Sklaverei.
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der Benennung 2. finden sich noch dieNamen xst|AT)Xidpyr)C, <p6Xa$ xuiv y.£t|j.rjXuov(Sozom. H. e. Y 8) und xpaxüiv xd axeu -r\xijc ix-/Xr)!ji'a{ ( Eustath. Vita Eutych. § 8).Mit Rücksicht auf die heiligen, ihm an-vertrauten Gegenstände war das Amt des2. ein angesehenes und wurde in Constan-tinopel meist von einem Presbyter be-kleidet, seltener von einem Diakon oderLector. Kaiser Heraklius (610) ernanntefür die Sophienkirche zehn 2., nämlichvier Presbyter und sechs Diakonen ( Cod.De offic., ed. Bonn. 112). Unter ihnenhatte der pifa? 2. oder Gross-Sacristanden höchsten Rang von allen Officialenund sass auf der Synode neben dem Pa-triarchen. Macedonius war 2., als er zumPatriarchen erwählt wurde ( Theod. Lect.H. e. II). So oft der Patriarch das Pon-tificalamt hielt, stand der 2. vor der Sa-cristei (~apa xdc öupaj xou axeuocpuXaviou)und zwar in der griechischen Kircherechts oder auf der Evangelienseite, wäh-rend links die Prothesis (oiaxovixov) für dieOblationen war; der 2. reichte dem Pa-triarchen die Gefässe, Bücher und allenöthigen Altargeräthe (Gretser Adnot. adCodin. 112).
In dem Katalog der Officialen an dergrossen Kirche zu Constantinopel bei GoarEuchol. 223 nimmt übrigens der Gross-Sacristan die dritte Stelle ein: xpi'xoc bpi-pit 2., und nach ihm steht an vierter6 psfotj yapxo'püXa;; letzterer ist also mitdem 2. nicht eine und dieselbe Person,wie Real-Encykl. i. v. Chartophylax ge-sagt ist; an kleineren Kathedralen magallerdings nicht selten der 2. zugleichChartophylax, d. i. Vorstand des bischöf-lichen Archivs (Cancellarius, in Rom Bi-bliothecarius), gewesen sein. Der 2. hatteausser dem Dienst während des feierlichenHochamtes und der Aufsicht über die hei-ligen Utensilien das Inventar zu führenund dem Bischof Rechenschaft darüberzu geben, die Gerichtsbarkeit in Streitig-keiten über Dinge, die in sein Itessortgehörten, zu handhaben (eaxu> slj xdc xpt-® Et c), endlich die Aufsicht über die kirch-lichen Einkünfte und deren Vertheilung,sowie die damit verbundene £itwxs<J«c überdie Wittwen, er war somit zugleich Oeco-nomus (s. d. Art. II 521 und Goar 1. c.228). Nach Simon Thessal. führte der 2.auch die Oberaufsicht über den Kirchen-gesang (xa x(üv ujavojv) , wachte demnachüber Alles, was zum Officium oder zurLiturgie gehörte.
Das axsuocpuXdxtov vertrat in dergriechischen Kirche unsere Sacristei; eswar der Raum zur Aufbewahrung der hei-ligen Geräthe und zum Ankleiden (Muta-tonum) der Priester; seine Stelle war auf
der Evangelienseite ( Goar 1. c. 3. 98 f.).S. d. Artt. Gazophylacium I 550 und Aia-xovixov I 358, sowie Ducange und SuicerThesaur. i. v.; Bingharn III 73; BinterimIV 1, 39 u. I 2, 15. Krieg.
SKLAVEREI. I. Die Gemeinsamkeit desnatürlichen Ursprungs, sowie des über-natürlichen Zieles aller Menschen auf Er-den ist eine Fundamentalwahrheit desChristenthums; die nothwendige Conse-quenz derselben aber ist die Gleich-berechtigung Aller auf dem reli-giösen Gebiete (Galat. 3, 28; Coloss.3, 11). Klar und bündig ist dies in Ueber-einstimmung mit vielen anderen Zeugnis-sen aus der patristischen Zeit ausgedrücktin den Worten, welche Gratian (C. XXIX,qu. 2, c. 1) von Papst Iulius I anführt:
,omnibus nobis unus est pater in coelis,et unusquisque, dives et pauper, über etservus, aequaliter pro se et animabus eo-rum rationem reddituri sunt. Quapropteromnes, cuiuscumque conditionis sunt, unarnlegem quanturn ad Deum habere non dubi-tamus. Demgemäss hatte der Sklave sogut wie der Freigeborene zunächst einAnrecht auf die hl. Taufe. War seinHerr Christ, so musste er von diesem einZeugniss über seine Würdigkeit beibrin-gen ( Const. apost. VIII 32). Diese Forde-rung war nicht nur gegenüber der allge-meinen Verkommenheit des Sklavenstandesdurch die Pastoralklugheit gerechtfertigt,sondern auch darin begründet, dass mansich das Verhältniss des Sklaven zu sei-nem Herrn als ein dem Verhältniss desKindes zum Vater ähnliches dachte (ibid.IV 12). War der Herr hingegen Heide,so musste man von einem Sittenzeugnissund, wenigstens für die Zeiten der Ver-folgung, auch von der Einwilligung des-selben Abstand nehmen und sich damitbegnügen, dem Sklaven ein gutes Betra-gen einzuschärfen, damit die Lehre Christinicht in Verruf komme (Const. apost. VIII32). Wenn im Widerspruch hiermit Hip-polgtus (c. 10) die Einwilligung des Herrnals eine durchaus unerlässliche Bedingungaufstellt und den in Folge dessen ohnedie hl. Sacramente sterbenden Katechu-menen mit einem christlichen Begräbnissvertröstet, so zeigt sich hierin bei ihm —die Identität desselben mit dem Verfasserder Philosophumena vorausgesetzt — eineähnliche Befangenheit in der antiken An-schauung, als wenn er dem Papst Cal-listus die Anerkennung der Ehe zwischeneiner vornehmen Freigeborenen und einemManne von niederm Stande oder einemSklaven zum Vorwurf macht (Philosoph.IX 12). — Beim Gottesdienst sollte! der Unterschied der Stände nicht berück-