Toleranzedicte.
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Kaisers Yalerian in Rom bekannt gewor-den ( Euseb. H. e. YII 13). Der Wortlautdes betreffenden Edictes ist verloren ge-gangen ; wir lernen aber seinen wesent-lichen Inhalt aus einem weitern Rescriptkennen, welches der Imperator im folgen-den Jahre (261) an die ägyptischen Bi-schöfe richtete. In Aegypten, wie im Orientüberhaupt, hatte nämlich der UsurpatorMacrianus, ein wüthender Christen-feind, selbst nach dem Sturze Yaleriansdie Christenverfolgung fortgesetzt, und sokonnten die dortigen Anhänger Jesu na-türlich erst nach dem Untergange diesesFürsten aus der christenfreundlichen Hal-tung des Gallienus Vortheil ziehen. Euseb.1. c. hat uns nun das spezielle Edict auf-bewahrt, wodurch Gallienus die Wirkun-gen seines allgemeinen, für die nächsteVergangenheit Remedur schaffenden De-cretes auch auf Aegypten ausdehnte (s. denWortlaut dieses Documentes in der griech.Uebertragung des Eusebius in meinemAufsatz ,Die T. des K. Gallienus“ 617).Gallienus richtete übrigens auch noch anandere Bischöfe ein Rescript ähnlichen In-halts; es wird von Eusebius 1. c. kurz socharakterisirt: xal aXX t) os toü gwtoö oid-xoccii (pspexat, Tipoj sxepooc eiruxönoos tzz-tzoi TfjTat, xa TuW y.aXoup.evu>v •/oip.r]xr 1 p((uv aTio-Xap^avsiv I~txp£~ujv yyopta. Das Schreibendes Bischofs Dionysius von Alexandrien anHermammon (bei Euseb. II. e. YII 22. 23),welches noch bei Lebzeiten des Kaisersverfasst wurde, gedenkt nur im Allge-meinen mit Anerkennung der christen-freundlichen Gesinnung des Imperators;derselbe heisst da u. A. im Vergleich mitseinem Vater Valerian: ,6 8k oauuxspos xal<ptXoÖoU>T£po»‘.
V. Nach dem Vorgänge von Baur (DasChristenth. u. die christl. Kirche der dreiersten Jahrh. I, Tüb. 1853, 430) räumeich jetzt ein, dass ein sehr wichtiges, wonicht das bedeutsamste Kriterium zu Gun-sten der Keini-Harnack-Kraus’ächen Thesein dem Umstande liegt, dass weder Aure-lian (bei seinem missglückten Versucheeiner systematischen Befehdung derKirche) noch Diocletian vor Unterzeich-nung ihrer Blutedicte einer rescissio legumbedurften. Von besonderer Bedeutung istwol in dieser Hinsicht, dass Diocletians Be-denken gegenüber dem fanatischen, chri-stenfeindlichen Drängen des Galerius undseine zögernden Massregeln vor dem Pa-lastbrand mit einiger Genauigkeit von Lac-tanz (Mortes c. 11) mitgetlieilt werden.
\ I. Auch zwischen 260 und c. 300schwebte beständig über den Häupternder Christen das Damoklesschwert einermindestens fünffachen furchtbaren gesetz-lichen Verpönung latae sententiae.
VII. Erblicke ich sonach in dem Zeit-raum von 260 bis c. 300 nicht mehr einevon den früheren Friedensepochen derKirche principiell verschiedene Aeraäusserer Ruhe, so doch eine wenigstensgraduell verschiedene. So viel freund-liche, ja ehrerbietige Rücksicht hatte dieStaatsgewalt in den früheren Friedensärenniemals dem Christenthum und sogar derchristlichen Hierarchie selber gegenüberbekundet (s. Euseb. H. e. VIII 1. 4 undden Eingang dieser Erörterungen überGallienus). Der soeben erwähnte entsetz-liche Strafapparat blieb zwar bestehen,wurde aber von der Staatsgewalt äusserstmilde in jenem Zeitraum gehandhabt odervielmehr so gut wie gar nicht angewandt— ,man liess eben die schneidigen Waffenauf dem Fechtboden liegen“ —, so dass,abgesehen von Diocletian, Maximian undGalerius (s. darüber Hunziker Excurs II:
,Martyrien vor 303“, 261—277), sowie derwenigen geschichtlichen Aurelian-Mar-tyrer (s. meinen Art. Christenverfolgun-gen I 241 f.), durch Einzelmartyrienpartielle Störungen jener ,Pax“ der Chri-stenheit sich nicht leicht aus dem authen-tischen Quellenmaterial nachweisen lassen,a) Was zunächst die Alleinherrschaft desGallienus betrifft, so ist durch dasblosse Leugnen Harnacks und Keims derBeweis nicht erbracht, dass das Marty-rium des Marinus von Caesarea (inPalästina) nur auf Befehl der Behördendes Gallienus, natürlich ohne Vorwis-sen des Kaisers, erfolgt sein kann; meineArgumentation, wonach jener christlicheHauptmann auch ein Opfer der christen-feindlichen Usurpation des Macrianus(erst 261 von Gallienus unterworfen) ge-worden sein kann (vgl. meine ,T. desK. Gallienus“ 620—623), ist damit nochnicht widerlegt, b) Das Epitaph der Se-vera, die nach der Meinung des JesuitenLupi im November 269 in Abwesenheitdes Kaisers Claudius II zu Rom für ihrenGlauben geblutet haben soll, ist keineMärtyrer -Inschrift, der übrigen nurdurch gänzlich apokryphe Documente be-zeugten Claudius-Martyrer zu geschweigen(s. meinen ,Claudius II“, zumal Absclin.VIII 79—84). c) Nur die getrübte Tra-dition (die Menologien und die vonMelaphrastes herrührenden Acten) versetztin die Regierungszeit des Probus (reg.276—282) die drei kleinasiatischen Blut-zeugen Trophimus, Sabatius undDorymedon; Probus soll sogar ein ge-nerelles Blutedict gegen die Christen er-lassen haben {Lact. c. 6. 7; Euseb. H. e.VII 30. VIII 1. 4 und d. Art. Christen-verfolgungen I 242, B)! d) Von zahlrei-chen Märtyrern zur Zeit der Kaiser C a r u s