Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Toleranzedicte.

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erhellt aus den beiden Apologieen IuHim.Dagegen bestand nach Euseb. H. e. Y 21dieses sonderbare Gesetz schon unter Com-modus, wie der Process des Apolloniusbeweist.

4) Das Martyrium des römischenSenators Apollonius und die gleich-zeitige Hinrichtung seines An-klägers.

Das Apollonius-Martyrium an sich bie-tet keine erheblichen kritischen Schwie-rigkeiten; dagegen darf Eusebius' Bericht(II. e. Y 21) v wonach der Ankläger aufGrund einer kaiserlichen Verfügung gleich-falls hingerichtet wurde, ja sogar eineweit schrecklichere Todesstrafe erlitt, alsder Angeklagte — der letztere wurde ent-hauptet, der Denunciant dagegen gerä-dert (aXX’ 6 |xsv SstXaioc ixapa xaipov xqvSixrjv eijeXSIuiv, oxi p.7] £yjv l£ov yjv y.crca ßa-aiXixöv opov xouj x<üv xoiüwje arjvuxac' aö-xixa xaTa^vurai xa axsXr) IlspEvvi'oo öixajxoüxoiauxr]v v.ax aoxou <| djcoov diiEVE'p'.avxof) —,in der That als Problem philologischerund historischer Kritik gelten. Bereits ananderer Stelle habe ich diese Controversezum Gegenstände ausführlicher kritischerErörterungen gemacht in der Weise, dassich der Reihe nach verschiedene Erklä-rungsversuche als fehlerhaft entlarvteund sodann meine eigene, wenigstensdie meisten Schwierigkeiten beseitigendeInterpretation folgen Hess (s. meine Stu-dien ,Zu Eusebius“ [II. e. Y 21] u. s. w.im ,Philologus‘ XLII, II. 1, 134—140 und,Das Christenthum unter Commodus“ inJahrb. f. prot. Theol. X 1884 [II. 2, 228bis 268; H. 3, 395—434], 399-410). Hierbeschränke ich mich mit Biicksicht aufden Raummangel auf die Widerlegung derbezüglichen /mW sehen These und dieDarlegung meiner Lösung des Problems.Keim (Rom u. das Christenth. 640 ff.) istauf dem Wege einer überaus scharfsinni-gen und geistvollen Argumentation bemüht,die Hinrichtung jenes Christenanklägersin das Reich des Mythus zu verweisenresp. als letztes Glied der langen Ketteder auf die Imperatoren des 2. Jalirh. be-züglichen christlichen Fälschungen darzu-thun. Dieser Erklärungsversuch erscheintjedenfalls von allen früheren auf den er-sten Blick als der am meisten ansprechende,bestechende. Soweit ist Keim jedenfallsim Recht, als jener Vorfall durchaus nichtals Consequenz einer speziellen christen-freundlichen Massregel gegen Denuncian-ten von Christen anzusehen ist. Aber diefragliche Begebenheit als historische Fic-tion aufzufassen, dies verbietet erstensder Umstand, dass Eusebius seiner Schil-derung des Apollonius-Martyriums dieProcessacten selber zu Grunde gelegt hat.

Der Bischof von Caesarea versichert aufdas Bestimmteste, alle Details des Pro-cesses hätte er in seinem (leider verlorengegangenen, auch II. e. IV 15 und V 1citirten) Werke über die Martyrer-acten — ,dpyata p.cipx6pia : , ,vj zwv apyadwv|j.apxüp'.aiv sova-po-)7)‘ — eingerückt. Auchdie grausame Hinrichtung des Yerräthersfand der Auctor jedenfalls in jenem authen-tischen Quellenmaterial bezeugt; diesenspeziellen Vorfall zu erdichten, dazulag für den Zeitgenossen Constantins d. Gr.,der schon den schliesslichen Triumph derneuen Religion über die alte erlebt, auchnicht der geringste Grund vor (vgl. R. Hil-genfeld a. a. 0. 329, Anm. 1). Zweitenslassen das drei, nicht bloss von Keim,sondern stets in diesem Zusammen-hänge übersehene Quellenbelege nichtzu. Spartian. Did. Iulian. c. 2 (post hoc[Didius Iulianus] curam alimentorum inItaliam meruit: tune factus est reut perquendam Severum clarissimum militemconiurationis cum Salvio contra Gommodum tsed a Cotnmodo, quia multos iam senato-res occiderat et quidem nobiles ac potentesin causis maiestatis, ne tristius gravaretur,Didius libera/us est accusatore damnato; ab-solutus iterum ad regendam provinciammissus est); Sept. Sever. c. 4 (in Sicilia[Septimius Severus] quasi de imperio velvates vel Chaldaeos consuluisset, reus factus,sed a praefectis praetorio, quibus audiendusdatus fuerat, iam Commodo in odium ve-niente absolutus est calumniatore in emeemacto) und Capitolin. Anton. Philos. c. 11(cavit [M. Aurelius Antoninus] ... et calum-niis quadruplatorum intercessit adposita fal-sis delatoribus nota). Hieraus erhellt näm-lich ein Zweifaches: einmal, dass geradeunter Commodus in gewissen Fällen auchDenuncianten heidnischer Angeklagter(der wegen Majestätsver.brechen inAnklagezustand versetzten späteren Kai-ser Didius Iulianus und Septimius Severus)verurteilt resp. (im letztem Falle) gekreu-zigt wurden, und zweitens, dass MareI Aurel (nicht Commodus) durch ein all-gemeines (nicht speziell christenfreund-liches) Reichsgesetz gegen böswillig»Denuncianten überhaupt strenge Ahndungresp. Präventiv-Massregeln verfügt hat.An der grausamen Hinrichtungdes Denuncianten ist also nichtzu zweifeln; sie ist erfolgt aufGrund einer allgemeinen, bereitsvon Marc Aurel herrührenden, ge-gen Denunciantenwesen über-haupt gerichteten Verfügung, dieaus naheliegenden Gründen unter demzweiten Antoninus, dem Christenfeind,den Anhängern Jesu nicht zu Gute kom-!men konnte, wol aber in den friedlichen