Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Postcommunio — Praecentor.

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liaupt) von den Beiträgen zur Unterhaltungder P. befreit (God. Theodos. 1. XYI, t. 2,1. 2 an. 319: hi, qui clerici appellantur,ab Omnibus omnino muneribus exeusentur;lex 10 anni 353: parangariarum quoqueparili modo cesset exactio; 1. 14 an. 357:ad parangariarum quoque praestationemnon vocentur nee eorundem facultates at-que substantiae; letzteres Gesetz auch imCod. Iustin. lib. I, tit. 3, lex 2). Nichtminder vortheilhaft war die zweite Ver-günstigung, die in der Erlaubniss zur Be-nützung des Cursus publicus bei Dienst-reisen der Bischöfe bestand. Insbesonderegeschah dies zu Gunsten der Synoden, umderentwillen die Bischöfe zuweilen sogar,tractorias cum necessariis* — freie Ver-köstigung — erhielten, so dass Arnmian.Marcellin. bitter über die Belastung klagt(lib. XXI 16. 18: ut catervis antistitumiumentis publicis ultro citroque discurren-tibus per synodos, quas appellant, dumritum omnem ad suum trahere conanturarbitrium, rei vehiculariae succideret ner-vös). Das war allerdings zu Gunsten der400 Synodalen von Rimini geschehen, alleingleichwol müssen wir die Animosität desheidnischen Historikers in Betracht ziehen,zumal schon die Synode von Sardica can. 7.8. 9. 11 das Reisen der Bischöfe überhauptbeschränkt hatte, ein Beispiel, das späterauch die weltliche Gesetzgebung befolgte(Cod. Iustin. lib. I, tit. 3, lex 43). Vgl.Hudemann Das Postwesen der römischenKaiserzeit, Kiel 1866, u. Hartmann Ent-wicklungsgeschichte der Posten, Leipzig1868. SCHILL.

POSTCOMMUNIO, s. Liturgie II 318.

POST MORTEM DOMINI. Eine datirteInschrift von Sitifis vom J. 452, in welcherdie Reliquien des hl. Laurentius erwähntwerden, hat die Schlussnotiz DEDICANTE• LAVRENTIO || WS • P ■ MOR • DOM ■AN • P • CCCCXIII • AMEN • (de BossiInscr. I, p. VI, Proleg.; Wilmanns C. I. L.VIII, n. 8630). Benier las hier post mor-tem Domini. Indessen zeigte V. de Buck(Explication de deux epitaphes ehret, etc.in Collection de precis hist., Brux. 1856,p. 81—90. 105—111), dass die Africaner,welche das Jahr mit dem 25. März a morteDomini begannen, wie Andere ante et postpascha, so ante et post mortem Domini da-tirten. Das Jahr ist das der maureta-nischen Aera, welche mit dem J. 40 derchristlichen Aera anhebt.

POSTULARE ANGEEUM PACIS, s. d.Art. Angelum pacis I 53.

PRAECENTOR (praecino) war, der Ety-mologie des Wortes entsprechend, der V or-

sänger bei dem gottesdienstlichen Ge-sänge. Die liturgische Gesangsweise (Psal-modie) war nämlich in der alten Kircheeine verschiedene. Nach der symphonischenGesangsweise wurden die Psalmen (bez.Hymnen) von der ganzen Gemeinde ge-meinschaftlich gesungen. Seltener wurdendie Psalmen nur von Einem Sänger vor-getragen, während die Gemeinde zuhörte.Eine dritte Singweise war der antiphonischeoder alternirende, wonach die Gemeinde, inzwei Chöre getheilt, abwechselnd die Verseoder Strophen sang. Zu diesen Gesangs-weisen kam noch die responsorische,welche in zweierlei Formen auftrat. Siebestand nämlich entweder darin, dass einVorsänger oder der Sängerchor oder auchnur ein Theil des Chores einen Vers vor-sang und das Volk denselben Vers wieder-holte. Gewöhnlich aber wurde von einemVorsänger allein ein Psalm vorgetragen,während die Gemeinde erst am Schlüsseder Verse einfiel (Cantus responsorius imeigentlichen Sinne). Der bei der respon-’sorischen Singweise auftretende Vorsängerhiess nun P., wovon der Praecantor derspäteren Sängerschulen wol zu unter-scheiden ist. Diesen Vorsänger kennen dieGriechen unter dem Namen 6-oßoXsu?(Inspirator, Suggestor, Monitor), herge-leitet von dem Amte, dem Volke Ton undInhalt des Gesanges anzugeben. Seltenerfindet sich der Name Phonascus und <p o-vj oxo ; (cpiuvT] und daxeto), der bei SidoniusApollinaris in der Verbindung ,psalmorummodulator et phonascus‘ vorkommt. DerName P. wechselt bei lateinischen Kir-chenschriftstellern noch mit ,psalmi pro-nunciator s. pramunciator 1 . Dass die Prae-centores aus der Klasse der kirchlich an-gestellten Sänger genommen wurden, gehtwie aus der Natur der Sache, so auchaus Conc. Laodic. c. 15 hervor, wo be-stimmt wird, ,dass ausser den dazu be-stellten Psalmensängern (xavovixotj ^«Xraic),die den Ambo besteigen und aus dem Buchesingen, Andere in der Kirche nicht singensollen*. Hier wird nicht den Laien dasSingen in der Kirche unbedingt verboten,sondern nur das Vorsingen den xavov.il/aXraic reservirt. Vgl. Ilefele Cone.-Gesch.I 736. Das ,uiroßoXsu?‘ wurde von Jla-bert. Archierat. part. IV, obs. 1 von denLectoren verstanden, weil diese den Bi-schöfen, welche über das eben geleseneSchriftstück die Homilie hielten, die bib-lischen Eingangsworte in den Mund gelegthätten. Allein da es sich hierbei nicht umeinen gesetzlichen Kirchengebrauch, son-dern nur um eine in vereinzelten Fällenvorgekommene Privatgewohnheit handelnkann, so wurde von Valesius Not. inSocrat.Hist. eccl. V 22 und Coteler. Not. in Const.