Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Toleranzedicte.

Quadratus und Aristides enthalten, die nachEuseb. H. e. IV 3 dem Vorgänger des er-sten Antoninus gewidmet wurden. Dassaber auch unter Hadrian das Traian-Re-script die gesetzliche Basis des gegen dieChristen zu beobachtenden Verfahrens ge-wesen ist, erhellt theils aus dem Umstand,worauf sich Overbeck mit Recht beruft,dass Hadrian als eifriger Beförderer deralten Staatsreligion und Verächter derfremden Culte aufgetreten ist (vgl. Spart.Hadr. c. 22 [Script, hist. Aug. ed Herrn.Peter vol. I]: sacra Romana diligentissimecuravit, peregrina contempsit, pontificismaximi officium peregit), theils aus dersoeben interpretirten Stelle des Eusebius(II. e. V 21). Die Unechtheit des Ila-drian’schen Christenrescripts an MinuciusFundanus in der Gestalt bei Eusebius undhinter der ersten lustin’ sehen Apologie hatschon längst Th. Keim erwiesen (Theol.Jahrb. 1856, 387 ff.). Melito von Sardeserwähnt sogar mehrere christenfreund-liche Rescripte der Kaiser Hadrian undAntoninus Pius; der letztere soll in ver-schiedenen Schreiben speziell die Einwoh-ner von Larissa, Thessalonika, Athen undüberhaupt alle Griechen ersucht haben,in Ansehung der Christen keine Neue-rung vorzunehmen vcm-rept'Csiv).

Mit Recht räumt Overbeck ein, dass Ha-drian und Antoninus Pius mehrfach An-lass nahmen, die Christen vor Bedrückun-gen Seitens des fanatischen Pöbels undfeindseliger Behörden zu schützen, die überdie Traian’sche Norm hinausgingen; einsolches Verfahren steht ja mit der stren-gen Gerechtigkeitsliebe der edlen Adoptiv-kaiser des 2. Jahrh. vollständig im Ein-klang. Seit Traian wurde es ja üblich,dass der heidnische Pöbel die verhasstenChristen für öffentliche Unglücksfälle, Erd-beben, Ueberschwemmungen, Ilungersnothu. dgl. verantwortlich machte und stür-misch unter dem Rufe ,Christianos ad leo-nem!‘ im Amphitheater die augenblicklicheHinrichtung der Unglücklichen forderte(vgl. Euseb. H. e. III 32; Tertull. Apol.e. 40; Ad nat. I 9). Für die Overbeck*seheAnnahme spricht endlich noch der Um-stand, dass sich gerade unter Hadrian unddem ersten Antonin eine ganze Reihe öffent-licher Unglücksfälle zutrug (vgl. Spart.Hadr. c. 21: fuerunt eius temporibus fa-mes, pestilentia, terrae motus . . . fuit etiamTiberis inundalio; vgl. Capitolin. Ant. Piusc. 8. 9: adversa eius temporibus haec pro-venerunt: fames . . . drei ruina, terraemotus, quo Rhodiorum et Asiae oppida con-ciderunt ... et Romae incendium, quod tre-centas quadraginta insulas vel domos ab-sumpsit, et Narbonensis civitas et Antiochenseoppidmn et Carthaginiense forum arsit,

fuit et inundatio Tiberis). Dass spezielldas Schutzedict des ersten Antonin anden kleinasiatischen Städtetag, in dieserForm wenigstens, apokryph ist, dafürspricht auch der bedenkliche Umstand,dass nach Euseb'. IV 13 Marc Aurel sichals Verfasser dieses Rescriptes nennt, wäh-rend IV 12 es dessen Adoptivvater vin-dicirt. Was endlich das christenfreundlicheSchreiben betrifft, das Marc Aurel an denSenat gerichtet haben soll, so schreibt derKaiser darin seine Befreiung aus einergefahrvollen Situation im Quadenfeldzugdem Gebete seiner christlichen Sol-daten zu und gestattet deshalb die Aus-übung der christlichen Religion, und ver-urteilt solche, die es wagen würden, inZukunft Christen als solche anzuklagen,zum Feuertod. Dieses Document wird schondurch Euseb. V 1, n. 44. 47, wonach MarcAurel noch einige Jahre nach dem Qua-denfeldzug in einem Spezialfall ganz imSinne des Traian-Rescriptes entscheidet,Lügen gestraft. Zweitens erhellt aus Ca-pitolin. M. Ant. Philos. c. 24 (fulmen decaelo precibus suis contra hostium machi-namentum extorsit suis pluvia impetrata,cum siti laborarent), dass Marc Aurelseinem eigenen Gebete die Rettungdes Heeres aus schwerer Gefahr zuschrieb,also keinen Anlass hatte, seineGesinnungen gegen die Christenzu ändern. Drittens äussert sich Ter-tullian Apol. c. 5 über die Tragweite deskaiserlichen Schreibens mit einiger Zu-rückhaltung, er will nicht gerade eineFreigebung des christlichen Cultus da-rin erblicken, sondern betont namentlich,der Kaiser hätte gegen die Anklägervon Christen eine noch härtere Strafefestgesetzt (at nos e contrario edimus pro-tectorem, si litterae Marci Aurelii gravis-simi imperatoris requiruntur, quibus illamGermanicam sitim Christianorum forte mi-litum precationibus impetrato imbri dis-cussam contestatur. Sicut non palam abeiusmodi hominibus poenam dimovit, ita aliomodo palam dispersit, adiecta etiam accu-satoribus damnatione et quidem tetriore).Viertens, ,dass es keine Legio fulminatrix,wol aber, und zwar seit Nero, vielleichtseit Augustus, eine Legio fulminata (dieKII, auch antiqua) gegeben, ist jetzt all-gemein anerkannt . . . Sie hiess wol sowegen der an der Rüstung als Episemaangebrachten Blitze“ ( Kraus Art. Legiofulminatrix II 291). Mit Fug möchte alsoKraus in den fraglichen Schreiben MarcAurels eine Fälschung des 5. Jahrh.erblicken. Unter Antoninus Pius und inden ersten Kcgierungsjahren Mare Aurelswurden die Ankläger von Christen nochnicht gleich diesen hingerichtet; dies