Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Toleranzedicte.

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nach Christi Tod schon die Rede seinkonnte, ist doch mehr als zweifelhaft.R. Hilgenfeld a. a. 0. erinnert mit Fug andas Schweigen der heidnischen Geschicht-schreiber Tacitus, Suetonius und Dio Cas-sius; das ist nach Obigem kein argu-mentum e silentio!

II. Die angeblichen Schutzedicteder sog. Adoptivkaiser des zwei-ten Jahrhunderts.

1) Allgemeines. Die christliche Tra-dition hat den vortrefflichen Imperatorendes 2. Jahrh., Traian, Hadrian, AntoninusPius und Marc Aurel, förmliche T. fürdas Christenthum angedichtet. Sehr för-derlich haben diese gefälschten Documentezum Gegenstand gelehrter kritischer Er-örterungen gemacht: Ad. Hilgenfeld Hist.-krit. Einl. ins N. Test., Lpz. 1875, 169 f.;Franz Overbeck in seiner beachtenswertenAbhandlung ,Ueber die Gesetze der röm.Kaiser von Traian bis Marc Aurel gegendie Christen 1 etc. (Aufs. Nr. II in seinen,Studien z. Gesch. d. alten Kirche 1 , H. 1,Schloss-Chemnitz 1875, 93—157); Th. KeimAus dem Urchristenth., Zürich 1878, 181bis 193; Rom u. das Christenth. 553—562.564—576. 628—634 (vgl. hierzu meineAnzeige im Gött. philolog. Anz. a. a. 0.,zumal 331 ff.); R. Hilgenfeld Yerhältnissdes röm. Staates etc. a. a. 0. 320 ff. 322his 328; endlich F. X. Kraus in d. Art.Legio fulminatrix der Real-Enc. II 291.Die scharfsinnige Kritik der genanntenForscher, zumal Overbecks, hat sowol dasWahre, was jenen angeblichen Toleranz-edicten zu Grunde liegt, als auch denfundamentalen Irrthum in der Anschauungder christlichen Apologeten glücklich her-ausgefunden, die sich den Kaisern gegen-über auf jene angeblichen Duldungsdecreteberufen. Ein lustin, ein Melito von Sar-des, ein Tertullian verkennen vollständigden principiellen Unterschied der staats-rechtlichen Stellung der vortraianischenund der nachtraianischen Kirche. Wie ichin meinem Art. Christenverfolgungen nach-gewiesen habe, erfreute sich das Christen-thum des 1. Jahrh., weil vom Staate alsjüdische Secte angesehen, ebenso wie dasJudenthum der Rechte einer religio licita,und die Bedrückungen unter Nero undDomitian hatten nicht die Tragweite einersystematischen Verfolgung, sondern wa-ren nur partieller, localer und unvollstän-diger Natur, bloss das Ergebniss irgendeiner Despotenlaune der beiden tyranni-schen Fürsten; dagegen begann die ge-setzliche Incapacität des Christenthumserst mit Traian. Erst dieser Kaiser hatdurch seine bekannte Instruction an denjüngern Plinius ein gesetzliches Einschrei-ten gegen die Christen als solche, eine

Verfolgung eingeleitet, die sich freilichnach seiner Intention streng innerhalbbestimmter gesetzlicher Schranken haltensollte; Traians Instruction wurde, wirwissen nicht genau, wann und wie, zumReichsgesetz erhoben und blieb ein Jahr-hundert lang die gesetzliche Norm desstaatlichen Verfahrens gegen die Christen.Anders die Apologeten: sie stellen diewirklichen Verhältnisse geradezu aufden Kopf, indem sie eine systematischevortraianische Verfolgung voraussetzenresp. der neronischen und domitianischenBedrückung eines Theiles der Christenheiteine principielle Bedeutung beilegenund den Kaiser Traian die angeblich bis-her zu Recht bestehenden Verfolgungs-decrete entweder aufheben oder doch er-heblich mildern lassen. Traians Nachfolgersollen dann wiederholt in dem Sinne zuGunsten der Christen rescribirt haben,dass es unzulässig sei, die Anhänger Jesubloss als solche ausschliesslich wegen ihrerReligion zu bestrafen. Die Kritik wirdsich bei den soeben skizzirten Ergebnissender gediegenen Forschung Overbecks be-ruhigen müssen, kann auch seiner Argu-mentation durchweg zustimmen; nur beiden Details der Ausführung wird sie hierund da ergänzend eingreifen, namentlichda, wo Overbeck von dem ihm zu Gebotestehenden Quellenmaterial einen etwas zusummarischen Gebrauch gemacht hat. DasNähere wird die jetzt folgende speziellereErörterung der einzelnen apokryphen Do-cumente ergeben.

2) Zwei apokryphe Traian-Edicte.

a) Bei Johannes Malalas (Chronogr. XI273, ed. Bonn.) und hiernach bei Suidas(Lexic. i. v. Tpaiocvoc 1040, ed. ImmanuelBekker [in kürzerer Form]) wird erzählt,der Kaiser Traian hätte im J. 115 wäh-rend seines Aufenthaltes im syrischen An-tiochien auf den Bericht eines palästinen-sischen Statthalters Namens Tiberianusein Verbot erlassen, fernerhin Christenwegen ihres Glaubens hinzurichten. Alleinschon Dodwell (Diss. Cypr. XI de pauc.mart. ad calcem der Fellus' sehen Ausgabeder Werke Cyprians, Amstelod. 1700, 73,§ XXIII. XXIV) hat nachgewiesen, dasssich in dem von Malalas wörtlich ein-gerückten Schreiben Tiberians an denKaiser so abenteuerliche Anachronis-men und ungeschichtliche Anga-ben vorfinden, wie sie in einem echtenActenstück gar nicht Vorkommen kön-nen. Da heisst Tiberian r^ejAcDv t o ü np<u-x o u IlaXa i<jtiv<üv eövooc; die Eintliei-lung dieser Provinz in ,prima et secunda 1findet sich aber erst in der kurz vor 400redigirten Notitia dignitatum. Ferner er-hält Traian (in der Anrede) das Epitheton