Taufe.
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Streitfrage bei den Archäologen bildet dieErörterung, ob über das Glaubensbekennt-nis ein mit der Unterschrift des Täuf-lings versehener Revers ausgestellt wordensei oder nicht? Man könnte ja bei denso häufigen Ausdrücken, mit welchen dieTäter dieses Bekenntnisses gedenken, sub-scribere pactum, obsignationem, U 7 t 07 pdf<peivop-oXo-ytav, ouv&i^xac, IxTt&ss&ai ysipo^poepov,YpaggatsTov, wol an etwas Aehnliches den-ken, wie es in manchen Orden bei derOrdensprofess gehalten wird. Das ist nunhierbei zum Voraus als unannehmbar abzu-weisen, was Manche vermutheten, als obdas Symbol selber von den Täuflingendurch Namensunterschrift sei bestätigt wor-den. Denn das Symbol wurde überhauptnicht niedergeschrieben (s. d. Art. Kate-chumenen n. 11). Dass sie aber sonst eineGlaubenserklärung sollten unterzeichnethaben, kann gerade nicht als unmöglich inAbrede gestellt werden. Uebrigens findetsich unter allen hierher gehörigen Stellennur eine, welche ganz bestimmt davon zureden scheint. ,Violavi symbolum meum,corrupj pactum in ipso vestibulo fontisconscriptum* lässt Laurentius von Novara,(Hom. 1 de poenit., Bibi. Lugd. IX 466 e)den Sünder sprechen. Ob aber das nichtauch ohne Zwang symbolisch gedeutet wer-den kann? Wenigstens redet Chrysostomus(I Kor. 40; II Kol. 6, 4) dem Anscheinenach ebenso entschieden von einer Unter-zeichnung, und sagt dort (Ulum. II 5):,es wird keine Handschrift mit Tinte vondir verlangt*. Noch viel weniger zwingenandere Stellen, z. B. Basil. De Spir. s.10, 26 zu einer buchstäblichen Erklärung.Das Eucliologium ( Assemani I 111) sagtohnehin, dass Papier, Tinte und Federdas Gewissen, die Zunge und die Haltungdes Täuflings seien. Ist aber gar (vgl.Leidrad Do bapt. 6) von einem ,scribere111 curia angelica*, ,in libro vitae, non aquolibet homine, sed a superiore coelituspotestate* die Rede, so versteht sich diesymbolische Bedeutung von selber. Manbeachte auch, dass Äug. (Serm. 58, 7) denVertrag, (l en w j r mit Gott in der fünftenBitte des Vaterunsers eingehen, auch ein,pactum et placitum firmumque chirogra-phum* nennt. Somit darf die Frage, wiesie oben gestellt wird, wol verneint werden.
10) Nochmals erfolgte eine Salbung'in.»welcher nunmehr zu einemvollbürtigon Kämpfer Jesu Christi gleichocn Athleten sollte eingesalbt werden(Chrysost. Kol. 6,4; Dionys. Hier. II 2.3, § 6 u. a.) da jetzt erst, von der T. an,die eigentlichen Anfälle des Feindes undder Kampf gegen ihn im vollsten Ernstezu erwarten waren ( Chrysost. Illum. I 4;De resurrect. II 445; de Joseph VI 299;
Greg. Raz. Or. 40). Seit wann diese Sal-bung ausdrücklich erwähnt wird, ist schwie-rig zu entscheiden. Sie mit Böhmer II 305bereits bei Pontius (Vita Cypr.) oder auchin den Becogn. Clem. III 67 finden zuwollen, hat grosse Bedenken. Die ältestensicheren Zeugnisse sind also die dem hl.Iustin zugeschriebenen Responsa ad orthod.137 und Const. apost. III 15—17; VIII 22.Damit soll nicht gesagt sein, dass sie nichtälter sei; nur fehlen für frühere Zeitendie Nachweise. Der Bischof, oder in seinerVertretung auch der Diakon, salbte dasHaupt; die Salbung der übrigen Körper-theile übernahm jedesmal der Diakon, beiFrauen die Diakonissin. Auch in Jeru-salem ( Cyrill■ XX 3) und in Antiochia{Chrysost. Kol. 6, 4, welche Reden ToutteeProleg. in Cat. XX 4 irrig nach Antiochiaverlegt) sowie bei Dionysius (Hier. II 2, 2,§ 7) wird der ganze Körper gesalbt. Dassetzt nun freilich bereits Entblössung desTäuflings voraus. Aber nichts zwingt uns,an eine völlige Entkleidung schon hier zudenken, nicht einmal die Erzählung überden bekannten Vorfall in Constantinopel(fälschlich Antiochia bei Augusti VII 181.191. 193 u. a.), wo die Feinde des Chryso-stomus diese Ceremonie so brutal mit Ver-letzung aller Rücksicht auf das weiblicheSchamgefühl störten. Gerade die genaue Er-wägung der von Chrysostomus gebrauchtenWorte (Ep. ad Innoc. III 518 sq.: upe7roo-solv; vgl. PalladiiY it. Chrys. XIII 34) führtdarauf, nur an eine Entblössung zu denken,welche ein Erscheinen in der Oeffentlich-keit unziemlich machen musste. Später,als die Diakonissen nicht mehr bestanden,musste diese Salbung an Presbyter vonsehr bewährtem Rufe übertragen werden,führte aber auch so noch zu mancherleiUnzukömmlichkeiten {Moschus Prat. spi-rit. 3). Im Abendlande war diese Salbung,wie es scheint, nicht allgemein üblich.Sicher war sie in der Kirche des Ver-fassers der Bücher De sacramentis (I 2),wol auch in Verona {Zeno II 53, nach derAuslegung von Schelstrate Disc. arc. 57).Desgleichen findet sie sich im Sacrament.Gelasian. I 563; Gregorian. II 61 und Gal-lican. II 851. Ob aber die bekannte undso viel bestrittene Stelle Greg. M. Ep. IV 26auf die Salbung vor der T. oder auf dieChrismation nach derselben zu beziehenist, wird nie mit Sicherheit zu entscheidensein. In der armenischen Kirche warehemals diese Salbung in Uebung, aberschon im 8. Jahrh. war sie abgekommenund konnte nicht mehr eingeführt werden{Windischmann Tüb. Quartalschr. 1835,28 f.).
11) Behufs der T. selber musste freilichvollständige Entkleidung erfolgen. Man