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Patronus.
liehen zu p r ä s e n t i r e n, der andere da-gegen sie zu ordiniren, wofern sie es nochnicht sind, und zu investiren: reservataaedificatori episcopo hac gratia, ut, quosdesiderat clericos in re sua videre, ipsosordinet is, cuius territorium sit . . . Darinliegt zugleich angezeigt, dass ein Laiein ähnlichen Fällen den Geistlichen nurVorschlägen (wünschen, desiderare), derBischof aber den Yorgeschlagenen zurück-weisen kann. Aehnlich die zweite Synodevon Arles (443 oder 452) c. 36. 37. Deut-lich ist dann das Präsentationsrecht derLaien durch die citirte Nov. 123, c. 18Iustinians ausgesprochen. Im 6. Jahrh.trugen die Franken ihre germanischenRechtsvorstellungen in die besetzten gal-lischen Länder und nüthigten die Kirchewiederholt zur Regelung des Patronats.Wie aus dem Conc. Aurel. IY (541) er-sichtlich ist, verlangten die Grundeigen-thümer weitgehende Rechte für die vonihnen erbauten Kirchen. Die Synode ver-ordnet nun (c. 7. 26. 33), dass, wer aufseinem Gute eine Pfarrei (dioecesim) habenwolle, dieselbe genügend mit Landbesitzund Klerikern ausstatte; dass aber letzteregänzlich ihrem Bischof unterstellt seien, ,adquem territorii ipsius privilegium nosciturpertinere“, und nicht gegen den bischöf-lichen Willen dürften angestellt werden.Trotzdem musste das Conc. Cabill. (650)c- 14 abermals die Ansprüche der Guts-herren auf Anstellung und Leitung derGeistlichen abweisen und einschärfen, dassdie Ordination der Kleriker, die Verfü-gung über die kirchlichen Einkünfte unddie Ordnung des Gottesdienstes dem Bi-schof zustehe. Auffallenderweise ist indiesen gallischen Erlassen nur einmal {Conc.Aurel. IV, c. 26 u. 33) von Pfarrkirchendie Rede, sonst immer von Oratorien; eben-so einmal auf einer spanischen Synode,der neunten von Toledo (655), welche c. 2festsetzt, dass dem Stifter einer Pfarr-kirche die Ernennung (Präsentation) desPfarrers (Rector) zustehe, und dem Bischofgegen den Willen des Stifters einen sol-chen anzustellen verbietet. Dies die ein-zigen Zeugnisse der vorkarolingischen Zeitim Abendland, dass ein Laie den Pfarrerpräsentirt (das angebliche Decret des Pap-stes Pelagius [ Gratian. II, caus. 16, qu. 1,31] ist weit spätem Datums). Fraglich ist,ob die genannte Synode auch den Erbendes Stifters das P. zuerkannte. Das frän-kische Recht räumte, entgegen dem rö-mischen, dem Stifter ausserdem vollesEigenthumsrecht der Kirche ein: de eccle-siis, quae ab ingenuis hominibus constru-untur . . ., licet eos tradere, vendere, dochdürfe die Kirche nicht zerstört und derGottesdienst nicht behindert werden (Capit.
Francof. 794, c. 54, Pertz I 175). Fernermusste nach fränkischem Gesetz, wer sol-ches Kirchenland besass, Militärdienst lei-sten. Anders entwickelte sich der P. in Ita-lien innerhalb des römischen Rechts. Hiergriff Gregor d. Gr. gesetzgebend und ord-nend ein. Er beauftragt den Bischof Fe-lix von Messana zur Consecration einerKirche auf einem Privateigenthum, wofernsie hinlänglich dotirt sei; dem Stifter aberspricht er jedes weitere Recht ab ausserder Zulassung zum Gottesdienste: nihilillic conditoris iuri ulterius iam debere,nisi processionis gratia, quae christianisomnibus in commune debetur (Ep. II 5,Migne LXXYII 509). Dieser Brief (erwird fälschlich dem Gelasius zugeschrie-ben, Migne LIX 148) wurde die Grund-lage für das kanonische Recht in Sachendes Patronats {Gratian. 1. c. qu. 7, 26) undist seinem wesentlichen Inhalte nach inden Liber diurnus c. 5, III 92 {Migne CY88) übergegangen. Um jeder Einmischungvon Seiten des Stifters oder Eigenthümersvorzubeugen, hat Gregor wiederholt in ähn-lichen Fällen eingegriffen; so bestimmteer, solche Oratorien sollten von Priesternbedient werden, die der Bischof hinschicke(Ep. II 12; vgl. Ep. IX 70, XII 12, IX84 u. Mabillon Mus. Ital. II 19). PapstZacharias hat 150 Jahre später eine ähn-liche Regel in fast gleichem Wortlaut auf-gestellt (Ep. 8 ad Pippin, c. 15, MigneLXXXIX 935 u. XCVIII 87; Cod. Carol.ed. Jaffe 26).
Die Ausbildung des Patronatsrechtes(und Beneficialwesens) fällt erst in dieKarolingerzeit, in die Epoche des aufkei-menden Feudalwesens ( Roth Gesell, d. Be-neficialwesens, Erlangen 1850). Der FarnePatronus ist dem römischen Staatsrechtentlehnt und bezeichnet hier das Yerhält-niss zwischen Grundherren und Unter-thanen; daneben finden sich die Benen-nungen Senior und Dominus {Cod. Theod.V 11, 1), Senior saecularis {Hincmar. Opp.
I 715). Vgl. Thommasin. Yet. et nov. disc.eccl. II, I 29 ff.; de Roge Ad tit. de iurepatron., Neap. 1763; Kaim K.-Patronatsr.I. Rechtsgesch., Leipzig 1845; llinschiusSystem des kath. K.-Rechts, Berlin 1869 f.,
II 618 ff. KllIEO.
PATRONUS, patrocinia, Kirchen- undOrcspatrone. 1) Auf Grund dos allgemei-nen Glaubenssatzes der Gemeinschaft derHeiligen und der Anschauung, dass dieverklärten Seelen Einfluss auf die irdi-schen Verhältnisse der Christen ausüben,entstand die wirkliche Verehrung localerSchutzheiliger aus dem Martyrercult: dieStätte, wo ein Märtyrer begraben lag, derTumulus, Altar, oder die Kirche, die über