Patriarcha —• Patronat.
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Die Synode von Metz vom J. 888, c. 6,sah sieh wenigstens zu einem bezüglichenVerbot veranlasst, und Qratian führt (De•consecr. virt. IV 101) sogar ein einschlä-giges Verbot von Papst Leo an. Von derdurch die Pathenschaft erzeugten geist-lichen Verwandtschaft, näherhin von demVerbot der Heirat zwischen P. und Täuf-lingen ist zuerst in einem Gesetz Iusti-nians die Rede (lib. I Cod. lustin. 5, 4),und durch die Indianische Synode vom J.692, c. 58, wurde das Ehehinderniss vomTäufling auch auf dessen Mutter ausge-dehnt. FUNK.
PATRIARCHA. Den Namen führten zu-weilen gewöhnliche Bischöfe, wie Gregor.JSiaz. (Orat. XIX 312, Orat. XLI 675, Orat.XXII 525; Cygn. Carm. de episc. II 308)beweist (vgl. Binglmm I 80), dann eigneteer seit dem 4. Jahrh. einigen hervorragen-den Metropoliten. So erscheint der Titelzuerst bei Socrates (V 8) und seit demChalceä. (art. II) namentlich für die Bi-schöfe von Rom und Constantinopel. DieEestsetzung der patriarchalen Gewaltenfand auf den allgemeinen Synoden zu CP.,Ephesus und Chalcedon statt, doch gehtder Ursprung dieser Gewalten viel höherhinauf als der Name. AVenn später, ausserden fünf anerkannten Patriarchen von Rom,CP., Antiochien, Alexandrien und Jeru-salem, andere Bischöfe der Abendländer,wie diejenigen von Aquileia und vorüber-gehend einige fränkische, den Titel P.führten, so war dies eine blosse Ehren-bezeichnung. Für alle einschlägigen De-tailfragen muss auf Bingham I 232 f. ver-wiesen werden. kraus.
PATRIARCHEN des Alten Bundes, Dar-stellung derselben, s. d. Artt. Abraham
I 3, Adam und Eva I 15, Jakob II 4,Job II 61 f., Joseph I 73, Melchisedech
II 390.
PATR1MONIALIA OFFICIA durften alsMunera sordida, in Folge der Gesetzgebungdes Constantius (Cod. Theod. lib. XVI,tit. 2 de episc. 1. 10) und seiner späterenNachfolger Valentinianus, Theodosius undHonorius, den Klerikern nicht auferlegtwerden. Die Mithülfe am Strassen- undBrückenbau zählte dazu. Vgl. BinahamII 251 f.
PATRONAT, kirchenrechtlicher, legiti-mus patronatus mit ius patronatus, Pa-tronatsrecht. Die älteste Kirche kanntekeinen P., weil die alte Organisation der-selben einen solchen nicht zuliess. Denn«s gab nur bischöfliche Kirchensitze (Ka-tliedral- oder Mutterkirchen) und der Bi-schof verwaltete in und von der bischöf-
lichen Stadt aus unmittelbar alle Seelsorgeund Iurisdiction selbst, die Presbyter undDiakonen an seinem Sitze waren nur seineGehülfen oder Coadiutoren. Erst als aufdem Lande selbständige Pfarreien unterPresbytern mit eigener Jurisdiction (Pfar-rern) entstanden, ward der Grund zum P.gelegt. Diese Aenderung der alten Orga-nisation trat aber ein — früher im Ostenals im Westen —, als man anfing, vonder bischöflichen Stadt entfernt Orato-rien oder gottesdienstliche Stätten zu er-richten und zwar auf den Gütern reicherHerren, damit die Besitzer, deren Leuteund die umwohnenden Gläubigen ihren re-ligiösen Pflichten genügen konnten. SchonChrysost. Hom. 18 in Act. ap. c. 5 ( MigneIX 147) fordert die Gutsbesitzer eindring-lich zum Bau von Kirchen auf ihren Gü-tern auf; zwar sagt er nichts davon, dassdem Besitzer ein Recht zustehe, den Geist-lichen zu ernennen, wol aber, dass dessenName im Kirchengebete Erwähnung finde.Wir haben hier wenigstens den erstenAnsatz zum Laien-P. Die Oratoriengenossen indess noch nicht die Rechteeigentlicher Pfarrkirchen, sondern hattennur den Zweck, gottesdienstlicheStätten zu sein (s. d. Art. Chorbischöfe).Lag das Oratorium auf dem Gebiete (‘/ ( “P ct >territorium) der bischöflichen Stadt, resp.standen die Gläubigen staats- und civil-rechtlich unter der städtischen Municipa-lität, dann auch kanonisch unter dem be-treffenden Bischof; waren aber die Leutedes Territoriums unabhängig von der Stadt,so beanspruchte der Gutsbesitzer die Con-trole über dieselben.
Geschichtlich angesehen, finden wir dieältesten Bestimmungen im Oriente im6. Jahrh., indem Iustinian 546 (Nov. 123,c. 18, u. 57, c. 7) civilrechtlic h ver-ordnete, dass keine Kirche resp. kein Ora-torium (suzvqpiof oty.o?) ohne Erlaubnissdes Bischofs und hinlängliche Fundationgebaut werden dürfe, und dass kein Stif-ter an einer solchen Kirche einen Geist-lichen anstelle, ohne ihn vorher dem zu-ständigen Bischof präsentirt zu haben.Diese civilreclitliche Verordnung ward vomCone. Tndl. (692) c. 31 sanctionirt; diesin der Ostkirche die erste kirchen-rechtliche Satzung. — Im Abendlandebegegnen uns die ersten kanonischen Re-gelungen in Gallien durch das Conc.Arausiac. I (441), c. 10; in Spaniendurch die dritte toletan. Synode (589) c. 19.Ersteres Concil setzte fest: wenn ein Bi-schof auf seinem Grundeigenthum, dasaber in der Diöcese eines andern Bischofsliegt, eine Kirche baut, so steht das Rechtder Weihe dem fremden Bischof zu; derErbauer hat jedoch das Recht, die Geist-