Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Toleranzedicte.

(Acta s. Cypr. 1. c.), aber auf der Weige-rung, zu opfern, stand zunächst noch nichtTodesstrafe ( Dionys. 1, c.). Dagegen ver-schärfte das zweite Valerian-Edict vomAugust 258 die Strafen gegen renitenteChristen (Cypr. Ep. 80, ed. Fell 332 f.;Acta s. Cypr. c. 3). Es verhängt gegenüberzeugungsfeste Bischöfe und Kle-riker summarische Execution; auchbeharrliche Christen von Stand, Senatorenund Ritter, soll die Todesstrafe der Ent-hauptung treffen, aber erst, nachdem manversucht hat, durch Deportation und Güter-confiscation ihren Sinn umzustimmen. Da-gegen wird gegen christliche Frauen (ma-tronae) auch im äussersten Fall bloss aufVerbannung und Verlust des Vermögenserkannt; auch die überzeugungsfesten Chri-sten im Palast sollen nicht hingerichtet,sondern als Leibeigene den kaiserlichenDomänen überwiesen werden. Diese bei-den Verfolgungsdecrete hob nun Gallienusauf und ordnete auch in Consequenz derAbschaffung des Edictes von 257 die Rück-gabe der confiscirten religiösen Versamm-lungsorte (Conventicula) und Grabstätten(Coemeterien) an, und speziell die letztereMassregel involvirt nichts denn einen Actausgleichender Gerechtigkeit gegenüberden Christen in einer Angelegenheit, dienach heidnisch-antiker Anschauung mit derReligion als solcher nichts zu thun hatte.Durch sein Einschreiten gegen die Coe-meterien hatte nämlich Valerian die Chri-sten in einem ordnungsmässig erworbenenRechte, einer ,consuetudo‘, geschädigt,welches die Christen gleich vielen ihrerheidnischen Mitbürger besassen; die Sacheverhält sich so. Th. Mommsen (De colleg.et sodal. Rom., Kiliae 1843) hat nachge-wiesen, dass eine Gesellschaft als solcheunter der römischen Gesetzgebung einenBegräbnissplatz für ihre Mitglieder besitzenkonnte. Zur Zeit der Republik wie desKaiserreiches gab es zu Rom eine MengeCollegia — Corporationen, Innungen —,deren Mitglieder zusammengetreten waren,um sich gegenseitig ein anständiges Be-gräbniss zu sichern; fast jede Profession,Maurer, Zimmerleute, Soldaten, Matrosen,Bäcker, Köche, Jäger, Fischer, Schmiedeu. s. w., hatten ihr Collegium. Diese sog.Collegia tenuiorum (— der ärmeren Klas-sen) waren von dem Seitens der römischenGesetzgebung, zumal von Traian, gegendie sog. Coetus illiciti et nocturni gerich-teten Verbot e x i m i r t. Diese weitgehendeConnivenz des Staates gegenüber den Fu-neralcollegien machte sich auch die christ-liche Urkirche zu Nutzen. Die einzelnenGemeinden constituirten sich wenigstensäusserlich ganz adäquat den von der Ge-setzgebung geduldeten Collegia tenuiorum

als Fraternitates, als Ecclesia fratrum,und erlangten so gleich ihren heidnischenMitbürgern selbständige, staatlich unange-fochtene Begräbnissplätze, die sog. Coe-meterien, und, freilich nur mittelbar, dasfactische Recht einer partiellen Ausübungihres Gottesdienstes durch die im Connexmit den Coemeterien stehenden Bethäuseroder Conventikel. In den ältesten Zeitenwar also das Funeralwesen der Christenunbehindert (vgl. Kraus R. S. 2 53—61,zusätzliche Bemerkung zu meinem Art.Christenverfolgungen I 243 A, d. Art. Fra-ternitas I 539 f. und die ebenda als Be-lege reproducirten altchristlichen Inschrif-ten, vor Allem die Inscription des Euelpiuszu Churchell, die Inschrift vom Coemete-rium des Petrus und Mareellinus und dievon de Rossi R. S. III 512 publicirte Grab-inschrift aus der Katakombe von S. Se-bastiano). Freilich auf die Dauer bliebenauch die christlichen Begräbnissplätze vonden hochgehenden Wogen des heidnischenFanatismus nicht unberührt. Durch dietumultuarischen Insulte des Pöbels wur-den sie zuerst unter Septimius Severusprofanirt (vgl. Tertull. Apolog. c. 37. 40;Ad nat. I 9; Ad Scap. c. 3; Kraus R. S. 259 ff.; de Waal in d. Art. Area I 90—93,zumal am Schluss, und meinen Art. Chri-stenverfolgungen I 228 f.). Der erstestaatliche Angriff erfolgte aber durchdas erste Valerian-Decret von 257. Wennalso Gallienus im Zusammenhang mit derCassirung desselben auch dessen Folgenbeseitigt, so handelt es sich (und das giltnatürlich auch von der Abschaffung desEdictes von 258) nicht um staatliche An-erkennung des Christenthums, sondernbloss um einen Act der Gerechtigkeit;Gallienus gab den Christen nur wieder,was sein Vater ihnen ungerechterweiseentzogen hatte. Gallienus schuf Remedurgegenüber der nächsten Vergangenheit,traf aber ebenso wenig, wie AlexanderSeverus, Philippus und andero christen-freundliche Vorgänger Constantins, Für-sorge für die Zukunft der staatsrechtlichenSituation des Christenthums. Mit Rechtmeint also Hunziker (Zur Reg. u. Christen-verf. Diocletians etc. 143): ,. . . auch dasFriedensdecret des Gallienus hatte jenealten Verfügungen nicht förmlich aufge-hoben. In der Zeit von Gallienus bis Dio-cletian kämpfte der Staat für sich umSein und Nichtsein, nur der kräftige Au-relian konnte daran denken, sich gegendie Christen zu wenden 1 u. s. w.

Uebrigons inaugurirto Gallienus seinechristenfreundliche Gesetzgebung gleichbei Beginn seiner Alleinherrschaft im J.260, sobald das traurige Schicksal des inpersische Kriegsgefangenschaft gefallenen