Susurrus — Symbol und Symbolik.
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poenitentia et supplicatione satisfeceritpraesidenti pontifici“ (c. 19; Hard. 1. c.1427). Ausnahmsweise jedoch wurde dieS. auch auf eine bestimmte Zeit, auf einenoder mehrere Monate oder auf ein Jahretc. verhängt ( Conc. Agath. c. 55; Conc.Ilerdens. c. 1; Conc. Aurel. III, c. 15;V, c. 5; Hard. 1. c. 1004. 1064. 1426. 1444),so dass mit Ablauf der Frist die Strafevon selbst hinwegfiel. Die immerwäh-rende S., welche aber nur sehr seltensich findet (Conc. Ancyran. 314, c. 1; Hard.
I 271), kam factisch der Absetzung gleich,mit dem einzigen Unterschied, dass dervon ihr Betroffene nicht, wie ein Depo-nirter, völlig aufhörte, Mitglied seines bis-herigen Standes zu sein, sondern Klerikerblieb und auf Restitution hoffen konnte.Gewöhnlich wurde die S. vom competentenObern durch eine spezielle Sentenz aus-gesprochen, sie war also, um uns desspätem Sprachgebrauches zu bedienen,eine Poena ferendae sententiae. Die Frage,ob in der alten Kirche auch schon dieSuspensio latae sententiae, d. h. die mitVerübung eines bestimmten Vergehensipso facto eintretende S. im Gebrauchegewesen sei, kann unseres Erachtens nurbejaht werden. Denn wenn wir das ,axupoies-rai Y] yaipoToviix 1 des Concils von Nicäa(c. 16; Hard. I 330) und die Worte desChalcedonense ,«xupov l'ystv yeipofisai'av y.atpr)6ap.oü Suvaaöai svapysiv 1 (c. 6; Hard. II 603)auch nicht, wie Viele mit Recht thun( Zonaras Comment. ad Conc. Chalced. c. 6bei Beveridge 1. c. 119; Thomassin. Vet. etnov. eccl. discipl. P. II, I 9, n. 1; Phil-lipe K.-Recht, I 351. 374. 632; vgl. meineSchrift: Die S. der Kirchendiener 45 ff.und die weiteren Ausführungen in der Tüb.theol. Quartalschr. 1870, 502 ff.), in diesemSinne auffassen wollten, so würde schonder Umstand, dass die Excommunicationvon Anfang an als Poena latae sententiaeim Gebrauche war (vgl. meine Schrift:Der Kirchenbann 55 ff.), zu der Annahmenöthigen, dass auch die S., welche mitdem Banne immer in die engste Beziehunggebracht und selbst mit den gleichen Wor-ten (depopi'£saüctt, dxoivu>v7)Tov elvcti oder ylvs-odai etc.) bezeichnet wurde, als eine ipsoiure eintretende Strafe gebraucht wordensei. Ausserdem können die Ausdrücke,mit welchen die späteren Concilien die S.verhängen, wie ,se a communione suspen-dat, se abstineat, a missarum celebrationecessabit etc.“ (Conc. Agath. c. 55; Conc.Epaon. c. 4; Conc. Aurel. III, c. 15; Hard.
II 1004. 1048. 1426), nur von einer Strafeverstanden werden, die ohne Mitwirkungdes Richters im Augenblicke des Vergehenssich von selbst vollzieht: die erwähnten Sy-noden gehören zwar säinmtlieh dcmC. Jahrh.
an, aber sie bedienen sich jener Worteohne nähere Erklärung, gebrauchen sie alsüberall verständliche, allgemein üblicheTermini technici und deuten ebendamitan, dass auch die Sache selbst, die Suspen-sio latae sententiae, eine althergebrachte,überall bekannte und längst in allgemeinerUebung stehende Strafform sei. Indessenwill nicht geleugnet werden, dass sie inder alten Kirche nur ausnahmsweise undjedenfalls seltener vorkam als in spätemZeiten. Die S. konnte, gleich dem Banne,nur gegen wirklich Ungehorsame und be-harrlich Widerspänstige ausgesprochenwerden: daher war der Richter verpflichtet,ihr eine Warnung, eine förmliche Auffor-derung zur Umkehr vorauszuschieken, underst, wenn diese unbeachtet blieb oderdirect zurückgewiesen wurde, konnte ereinschreiten (S. der Kirchendiener 56 f.).In gleicher Weise setzte sie, um das Vor-handensein des Vergehens zu constatiren,eine genaue Untersuchung voraus, und wardas Delict bewiesen, so erforderte dieGültigkeit der Strafe einen förmlichenRichterspruch (a. a. O. 61). Glaubte derSuspendirte, sei es in formeller oder ma-terieller Beziehung, Unrecht erlitten zuhaben, so konnte er sich zwar nicht zumRichter in eigener Angelegenheit aufwerfenund die Strafe einfach unbeachtet lassen(Gregor. M. Ilom. in evang. II 26, n. 5. 6),aber es war ihm jederzeit gestattet, andas Provinzialeoncil zu appelliren und zuverlangen, dass seine Sache aufs Neueuntersucht und die vom Bischöfe ver-hängte Strafe aufgehoben werde (Conc.Antioch. 341, c. 20; Conc. Carthag. II. an.390, c. 8; XVI. an. 418, c. 17; Conc.Vasens. 442, c. 5; Hardouin I 602. 934.953. 1788). kobek.
SUSURRUS, üble Nachrede, Verleum-dung, brandmarkte Augustinus, indem ernach Possidius (Vit. s. Aug. c. 22) überseinem Tisch die Verse anbringen liess:
quisquis amat dictis absentem rodere vitam
hanc mensam vetitam noverit esse sibi.
Vgl. auch die Aeusserung des Ilieron. Ep.14 ad Celantiam.
SYMBOL und SYMBOLIK. Sup-ßolv/Zcheisst zunächst nur zur crup.ßoXT; oder zumaup.ßoXov gehörig, darauf sich beziehend,davon handelnd. Die Grundbedeutung vonoujxßoXov ist also nicht zunächst ,Glaubens-bekenntnis“, vielmehr bedeutet es zuerstein Zeichen, aus dem man etwas schliesst,oder an dem man etwas erkennt; es hatalso die Bedeutung von Kenn-, Wahr-Ahzeichen, Merkmal u. s. w. Auch in demSinne von Vorzeichen und Vorbedeutung
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