Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Solarium — Sonnabendfeier.

Origenes, der In Matth, tom. 14, § 10 dieS. ebenfalls neben den Götzendienst stellt,hält sie ib. tom. 13, § 30 für eine unver-gebbare Sünde ( Probst Sacramente 328 f.).Danach bestimmten sich denn auch dievon der Kirche über die S. verhängtenStrafen. Das Heidenthum in seinem Ab-sterben, als nur noch der Bodensatz ge-blieben war, wies besonders derartigeSünden auf und war so gefahrbringendfür die christliche Gesellschaft ( MarquardtRom. Privatalterth. II 79). Deshalb musstedie Bestrafung, abgesehen von dem Cha-rakter des Lasters an sich, eine ausneh-mend strenge sein. Nachdem schon einigenichtchristliche Kaiser vergebliche An-strengungen gegen dasselbe gemacht hat-ten ( Ringham IX 11), verhängte Constan-tin die Todesstrafe (Cod. Theod. IX 7, 3),Theodosius (ib. c. 6) den Feuertod; dieSynode von Elvira (305) c. 71 verweigerteselbst vor dem Tode die Communion: stu-pratoribus puerorum nec in finem dandamesse communionem, während Basilius Can.7. 62. 63 eine Busse von 20—30 Jahrenfestsetzte. krieg.

SOLARIUM. In einer Inschrift des Col-legiums des Aeskulap kommt der Aus-druck vor ( Fabretti 724, n. 443: LOCYMAEDICVLAE CYM PERGVLA ET SO-LAltlVM TECTVM IVNCTVM IX QVOPOPYLYS COLLEGII EPYLETVR; vgl.de Bossi R. S. III 475). In der altchrist-lichen Litteratur ist er mir unbekannt;im MA. begegnet er uns im Sinne vondomus contignatio, vel cubiculum maiusac superius (s. Ducange i. v.); davon So-larium, Söller.

SOLEA (scuXetov), s. d. Art. Basilika I125 und Bingham III 204 f.

SOLITARII, eine Secte der Manichäer,welche von Theodosius {Cod. Theodos.XVI, 5, 35) mit Güterconfiscation be-straft wird.

SOLIUM im Sinne von Limen, Einfas-sung (Gloss. zu Alex. Iatrosoph. ms. I 6bei Ducange. i. v.: solium est locus, inquo aqua balnei continetur, quasi pisci-na), daher franz. seuil, ist in der kirch-lichen Latinität des MA.s wol üblich, obauch in der altchristlichen, fraglich. Ein-mal begegnet es in der Schreibung So-letnn auf einer (nichtchristlichen) Inschriftbei Muratori III 1654 6 , wo es von demHerausgeber mit Locidamentum sepidcraleerklärt wird.

SONNABENDFEIER. Neben der Sonn-tagsfeier findet sich in der alten Kircheauch noch eine S., Feier des alten jüdi-schen Sabbaths, welche ursprünglich gleich

andern mosaischen Institutionen gestattetblieb, um die volle Ablösung der Kirchevon der Synagoge dem naturgemiissenEntwicklungsgänge zu überlassen. DerBestand der S. konnte auch als Demon-stration gegen die Marcioniten gelten,welche am Sabbathe fasteten, um ihrenHass gegen den Gott der Juden, denSchöpfer der Welt, dadurch zu erkennenzu geben. Gegen diese häretische Un-sitte scheint Can. 66 (al. 65) der Can.aposi. gerichtet zu sein, wonach ein Kle-riker, der am Sonntag oder Samstag, mitAusnahme eines einzigen (Sabbatum Pa-schae), fastete, abgesetzt, ein Laie aber,der dasselbe thun würde, ausgeschlossenwerden sollte. Die Sitte der S. als litur-gischer Feier in den orientalischenKirchen ist bezeugt durch Const. apost.II 59, V 15 u. 20, VII 23, VIII 33; Can.apost. 1. c.; Alhanas. Hom. de semente:Epiphan. Expos, fid. § 24; Socrat. Hist,eccl. VI 8; Aug. Ep. 19 ad Hieron. etc.Der Sabbath wurde im Orient als Freuden-tag gefeiert und an demselben nicht ge-fastet; in den Kirchen wurden gottes-dienstliche Versammlungen gehalten wieam Sonntage ( Socrat. 1. c.); doch scheintdies keine allgemeine Sitte gewesen zusein, denn Epiphanias (1. c.) bemerkt, eshabe der sabbatliliclie Gottesdienst nur,1'v Tiai os xoKott* stattgefunden. Die gleicli-heitliche kirchliche Feier am Sabbathwie am Sonntag veranlasste Gregor vonNgssa Orat. adv. eos, qui aegre feruntreprehens., diese beiden Tage ,Brüder“ zunennen, gleichwie sie von Asterius vonAmasea Orat. de repud. ,Mütter und Am-men der Kirche“ genannt wurden. Dochwar die S. eine rein kirchliche, welchenach Beendigung des GottesdienstesHandarbeiten und knechtliche Arbeiten ge-stattete. In diesem Sinne wird die Stellein Const. apost. YII 33: ,ol SoüXoi oaßßatovxat y.opiaxr 1 v ayoXa^evtojav sv tt] exxX ypirt oiavr)v o'.oavxoXtav rijc sujsßstW am besten mitConc. Laodic. c. 29: ,ou Ssi Xpuxiavouc . . .Iv Tip aaßßomu ayoXaJsiv* in Einklang ge-bracht. Auch Gerichtsverhandlungen undSchauspiele waren für den Sonnabendnicht verboten. Selbst aber in kirchlicherHinsicht unterschied sich die Feier desSabbaths von jener des Sonntags dadurch,dass die Gläubigen durch keinerlei Ge-setz angehalten waren, am Sonnabendstehend zu beten, sowie überhaupt nichtdurch ein strenges Kirchengebot verpflich-tet waren, an jenem Tage dem Gottes-dienste beizuwohnen, obschon die Const.apost. den Besuch des sonnabendlichenGottesdienstes mit sehr eindringendenWorten empfehlen und Sabbaths- und Sonn-tagsfeier geradehin gleichstellen. Uebri-