Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Toleranzedicte.

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der Kirche zu erscheinen, ging bereit-willigst auf den genialen Vorschlag seinesSchwagers ein, und so erschien denn imJanuar oder Februar 313 das berühmtemonotheistische Edict von Mailand, wel-ches zum erstenmal die uneingeschränkteFreiheit aller Culte aussprach. Ausgehendvon dem Grundsätze, dass man über dieGottheit nichts Sicheres ermitteln könne,dass demgemäss jede Art der Gottesver-ehrung berechtigt sei, beseitigten beideKaiser sämmtliche der Kirche nachtheili-gen Bestimmungen des Dreikaiser-Gesetzesvon 311. Sodann wurde der Begriff der,Duldung‘, der, auf das Christenthum an-gewandt, bisher wenigstens, nach antikemBrauch demselben nur die immerhin be-scheidenen Rechte einer Religio licita zu-sicherte, in der Weise erweitert, dass dieneue Religion in Betreff der staatlichenAnerkennung dem alten Götterglaubenvollständig gleichgestellt wurde: das Chri-stenthum erhielt die Anerkennung als,Corporation 1 ; in dem Edicte ist wiederholtvom, Corpus christianorum 1 die Rede. Wei-ter sollten die kirchlichen Versammlungs-orte der Christen, die in den Tagen derVerfolgung in den Besitz des Fiscus über-gegangen oder (durch Kauf oder Schenkung)Eigenthum von Privatpersonen gewordenwaren, der christlichen Kirche unentgelt-lich wieder zur Verfügung gestellt werden.Ebenso sollten die der christlichen Cor-poration als solcher angehörenden Grund-stücke, im Falle sie im letzten Jahrzehntauf legale Weise in den Besitz von Privat-personen übergegangen, der christlichenKirche zurückerstattet werden. Den Be-sitzern christlicher Versammlungsorte undGrundstücke, die solche unentgeltlich dem,Corpus christianorum“ Zurückgaben, ver-sprach das Gesetz Entschädigung durchden kaiserlichen Fiscus. Das Edict schlossmit der allen Beamten und zunächst demPrätorialpräfecten ertheilten Weisung, dasFreiheitsdecret allenthalben bekannt zu ma-chen. Den genauen Wortlaut des MailänderEdictes lesen wir im lateinischen Original-text, also in der correctesten Form, beiLact. c. 48. Enseb. II. e. X 5 giebt blosseine griechische Uebersetzung des Docu-mentes. Lactanz reproducirt dasselbenach dem Exemplar, das Licinius später,nach der Besiegung Maximins, im Juni 313zu Nicomedien publiciren liess. Selbst-verständlich trat das Mailänder Religions-gesetz sofort in den ausgedehnten Gebietender beiden Imperatoren, d. h. in den wei-ten Ländern zwischen dem atlantischenOcean und dem ägäischen Meer, in Wirk-samkeit. Aber auch in den Staaten Ma-ximins sollte es bald Geltung erlangen.-Nachdem nämlich dieser Monarch im Früh-

jahr 313 in frecher Verletzung der Ver-träge das Gebiet seines Nachbars Liciniusmit bewaffneter Macht überfallen hatte,wurde er am 30. April von dem raschzur Vertheidigung herbeigeeilten Gegnerzwischen Adrianopel und Perinth (Hera-clea) im südlichen Thracien besiegt undzur Flucht in das Innere seines Reiches,nach Cappadocieii, gezwungen (vgl. Lact.c. 45—48; Eitseb. II. e. IX 10, n. 2—4;Vit. Const. I 58; Zos. II 17; Eutrop.X 4 [3]; Victor sen. Caess. c. 41, n. 1;Anon. Val. c. 5, § 13; Oros. VII 28). Baldnachher hielt Licinius seinen Einzug inNicomedien und liess dort sofort schonam 13. Juni das Mailänder Freiheitsedictauch für die Staaten Maximins publiciren(vgl. Lact. c. 48).

Der Schwager Constantins setzte nun-mehr seinen Siegeslauf fort, und baldsah sich Maximin genöthigt, auch Cappa-docien zu räumen und sich nach Tarsusin Cilicien zurückzuziehen. Der gedemü-thigte Fürst hoffte, von Aegypten aus mitneuen Streitkräften den mehr als zweifel-haften Kampf wieder aufnehmen zu können.Darum suchte er vor Allem in den nochunter seiner Botmässigkeit stehenden Pro-vinzen (Syrien, Aegypten und Mesopota-mien) die zahlreichen Christen zu versöh-nen und erliess, der bittern Nothwendigkeitnachgebend, ein umfassendes unzweideuti-ges Toleranz- und Freiheitsedict , dessenInhalt vollkommen den Bestimmungen desReligionsgesetzes von Mailand-Nicomedienentsprach. Aber diese späte Fürsorge fürdie so lange misshandelten Anhänger Jesuvermochte den gänzlichen Sturz seinerDynastie nicht mehr aufzuhalten. Schonbereitete sich eine neue Schlacht zwischenseinen raschzusammengewürfelten Truppenund dem siegreichen Heere des Gegnersvor, da erlag Maximin ganz kurze Zeitnach Veröffentlichung seines Toleranz-edictes einer plötzlichen Krankheit (vgl.Lact. c. 49; Euseb. II. e. IX 10, n. 2—4;Vit. Const. I 58. 59; Rufin. H. e. IX 10;llieron. Chron., ed. Migne, 585 f.; Oros. tZos., Eutrop. 1. c.; Vict. sen. c. 41, n. 1;Vict. hin. c. 40, n. 8). Sein Tod gab dengesammten römischen Orient, Kleinasien,Syrien, Mesopotamien und Aegypten, indie Gewalt des Licinius, und das Mai-länder Religionsgesetz galt jetzt in dergesammten römischen Welt, in dem Un-geheuern Gebiete vom atlantischen Oceanbis zum Euphrat und Tigris, unverkürzt.

Anhang: das sog. zweite Tole-ranzedict vom J. 312.

Nach einer vielfach verbreiteten An-nahme, der u. A. Neander (a. a. O. 17),Ernst v. Lasaulx (Untergang d. Hellenis-mus 22 f.) und vor Allem und mit be-

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