Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Subintroductae.

Amtstracht erfahren wir durch Gregord. Gr. (Ep. IX 12), dass ihnen einer seinerVorgänger, unbekannt welcher, linneneTuniken gab und dass andere Kirchendas Verfahren der römischen nachahmten,dass er selbst aber dieses Gewand ihnenwieder entzog. fünk.

II. Die Erwähnung von S. in Inschrif-ten ist verhältnissmässig sehr selten. Hüb-ners Inscript. Hisp. und Inscript. Brit.bieten kein einziges Beispiel, Le Blanthat drei: Nr. 293 aus Trier: VRSINIANOSVBDIACONO . . ., dem LVPVLA DVL-CISSIMA CONIVX den Stein setzte;Nr. 427 (aus Vienne); Nr. 617 im Museumzu Narbonne Tom Jahre 445: MONTAVVSSBD. Aus Rom giebt de Rossi (Bull. 1870, 94,tar. VIII) ein Beispiel in der grossen Güter-schenkung an die Kirche der hl. Susannaaus der Zeit Sergius’ I (687—701): PETRVSSVBDIAC. Zwei Beispiele aus Africa bringtWilmanns C. J. L. VIII n. 452. 880. Rei-nesius CI. XX u. 57 bietet eine Grab-schrift : +LOCVS PETRI SVBDIACONISANCTE ECCLESIE ROMANE || REG ■PRIMAE (= Aringhi Lib. II 10 f. 203),wo die Region angegeben ist, welcher derSubdiakon beigeschrieben war. Das C. J.Graecar. giebt IV 9192. 9281. 9501 einenoiroäiolxovos, 8861 ui:o8iob'(ovoj) , 9542 uiro-8(iaxovos). KRAUS.

SUBINTRODUCTAE, ouvswaxToi. Unge-achtet der hl. Paulus den Gebrauch der,übrigen Apostel 1 , zur Besorgung ihrerBedürfnisse ,eine Frau, eine Schwestermit umherzuführen 1 , als ganz berechtigtfand (I Kor. 9, 5), glaubte er doch denTimotheus ermahnen zu müssen, sich ,vonjüngeren Wittwen fern zu halten 1 , nichtso sehr aus Besorgniss für ihn persönlich,als aus Furcht yor den Nachtheilen, diesolche Weiber durch Herumlaufen, Ge-schwätzigkeit und Neugierde der Religionund den guten Sitten zu bringen pflegen(I Tim. 5, 11. 13). Aus dieser weisenMahnung entwickelte sich Praxis undTheorie rücksichtlich der den Geistlichenverbotenen oder erlaubten weiblichenDienstleistung. Gestützt auf jene Apostel-steile verbieten die dem hl. Clemens vonRom zugeschriebenen Briefe ,an die Jung-frauen 1 wie das Zusammenwohnen von,Jungfrauen des einen und andern Ge-schlechts 1 unter was immer für Vorwänden,so insbesondere den Umgang des ,Hei-ligen 1 , d. i. des Priesters, mit Jungfrauen,jungen Frauen und Wittwen, namentlicliaus dem Grunde, damit man ,weder denJuden, noch den Heiden, noch der KircheGottes Aergerniss 1 gebe (Ep. I 10; II 1.5. 14). Ein Verstoss gegen diese Regelwurde streng bestraft. Auf den Bericht,

dass Jungfrauen in Einem Bett mit Män-nern, unter denen einer Diakon war, ent-deckt worden, gab der hl. Cyprian scharfeBefehle und billigte die gegen Letzteren,der als Kleriker ,durch seinen Wandelund sein Betragen den Uebrigen als Musterund Beispiel 1 hätte dienen sollen, bereitserfolgte Excommunication. ,Denn wiekönnten sie (die Kleriker) der Unversehrt-heit und Enthaltsamkeit vorstehen, wennvon ihnen die Lehre der Verführung unddes Lasters ihren Ausgang nimmt ?‘ (Ep. 4.)Derselbe Grundsatz wurde im J. 210 aufder Synode zu Antiochien gegen den Bi-schof Paul von Samosata geltend gemacht.Dieser wurde besonders deshalb abgesetzt,weil er ,aovsiady.Toos -(uvatxa;, wie die Antio-chener sie bezeichnen, sowol eigene, alsdie der Priester und Diakonen seiner Um-gebung 1 bei sich hatte. Zur Rechtfertigungihrer Sentenz macht die Synode noch da-rauf aufmerksam, dass Paulus, auch wenner wirklich nichts Schändliches gethanhaben sollte, doch den Verdacht, der auseinem solchen Verhalten entspringt, hättevermeiden müssen, ,um Niemanden zu är-gern oder zur Nachahmung zu reizen 1(bei Euseb. II. e. VII 30). In all diesenAnweisungen und Massnahmen kehrt dievom Apostel vertretene Auffassung zurück,dergemäss ein Kleriker nicht bloss solcheFrauenspersonen von sich fernhalten soll,die ihm persönlich Gefahr bringen, son-dern auch solche, die irgendwie gegrün-deten Anlass zum Verdacht oder Aerger-niss geben können. Als Repräsentant derchristlichen Zucht und der keuschen Sittedurfte demnach der Geistliche keine weib-liche Dienstleistung in seine Wohnungaufnehmen (auv-stj-dyu)), die irgendwiewider jene Regel verstiess. Gemäss denWorten des hl. Augustin: nobis enim ne-cessaria est vita nostra, aliis fama nostra(De bon. vid. 22), war der Geistlicheebenso verpflichtet, auf seinen Ruf, wieauf seinen Lebensunterhalt Bedacht zunehmen. Und der hl. Chrysostomus, derin zwei Vorträgen alle möglichen Gründezur Empfehlung oder Beschönigung einesZusammenwohnens von Jungfrauen beider-lei Geschlechts aufs Eingehendste wider-legte (Opp. ed. Migne I 496 u. 513), giebtinsbesondere den Priestern noch Folgendeszu bedenken: ,wie sollten wir nicht Allesaufbieten, um jeden bösen Argwohn zuertödten, sei er auch noch so albern undfalsch und gänzlich unvereinbar mit derAchtung, die wir gemessen(De saeerd.VI 9 ’)

Aus der angedeuteten Praxis und denentsprechenden Grundsätzen der erleuch-tetsten Kirchenväter ist nach und nachdie kirchliche Gesetzgebung über diese