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Sklaverei.
sichtigt werden (Jac. 2, 1 ff'.; Const. ap.
II 57—58); wol aber konnte es sieh zu-tragen, dass ein Sklave, weil bereits ge-tauft, vor seinem noch im Katecliumenatstehenden Herrn den Vorzug genoss, derFeier der hl. Geheimnisse bis zu Ende bei-wohnen zu dürfen (Chrysost. Iloin. de re-surr., ed. Maur. II 44l). Durch die un-terschiedslose Theilnalime an der hl. Eu-charistie und an den Agapen, sowie durchdie bezeichnende Sitte des Friedenskusseswurde aber die Zerstörung der hergebrach-ten Standesvorurteile nicht wenig geför-dert. — Die Zeit für den Gottesdienst undfür die Beschäftigung mit seinem Seelen-heile überhaupt verschaffte dem Sklavendas Verbot der Sklavenarbeit am(Samstag und) Sonntag und an denkirchlichen Festen (Const. ap. VIII33). — Auch zu den hl. Weihen standdem Sklaven der Zutritt offen. Als Gesetzwurde jedoch, wenn auch schwerlich inden drei ersten Jahrhunderten, in dieserHinsicht aufgestellt, dass der Sklave vor-her seine Freilassung erwirke (Can. aposl.73; Leo I hei Gratian. D. 54, c. 1). Derangeführte apost. Canon begründet diesesübrigens häufig ausser Acht gelassene Ge-setz mit der Rücksicht auf die häuslicheOrdnung, insofern nämlich eine pünktlicheErfüllung der geistlichen Berufspflichtenseitens des ordinirten Sklaven mit denberechtigten Ansprüchen des Hausvatersan denselben unvereinbar war; gleich-zeitig aber wollte auch die Kirche einerZurückforderung des ordinirten SklavenVorbeugen. Das Nähere über die Ordi-nation der Sklaven s. bei Thomassin. Vet.et nov. disc., Magont. 1787, p. II, 1. I 66,416. 419 sqq.; Phillips K.-R. I, 1, 477;Hinschius K.-R. I 33, Anm. 2. In demPunkte aber nahm die Kirche, um diegeistliche Würde in der öffentlichen Mei-nung nicht herabzusetzen, auf letztereRücksicht, dass sie die Verheiratung einesFreien mit einer Sklavin als Grund derFernhaltung von der Ordination (der Ir-regularität ex defectu famae) erklärte (Can.apost. 14). Dagegen haftete dem Freige-lassenen keinerlei Makel an und konnteein solcher alle Stufen der kirchlichen iHierarchie ersteigen, wie das Beispiel des jBischofs Onesimus und des Papstes Cal-1listus dieses zur Genüge beweist. — In \Hinsicht auf die Aufnahme eines Sklaven ’in den Mönchs stand galt als Regel,!dass hierzu die Einwilligung des Herrn Igefordert wurde, bez. demselben der übliche iKaufpreis gezahlt werden musste (Gelas. jbei Gratian. D. 54, c. 12; Gregor. M. Ep.!
III 40, ed. Maur. II 653 u. not. c ibid.). j—• Die Ehe der Sklaven untereinander ierkannte die Kirche im Widerspruch mit!
dem dieselbe nur als Contubernium be-trachtenden Staatsgesetze als sacramentalean; ja sie machte es den Herren unterAndrohung der Excommunication zurPflicht, sie dazu (7ctp.s7v vop.(;>) anzuhalten,falls sie sonst der Unzucht fröhnten (Const.apost. VIII 32; Chrysost. Hom. XV 3 inEplies. 4, 31). Ob der Consens der Her-ren nur für die Erlaubtheit oder zugleichauch, wie u. A. Devoti (Instit. 1. II, tit. II,§ 143) unter Berufung auf Gratian (C.XXIX, qu. 2, c. 8) anzunehmen geneigtist, für die Gültigkeit der Sklavenehe er-forderlich war, wollen wir dahingestelltsein lassen. Im Uebrigen erstreckt siehdiese Frage auch auf die ohne Consens derEltern geschlossenen Ehen der unter vä-terlicher Gewalt stehenden Freigeborenen(vgl. Bingham Antiq., Halae 1727, VII 9,§ 2. 3, 384 sq.). Die gewaltsame Tren-nung einer Sklavenehe nennt Gregor d. Gr.(Ep. ad Maxim. III 12, ed. Maur. II 693)eine unerhörte und grausame Schlechtig-keit. Auch die Ehe, welche eine vornehmeFreigeborene mit einem ihr als Sklave be-kannten Mann einging, wurde ausdrück-lich als sacramentale anerkannt (Hippol.1. c.; vgl. Döllinger Hippol. und Callist.158 ff.). Folgerichtig wird demnach PapstZacharias (C. XXIX, qu. 2, c. 2) nur diebezügliche Ueberlieferung der römischenKirche fixirt haben, wenn er die Ehe zwi-schen einem freien Mann und seiner Skla-vin (Contubernium) als eine unauflöslichebezeichnete. Der ,vetusta ambiguitas“ end-lich betreffs der Gültigkeit der Ehe einesFreigeborenen mit einer von ihm freige-lassenen Sklavin (Concubinat) setzte PapstIulius I eine bündige Entscheidung zuGunsten derselben entgegen (C. XXIX,qu. 2, c. 3). — Dass endlich der Toddie im Leben anerkannte Gleichberechti-gung nicht aufhob, dass man Sklaven undFreie ohne Unterschied in demselben Coe-meterium begrub und ihnen, wenn sie alsBekenner oder Märtyrer (Blandina, Pota-miaena) dahingeschieden waren, die gleicheVerehrung erwies, versteht sich nach demVorhergehenden von selbst. Als bezeich-nend für die altchristliche Gesinnung wirdmit Recht hervorgehoben, dass unter denTausenden von Grabinschriften der Kata-komben keine einzige auf den Stand derdaselbst bestatteten Sklaven hinweist. Be-züglich der Bekenner insbesondere ist fürunsern Gegenstand der (häretische) c. 6des Hippolyt bemerkenswerth, wonach derSklave, welcher von dem heidnischen Rich-ter des Glaubens wegen gezüchtigt undsodann entlassen worden war, ohne Ordi-nation in den Priesterstand erhoben wer-den soll, weil er den Geist des Priester-thums empfangen habe.