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Ordination.
Zahlreicher sind wieder die Vorschriften,welche für die 0. bezüglich der ä u s s e-renLebensverhältnisse ertheiltwur-den, und als Hinderniss der Weihe galtin dieser Beziehung: 1) die Leistung vonKriegsdienst nach der Taufe, und zwarschloss sie nach den römischen Synodenvon 386, c. 3, 402, c. 4 und nach Inno-cenz I (Ep. 2, c. 2; 23, c. 4. 6) vom Kle-rus überhaupt aus; nach der Synode vonToledo 400, c. 8, die aber das Hindernissauch für den Fall aufrechthielt, dass keinBlut vergossen wurde, nur von den hö-heren Weihen (vgl. Conc. Nicaen. c.' 12).2) Der Stand der Sklaven und nach derSynode von Elvira c. 80 auch der derFreigelassenen, falls deren Patrone Heidenwaren. Die Anordnung hatte indessenkeinen andern Zweck, als zu verhindern,dass Kleriker zu Dienstleistungen genö-thigt würden, die mit ihrem Berufe imWiderspruch ständen, und das Hinderniss
ser darauf bedacht waren zu verhindern,dass man nicht etwa durch den Eintrittin den Klerus den bürgerlichen und staat-lichen Pflichten sich entziehe, so die Kircheihrerseits darauf angewiesen war, diejeni-gen von der Weihe auszuschliessen, diejenen Pflichten nicht völlig Genüge ge-than (s. die betreffenden Gesetze bei Bing-hatn Orig. IV, c. 4, 3). Durch die Synodevon Carthago (348, c. 9) erfahren wir wei-ter, dass überhaupt diejenigen, die ob-noxii alienis negotiis waren, von den Wei-hen ausgeschlossen waren; nach derselbenSynode (c. 9) befanden sich die Verwalterund Vormünder, wenigstens in Africa, inder gleichen Lage (vgl. Conc. Hipp. 393,c. 15). In der römischen Kirche wurdeseit Innocenz 1 (Ep. 23, c. 4) ferner denSachwaltern die Weihe verweigert, unddiese Praxis wurde durch den Papst auchder spanischen Kirche vorgeschrieben. DasConcil von Sardica (c. 10) hatte dagegen
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Fig. 344. Fresco aus S. Ermete.
hob sich deshalb, wenn diese Gefahr be-seitigt oder von den betreffenden Herrendie Zustimmung zur Weihe ertheilt wurde,wie der 82. apost. Kanon und die Syno-den von Orleans (511, c. 8) und Barcelona(540, c. 26) zeigen. 3) Der Stand derCurialen oder Decurionen, und zwar wegender mit dem priesterlichen Berufe theil-weise unvereinbaren Dienstleistungen (vgl.Gotho/red. Paratitlon; Cod. Theod. 1. XII,tit. 1 De decur.; Bingham Orig. IV 4, 4,not. o), zu denen er verpflichtet war (vgl.Innoc. Ep. 4, c. 3; 23, c. 6). Iustinianverbot ferner die Weihe der Officialenoder Gerichtsdiener, wenn sie sich nichtzuvor 15 Jahre dem Mönchsstande gewid-met (Nov. 123, c. 15), und die Synodevon Orleans (511, c. 4) macht die Ö. derSaeculares, d. i. wol der weltlichen Be-amten, von der Zustimmung des Königsoder Richters abhängig. Ueberhaupt istzu bemerken, dass wie die römischen Kai-
gestattet, sie zu Bischöfen zu ordiniren,wenn sie zuvor als Lectoren, Diakonenund Presbyter dienten, da so ihre Wür-digkeit geprüft werden könne. 4) Be-sessenheit. Nach der Synode von Orange(441, c. 16) war, wer einmal öffentlichvon einem Dämon ergriffen wurde, fürimmer zur Weihe unfähig, und eine ähn-lich lautende Verordnung erliess die Sy-node von Orleans 538, c. 6. Der 79. (78.)apost. Kanon aber erlaubte die 0. nachder Genesung. fuxk.
II. Eine Darstellung der 0. pflegt manseit Aringhi II 329 (vgl. Bottari 160; Buo-narrnoti Vetri c. 101) auf einem Arcoso-liumgemälde des Coemeterium S. Ermete(nicht einem Basrelief, wie Martigny inbeiden Ausgaben hat) zu erblicken, wo(s. uns. Fig. 344) auf einer Kathedra, zuwelcher fünf Stufen hinanführen, eine Per-son sitzt, die in der Linken ein Volumenhält und die Rechte anscheinend über das