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Zweiter Band. I - Z.
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Sacra publica — Sacrificati.

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finden wir, abgesehen von der dunkeln undimmer streitigen Stelle bei Origenes, zuerstdurch den Bischof Lucius von CastraGalba auf dem Concil von Karthago unterCyprian (Ct/pr. Opp. 1758, 700 sq.). Späterwird es öfter, besonders in Africa, erwähnt.Auch ergiebt sich aus dem angeführtenConcil zu Hippo, wiederholt auf dem 3. Con-cil zu Karthago vom J. 397, dass es denKateehumenen nicht bloss beim Exorcis-mus, sondern öfter gereicht wurde. Das-selbe ersehen wir aus Augustin (Conf. 111).Die Sitte herrschte aber auch in Verona(Zeno Lib. II tract. 44), vielleicht auch inMailand ( Ambros. In Luc. X 48), wo in-dess auch an das mit Salz gemischte Weih-wasser gedacht werden könnte; jedenfallsin der römischen Kirche (Gelas. Sacram.I 534; Gregor. Sacr. II 60. 154), und ist,wie aus Ildefons (Cognit. bapt. 26) her-vorgeht, in späterer Zeit auch nach Spa-nien verpflanzt worden. Die späteren Or-dines und Liturgiker kennen alle diesenGebrauch als einen allgemein üblichen,und die letzteren handeln auch mehr oderminder alle über den leicht verständlichenSinn dieser Ceremonie. weiss.

SACRA. PUBLICA. Man versteht dar-unter in der neuern Litteratur die seitConstantin d. Gr. öffentlichen oder wenig-stens dem öffentlichen Schutz unterliegen-den gottesdienstlichen Handlungen. So-Augusti Hdb. I 89.

SACRARIUM, in der römischen Rechts-sprache nicht ein geweihter Ort, sonderne in Ort, an welchem geweihte, heiligeDinge bewahrt wurden; Jedermann konntedaher einen Ort wie ,rcligiosus‘, so auchzu m S. machen ( Lübbert 43. 49; de Rossi

Sott. III 433); in einer heidnischen In-schrift heisst S. ein Grabmonument, inoiner andern liest man SACR • RELIGIO-SUM. In der christlichen Sprache heisstdas Sanctuarium der Kirche ( Conc.Bracar. I 31; Conc. Vas. c. 3; Conc. Carth.IV 93; ygi Bingham III 209). Das Conc.('W'th. IV 1. c. idcntificirt die Bezeichnungoffenbar mit der Prothesis (s; d. Art. II662 und Bingham III 248).

. SACRIFICATI. Mit diesem Namen wurdeJ ene Klasse der Lapsi (s. d. Art.) bezeichnet,welche zur Zeit und unter dem Zwang(er Verfolgung nicht bloss den Götzen-ndern Weihrauch gestreut (thurificati),ondern an allen Opferceremonien, ins-besondere auch an der Opfermahlzeit, theil-o nommen hatten. Wer ohne Veranlassungmer Verfolgung am heidnischen Opfor-cuenste sich betlieiligto, hiess nicht Sacri-

a . us > s °ndern wurde den ApostataeW d. Art.) beigozählt.

Real-EucyMopäclIe. II.

Die uns erhaltenen amtlichen Monumenteüber die strafrechtliche Behandlung der S.reichen bis ins 3. Jahrh.; Andeutungenenthalten übrigens die kirchlichen Schrift-steller bis an die apostolische Zeit hinan.Im Hirten des Hermas (Sim. 8, 6)erscheinen unter dem Bilde dürrer, voneiner Motte zerfressener Zweige die Apo-staten und Verräther der Kirche, die sichüber den Namen des Herrn schämten 1 .,Sie sind endgültig (sic xeXoe) für Gott ver-loren. 4 An einer andern Stelle werdensie Bausteinen verglichen, die von einemBerge kommen, ,schwarz wie Russ‘ (Sim.9, 1); ,für sie giebt es keine Busse, son-dern den Tod, darum sind sie auch schwarz 4(Sim. 9, 19). Ist hier auch nach dem Zu-sammenhang viel mehr an eine höchsteUnwahrscheinlichkeit als eine eigentlicheUnmöglichkeit zu denken, für den AbfallBusse zu thun, so ist doch von der Ansichtdes Hirten nur ein kleiner Schritt bis zumharten Urteil des montanistischen Ter-tullian: sunt graviora et exitiosa, quaeveniam non capiunt: homicidium, idolo-latria etc. (De pudic. 19). Dass aber auchdie Katholiken zuweilen den S., wie denMördern, die Busse versagten, behauptetnicht bloss Tertullian (1. c. 5), sondern eswird dies auch als Praxis einiger frühererBischöfe (apud antecessores nostros qui-dam de episcopis) von Cyprian bestätigt,obgleich der Heilige selbst diese Härte füreine Obstination hält (Epist. 52: miror,quosdam sic obstinatos esse, ut dandamnon putent lapsis poenitentiam aut poeni-tentibus existiment veniam denegandam).Der Entsetzlichkeit des Verbrechens, wiedasselbe z. B. von den Constit. apost. (V 4)geschildert wird, schien keine Strafe hartgenug für den ,Greuel vor Gott, den FeindGottes 4 , der ,keinen Theil hat mit den Hei-ligen, sondern mit den Verfluchten 4 . Ueber-dies war die Zahl dieser Unglücklichen vorder ersten allgemeinen und systematischenVerfolgung des Decius nur gering, einUmstand, der die Strenge begünstigte.Gewiss muss der Widerstand gegen die Zu-lassung der S. zur Busse gross gewesensein, sonst würde der Can. apost. 52 denweigernden Bischof oder Priester nichtmit Absetzung bedrohen.

Die Verfolgung des Decius häufte dieZahl der S.; sie veranlasste auch die erstenRechtsnormen für deren Behandlung,welche, auf einer Synode des J. 251 be-schlossen, im 52. Briefe des hl. Cyprianüberliefert sind. Unter weiser Berück-sichtigung der Umstände des Vergehens(s. d. Art. Lapsi) sollen die S. im All-gemeinen erst nach langer Busse auf demTodbette wieder aufgenommen werden,Kleriker natürlich für immer ihres Amtes

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