Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Sacriflcium.

entsetzt sein (Ep. 68). Die Bestätigungdieser Massnahmen durch eine römische Sy-node gah ihnen vermehrten Nachdruck, wo-gegen sich der Beschluss des nächsten kar-thagischen Concils (252), angesichts derneuen Verfolgung alle Reuigen in dieKirchengemeinschaft aufzunehmen (Ep. 54),als Ausnahme von der Regel darstellt.Dass die Regel blieb, zeigt ihre Verschärfungin dem drakonischen can. 1 der Synodevon Elvira (ann. 305 oder 306), welcherden unglücklichen S. nicht einmal amLebensende die Communion verstatten will.Ebenso verfährt das Concil von Arles(314, c. 22) wenigstens gegen jene ,Apo-staten 1 , die sich der Kirche erst bei Er-krankung wieder stellen. Eine Milderungbrachte aber im gleichen Jahre das Concilvon Ancyra, welches in 9 Canones unsereAngelegenheit dahin erledigte:

Can. 1 und 2: Kleriker, welche der Ver-folgung erlagen, opferten, aber noch wäh-rend derselben ihren Fall bereuten undden Kampf wieder aufnahmen, behaltenihren Rang, dürfen aber die Functionendesselben nie mehr ausüben. Can. 3: solche,die trotz beständigen "Widerstandesvor, während und nach der That physischzum Opfer gezwungen wurden, trifft keiner-lei Strafe. Can. 4 und 5: solche, die demZwange keinen Widerstand leisteten, haben3—6 Jahre Busse zu thun. Can. 6: habensie schon auf Strafandrohung geopfert, sodauert die Busszeit (Todesgefahr ausge-nommen) 6 Jahre. Can. 7: Theilnahmean heidnischen Festen (ohne Opfer) wirdwenigstens mit 2 Jahren gebüsst. Can. 8:solche die mehrmals geopfert haben, büssen6 Jahre; wenn sie auch (can. 9) Anderezum Opfern veranlasst haben, 10 Jahre.

Wie sind aber die Leichtfertigsten zubehandeln, die ohne Noth oder Gefahr ab-fielen? Diesen bestimmt die erste allge-meine Synode von Nicaea (can. 11 und 14),wenn sie Gläubige waren, eine Busszeitvon 12 Jahren. Waren sie erst Katechu-menen, so verbleiben sie 3 Jahre auf deruntersten Stufe des Katechumenats. Die-jenigen aber, welche freiwillig an demVernichtungskampf des Licinius theil-nalxmen, können bis 15 Jahre unter denPoenitenten belassen werden (can. 12).Das Nicaenum hält an dem Grundsatz fest,dass Gefallene, auch wenn sie erst spätergeweiht wurden, keine geistliche Verrich-tung vornehmen dürfen (can. 10), und be-zeichnet es als ,alte Regel 1 (mxXaiöj z.aly.avovixoj vojjuk, can. 13), keinem Sterbendendie Eucharistie zu versagen, unbeschadetseiner Rückverweisung in die Busse, wenner wieder gesund wird.

Mit den Canones von Nicaea war dieGesetzgebung über die Behandlung der

S. abgeschlossen, denn die Vorschrift desConc. Valent, (ann. 374, can. 3) wie diedes Papstes Siricius (Ep. 1 adHimerium,cap. 3) über Reconciliation nach lebens-länglicher Busse beziehen sich nicht mehrauf die S. der Verfolgung, die vorüberwar, sondern auf die Apostaten zum Hei-denthum in Friedenszeiten. (Vgl. Bing-ham lib. 16, cap. 4; Binterim Denkw. V 2;Frank Die Bussdisciplin, Mainz 1867, unddie Litteratur über das Busswesen über-haupt.) SCHILL.

SACRIFICIUM. Beim Opfer darf mannicht unterlassen, die äussere Gabe unddie innere Gesinnung des Darbringers wolzu unterscheiden, indem der für das einewie das andere gebrauchte Ausdruck S.nach der jeweiligen objectiven oder sub-jectiven Auffassung einen andern Inhaltbekommt. Ob j ectiv genommen bedeutetS. schon bei den ersten lateinischen Kir-chenschriftstellern die Feier der Eucha-ristie. Indem Tertullian meint, eine christ-liche Frau solle nicht ausgehen, ausserwenn ,ein Kranker zu besuchen ist, oderdas Opfer dargehracht, oder das WortGottes gepredigt wird 1 (De cult. fern. II11),unterscheidet er das Opfer von Liebes-werken und von der Erbauung, wie siedie Predigt bezweckt, und hält es für einenTheil des öffentlichen Gottesdienstes, dessenBesuch für alle Christen eine dringendePflicht war, die höher stand, als die derweiblichen Zurückgezogenheit (vgl. FrohstLiturgie 184). Demselben Schriftstellerzufolge ist die ,Theilnahme am Opfer 1gleichbedeutend mit ,dem Empfange desLeibes dos Herrn 1 , mit ,Eucharistie 1 (Deorat. 19), die anderwärts ,Leib und BlutChristi 1 genannt wird (De res. carn. 8). SeinSchüler, der hl. Cyprian, drückt sich nochdeutlicher aus. Derselbe hält ,das Opfer,das wir darbringen 1 , für identisch mit dem,Leiden des Herrn 1 (Ep. 63, c. 17), das un-ablässig nach der von Christus vorgeschrie-benen Weise in der Kirche gefeiert wird(vgl. den Art. Eucharistie).

Subjectiv aufgefasst ist das S., derBeschaffenheit des Menschen entsprechend,vorzugsweise ein dreifaches, ein geistiges,leibliches und ein die äussern Güter be-treffendes Opfer. ,Geistige Opfer 1 zuverrichten, macht der hl. Petrus den Gläu-bigen zur Pflicht (I Petr. 2, 5), und derhl. Paulus rechnet dazu ,das Opfer derLippen 1 (Ilebr. 13, 15), d. i. das Opferdes Gebets, darzubringon bei Tag und beiNacht, letzteres von Hieronymus (Ep. 107,al. 7 ad Laetam) ,S. vespertinum 1 genannt(vgl. HU. Tract. in ps. 64, n. 12). H asleibliche Opfer ist Abtödtung (Röm.12, 1), verbunden mit Almosen, ohne