Presbyteria — Presbyterissa.
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oder Dörfern zur Wahrnehmung der Seel-sorge und des Cultus zugewiesen werden.Diese TtpsaßÄTspot £~r/_a>pioi, Regionarii, ge-nossen nicht das Ansehen und die vollenRechte der städtischen P. So bestimmtdie Synode von Neocaesarea c. 13: £"t-ywpw. rrpeaßoxspoi Iv xiu xupiaxw r.Q.zva(Stadtkirche) jrpoacpspeiv ou Suvav-cott -apovxoceiitcncoiroo 7j TrpssßuTepow irdXsüK ou8e \i.k'i ap-tov SiSovat iv tuyji ou8e TCO-njpiov, eav 8sy.al elc soyrjv xX^lhrj' govos, oiotoaiv(vgl. Conc. Antioch. c. 8). Dieses ändertesich seit der Durchführung der Organi-sation der Landpfarreien, wenigstens imcanonischen Recht.
b) Der älteste Priester (Senior) einesBezirkes (spätem Decanats) nahm, wieder Senior unter den Bischöfen einer Pro-vinz (s. d. Art. Primate II 654, 1), einebevorzugte Stellung ein, die anfänglichjedenfalls nur ein Ehrenvorzug gegen dasAlter war, allmälig aber rechtliche Be-deutung erhielt. So entwickelte sich dieStellung der Erzpriester, Archipresbyteri,dtpyurpsjßuxepot, auch irpunoTipsaßoTepoi ge-nannt (Socrat. H. e. VI 9; Sozom. H. e.VIII' 12). Hieron. Ep. 4 ad Bast, erwähntim Abendlande den Archipresbyter. Dassder älteste unter den Geistlichen jenenNamen führte, sehen wir aus Greg. Naz.Orat. 20; Conc. Chalcecl. c. 14; Leon. M.Ep. 5 ad Donat. u. a. Bei den Griechenliiess er bisweilen in späterer Zeit npurto-itcunrac. Ueber die einflussreiche Stellungder Archipresbyter vom 5. bis 8. Jahrh.s. d. Art. Erzpriester I 430.
c) Erwähnt seien noch die Presbyternund Presbyterissa, rcpsaßuTEpa, upsaßimc,xtpeaßuTspic, Namen für die Frau eines Pres-byters und einer kirchlichen Vorsteherin,wofür die Benennungen Vidua, Diaconissasonst Vorkommen. Ducange und PellicciaChrist, eccl. polit. I 44. Vgl. Claud. Fon-teii De ant. presbyt. iure in regim. eccl.,Taur. 1678. Mar. Lupi De paroch. anteann. Christi millesimum, Bergamo 1788.Matth. Zimmermann De presbyteris et pres-byterissis, Annaberg. 1681. krieg.
PRESBYTERIA, s. Matricula II 382.
PRESBYTERISSA, Trpsaßöxu, Episcopa,Presbytern u. s. w. Diese Namen [welchezunächst in jüdischen Inschriften von Ve-nosa auftreten, wo die Frauen der Presby-teri oder Patres sich Presbyterae oder Pate-nssae nennen, vgl. Garrucci Cimit. ehr. diVenosa in Puglia, Civ. catt. 1883, Quad. 786,r i v ^ bezeichnen nicht bloss die amt-lich bestellten Diakonissen der alten Kirche,sondern auch die Frauen, mit welchenBischöfe und Priester vor der Erhebungzu ihren Kirchenämtern in gültiger Ehe
gelebt hatten. Je entschiedener die Kir-chengesetze und noch mehr der Geist derKirche von ihren Vorstehern Enthaltsam-keit forderte und je strenger man überden Ruf der Geistlichen wachte, destomehr musste es sich auch nahelegen, durchgesetzliche Bestimmungen Aergernisse zuverhüten, welche den Klerikern aus ihrenFamilienverbindungen erwachsen konnten.In diesem Sinne verbot schon die ersteSynode von Toledo (an. 400, c. 18) denWittwen der Bischöfe, Priester und Dia-konen die zweite Verehelichung bei Strafelebenslänglicher Excommunieation. Ana-log sind die Bestimmungen der 13. tole-tanischen (an. 683, c. 5) und dritten Synodevon Saragossa (an. 691, c. 5), welche auchdie Wiederverehelichung der Königswitt-wen aus Ehrfurcht vor der Würde desverstorbenen Gemahls verbieten. Alleinviel wichtiger als die Fürsorge für solcheFrauen nach dem Tode ihrer früheren Män-ner war die Frage, wie sie zu deren Leb-zeiten in dem ihnen aufgenöthigten Witt-wenstande zu erhalten seien, zumal nichtselten Fälle vorkamen, wo die Geweihtendie frühere und gültige Ehe fortzusetzenversuchten. Um dies zu verhüten, fordertdie zweite Synode von Arles (an. 443 oder452, c. 3) von den Frauen der Majoristenein Keuschheitsgelübde. Unter dieser Be-dingung sollten sie sogar in den Häusernihrer zu Kirchenämtern beförderten Männerbleiben dürfen, im Weigerungsfälle aberexcommunicirt werden. Eine Einsprachegegen die Erhebung ihres Mannes undden Verlust ihrer Rechte scheint hiernachsolchen Frauen nicht zuzustehen, was umso auffallender ist, als dieselbe Synode(c. 22) Verheirateten die Uebernahmeder öffentlichen Kirchenbusse nur mit Zu-stimmung des andern Ehetheils gestattet.Die Synode von Angers (an. 453, c. 4)setzt offenbar die Geltung des Arles’schenCanon voraus, aber eine Synode von Tours(an. 461, c. 2) brachte die Milderung, dassauch Majoristen ohne Strafe in die Ehezurücktreten konnten, jedoch durften siein diesem Falle die empfangenen Weihennicht mehr ausüben, konnten höhere nichterlangen und mussten sich mit der Laien-communion begnügen, von der sie die,alte Regel 1 ausgeschlossen hatte.
Indess vermochte sich die Gesetzgebungvon Arles und Tours nicht zu halten. Ver-letzte die erstere das Recht der Gattin,so reichte das von jenem Concil vorge-schriebene Keuschheitsgelübde zur Be-wahrung der Enthaltsamkeit nicht aus,wenn die Frau im Hause bleiben durfte,die Milderung von Tours aber schädigtedie Ehrfurcht vor den Weihen. Darumschlug das Concil von Agde (an. 506) einen