgerufene kör-perliche Gebrechlichkeit als Weihehinder-niss betrachtet, bei der der kirchlicheDienst Notli leidet, und der 77. apost.Kanon denjenigen, der nur an einem Augeoder Bein beschädigt ist, ausdrücklich zuweihen gestattet, während die römischeSynode (465, c. 3) ,aliqua membrorumdamna perpessi 1 zu ordiniren verbietet.
Was die intellectuelle Tüchtigkeitanlangt, so führt schon Paulus I Tim. 3, 2unter den Eigenschaften des Bischofs auchdie eines Lehrers auf, und vom Ende des4. Jahrh. an befassen sich auch Synodenmit der Angelegenheit. Die Synode vonHippo 393, c. 1 lässt nur in der hl. Schriftwolunterrichtete Leute zu den Weihen zu,und ähnliche Verordnungen erliessen dieSynoden von Rom 465, c. 3 und Orleans538, c. 16, sowie die vierte von Carthagoc. 1. Der anzulegende Massstab war na-türlich nach Zeit und Ort ein verschie-dener , und es dürfte namentlich in denersten Zeiten nicht an Bischöfen undKlerikern gefehlt haben, die, wenn sieauch das Wesentliche der christlichenGlaubens- und Sittenlehre innehatten, docheine höhere Bildung nicht besassen. So-gar auf der Räubersynode von Ephesuserschienen noch zwei Bischöfe, die desSchreibens unkundig waren ( Hard. Conc.II 270).