Subdiakonen.
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und derselbe nahm während des Exilseinmal (Ep. 29) speziell zu diesem Behufeeine Ordination vor, da ihm ein ältererSubdiakon nicht zur Verfügung stand.Ueber ihre anderen Dienstleistungen be-steht ein gewisses Dunkel und wahrschein-lich herrschte in den einzelnen Kirchenauch eine verschiedene Praxis. Die Synodevon Laodicea c. 21 verbot ihnen, in dasDiaconicum einzutreten und die heiligenGefässe zu berühren; die Synode von Agde506, c. 66 erneuerte den Kanon in derPassung, dass statt von dem Subdiakonoder 'Ti;Y)peTir)c von Insacrati ministri dieRede ist, und Einige wollten unter Diaco-nicum das gewöhnliche sogen. Diaconicumverstehen, das unserer Sacristei entspricht(s. Hefele Conc.-Gesch. 2 1 765). Diese Deu-tung ist an sich möglich. Allein besserscheint mir unter dem Worte der Platzverstanden zu werden, an dem die Dia-konen während des Gottesdienstes standenund von dem aus sie den ihnen zufallen-den Theil des Altardienstes verrichteten,und es dürfte nicht bloss der Umstand,dass ein schlechthiniges Verbot, die hei-ligen Gefässe zu berühren, für eine Zeitnicht ganz passt, in der, wie im Alterthum,das consecrirte Brod den Laien in dieHände gegeben wurde, sondern auch nochdie einschlägige Verordnung der sogen,vierten Synode von Carthago c. 5 und derConst. apost. VIII, c. 21 für diese Deutungsprechen. Hier wird nämlich auf die S.bei ihrer Ordination der hl. Geist herab-gerufen , damit sie die liturgischen Ge-fässe würdig berühren, und dort werdenihnen bei diesem Act durch den BischofKelch und Patene, durch den Archidiakonein Wein- und Wassergefäss und Hand-tuch dargereicht. Sie hatten es hiernachwenigstens an gewissen Orten und zu ge-wissen Zeiten mit den heiligen Gefässenzu thun, und in Anbetracht dieser That-sache ist der fragliche Kanon wol schwer-lich so zu verstehen, als ob ihnen dasBerühren der heiligen Gefässe auch in derSacristei oder schlechthin verboten wordenwäre. Er untersagte ihnen vielmehr dasBerühren am Altäre oder die Usurpationdes Diakonatsdienstes bei der Feier der hei-ligen Geheimnisse und ähnlich wurde ihnendurch dieselbe Synode c. 25 die Darrei-chung des consecrirten Brodes und Weinesverboten, da diese Function insbesondereden Diakonen zustand. Anderseits hattensie nach Const. apost. VIII, c. 11 denPriestern beim Gottesdienst Wasser zumWaschen der Händo zu reichen. Wie sienach den bezüglichen Verboten der Synodevon Laodicea bisweilen die Dienstrechteder Diakonen usurpirten, so strebten sienach derselben Synode auch nach der
Amtsinsignie der Diakonen, nach dem Ora-rium oder der Stola. Das Tragen diesesKleidungsstückes wurde ihnen darum c. 22ausdrücklich verboten, und überdies wurdeihnen c. 20 untersagt, in Gegenwart derDiakonen zu sitzen, wie analog das Sitzenin Gegenwart der Presbyter auch diesennicht gestattet war. Bingham Orig. III,c. 2. 4 glaubt, jenen Kanon näherhin soverstehen zu müssen, es sei den S. derDienst eines K^puS oder die Ankündigungdes Gottesdienstes untersagt worden, in-dem die Diakonen, denen jene Functionzukam, bei Verrichtung derselben dasOrarium als Amtsinsignie getragen haben.Die Deutung ist aber schwerlich richtigund das Orarium wurde vom Diakonsicherlich bei allen Functionen, nicht blossbei jener getragen. Was die Anforde-rungen betrifft, die an sie gestellt wurden,so verlangt die zweite Synode von Toledo(527 oder 531) c. 1 ein Alter von wenig-stens zwanzig Jahren. Die Bigamie oderdas Eingehen einer zweiten Ehe bildetenach den Synoden von Orange 441, c. 25,Tours 455, c. 11, Agde 506, c. 1 und Epiaon517, c. 2 für ihre Ordination kein Hinder-niss, und die sechste Synode von Carthago401, c. 4 und die römische 402, c. 3 ver-pflichten nur die höheren Kleriker, nichtauch sie zur Ehelosigkeit. Die erste Sy-node von Toledo 400, c. 4 gestattet ihnenganz unzweideutig eine einmalige Ehe unddegradirt sie selbst im Falle einer zweitenHeirat nur zu den Functionen eines Ostia-rius oder Lectors. Nach kurzer Zeitwurde ihnen indessen die Fortsetzung desehelichen Lebens untersagt und die Syno-den von Vannes 465, c. 11 und Agde c. 39setzen dieses Verbot bereits voraus. Aus-drücklich ausgesprochen wird es durchdie Synoden von Gerunda 517, c. 6, diezweite von Toledo c. 3 und die dritte vonOrleans 538, c. 2, sowie im Cod. can. eccl.Afr. c. 25. Schon früher legte die Synodevon Elvira c. 33 ,Omnibus clericis in mini-sterio positis 4 die Verpflichtung auf; abernach dem oben Angeführten scheinen dieS. wenigstens im 4. Jahrh. noch nichtunter den Kanon subsumirt worden zusein. Bei den Griechen war ihnen nurdie Eingehung einer Ehe nach der Ordi-nation verboten und galt die Ehe miteiner Wittwe als Hinderniss der Weihe(Conc. Trull. c. 3). Der Ritus ihrer Ordi-nation war verschieden, und zu erwähnenist namentlich, dass ihnen nach Const.apost. VIII, c. 21 die Hände aufgelegtwurden, während die sog. vierte Synodevon Carthago c. 5 die Darreichung derheiligen Gefässe mit der Bemerkung be-gründet, es werde ihnen die Handauf-legung nicht zu Theil. Bezüglich einer