Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Toleranzedict-e.

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Gallienus’schen Schutzrescripte erscheinennach Form und Inhalt noch christen-freundlicher, als das Galerius’sche Tole-ranzedict von 311, worin man notorischeine staatliche Anerkennung des Chri^ten-thums als religio licita zu erblicken hat(Lact- Mortes c. 34. 35; Euseb. H. e. VIII17; das Nähere s. unten B, 1). Gallienusrichtet seine Edicte geradezu an die Bi-schöfe, während Galerius sich mit seinenBescripten an seinen Prätorialpräfectenresp. an die Statthalter wendet; weiterknüpft der letztere seine T. an die B e-dingung, ,ita ut ne quid contra disci-plinam agant 1 ; Gallienus gewährt bedin-gungslose Duldung. 4) Nach Euseb.H. e. VIII 1 erscheinen die Christen wäh-rend der 40jährigen Friedensperiode (von260 bis c. 300) im Vollbesitze derRechte einer religio licita. Der palästi-nensische Auctor schildert die ausser-ordentlich günstige Situation der Christen,deren sie sich, wie überhaupt in jenerPeriode, so insbesondere während derchristenfreundlichen Regierungsjahre Dio-cletians und seiner Reichsgenossen erfreu-ten , wie Christen zu ehrenvollen Palast-ämtern herangezogen wurden, wie dasWohlwollen der Kaiser ihnen sogar dieVerwaltung ganzer Provinzen anvertraute,wie man sie von der Betheiligung an heid-nischen Opfern dispensirte, wie sie in denStädten, sogar in Nicomedia, der Resi-denz des Oberkaisers, ungestört prächtigeKirchen aufführen durften; endlich wieder christlichen Hierarchie allenthalbenvon den Statthaltern mit Wohlwollen undgrösster Ehrerbietung begegnet wurde.

Meine Combination hat indess nicht denBeifall der Kritik gefunden: Th. Keim(Aus d. Urchristenth. 130 u. 130 f., A. 1),Ad. Harnack (Art. Gallienus in R.-E. fürprot. Theol. 2. A., hrsg. von Herzog undPlitt, 1879, IV 735—738) und Kraus (zu-sätzliche Bemerkung zu meinem Art.Christenverfolgungen I 243) bekämpfenmeine Auffassung und erblicken demgemässin dem christenfreundlichen Vorgehen desGallienus bloss einen persönlichen Act derGrossmuth dieses Fürsten, der keineswegseine rechtliche Verbindlichkeit des Staatesfür die Zukunft, die gesetzmässige An-erkennung des Christenthums als religiolicita, involvirt hätte. Die beachtenswer-then Einwendungen der drei Kritiker ha-ben mich zu einem erneuten reiflichenNachdenken über die so überaus schwie-rige und bedeutsame Controverse angeregt;m Folge hiervon und weiterer Forschun-gen auf dem Gebiete der ältern Kirchen-geschichto habe ich jetzt meine Auffassungder betreffenden Sachlage modificirt undpräcisiro in folgenden Thesen meine nun-

mehrige Stellung zu den Ausführungen dergenannten Forscher (vgl. meinen Aufsatz,Die angebliche Christenverf. zur Zeit desK. Claudius II‘ in Ztschr. f. wiss. Theol.XXVII 1884, H. 1 [37—84], Abschn. V:,hat die christliche Kirche zwischen 260und c. 300 die Rechte einer religio licitagenossen?* 63—71; Abschn. VI: ,die Satt-heit des heidnischen Pöbels ... an denChristenhetzen im Zeitalter der systema-tischen Verfolgungen überhaupt . . . von249—313*, 71—75; Abschn. VII 75—78).

1) Die Versuchung liegt freilich nahe,in der Situation der Christenheit zwischen260 und c. 300 mehr denn eine gewöhn-liche Friedensära zu erblicken; Harnackselbst hebt es als immerhin auffal-lend hervor, dass Gallienus seine Re-scripte an die Bischöfe richtet; der ersteFall der Art! Er hätte auch noch beto-nen können, dass der Sohn Valerians dererste christenfreundliche Imperator ist, derBlutedicte gegen die Christen (nämlich dieseines Vaters) ausdrücklich und for-mell zurücknimmt.

2) Keiner der drei Forscher hat denTheil meiner Argumentation geprüft, dersich auf die Vergleichung des Galerius’-schen Toleranzedictes von 311 mit denRescripten des Gallienus bezieht (vgl. meine,T. des K. Gallienus* 619 f.).

3) Die Annahme, der römische Staathätte kaum ein Decennium nach Beginnder systematischen Verfolgung seinenKampf gegen das Christenthum definitiveingestellt, lautet per se nicht sehr wahr-scheinlich.

4) Aber sehen wir uns doch endlicheinmal die angeblichen Schutzedicte desGallienus näher an. Was hat denn derImperator eigentlich zu Gunsten der Chri-sten verfügt? Die correcte Beantwortungdieser Frage ist von einer kurzen Ausein-andersetzung über die beiden valeria-nisehen Verfolgungsedicte von 257 und258 bedingt (s. das Nähere in meinem Art.Christenverfolgungen I 239—241). In sei-nem ersten Decret untersagte der Impe-rator den Christen bei Todesstrafe dasBetreten ihrer religiösen Versammlungs-orte (conventicula, -or.oi &pr i ay.eusip.oi), alsodie Abhaltung ihres Gottesdienstes undden Besuch der Coemeterien, weil diesebekanntlich häufig zu Zwecken der An-dacht benützt wurden (vgl. Dionys. Alex.gegen Gormanus bei Euseb. II. e. VII 10;Acta proconsul. s. Cypr. c. 1 bei RuinartActa mart., Ratisb. 1859, 261 f.). Die re-ligiösen Versammlungsorte und Friedhöfewurden gleichzeitig dem kaiserlichen Fis-cus als Eigenthum zugesprochen (Euseb.II. e. VII 13). Ausserdem ordnete derKaiser zwar allgemeinen Opferzwang an