Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Toleranzedicte.

sonderer Vorliebe Th. Keim (Röm. T.Abschn. II und III, bes. 219; Constantin16—18. 81—84, Note 11) huldigen, hättenConstantin und Lieinius, bestürzt über dasdie alte Staatsreligion mit völliger Ver-nichtung bedrohende Ergebniss des Tole-ranzedictes von 311, im Frühling 312 einneues Religionsgesetz erlassen, darin zwardie schon im Vorjahr officiell zugestandeneDuldung des Christenthums aufrecht er-halten, aber dieselbe mit einer Reihe mo-dificirender Beschränkungen umgeben, wo-mit sie bezweckten, das Christenthum aufden Aussterbe-Etat zu setzen. Dieses sog.zweite Toleranzedict der beiden Herrschersoll namentlich zwei für die Christenäusserst nachtheilige Bestimmungen ent-halten haben. Erstens hätte es den Ueber-tritt der Heiden zum Christenthum unter-sagt und zweitens die zahlreichen christ-lichen Secten ausdrücklich von der nurder christlichen Grosskirche zugestandenenToleranz ausgeschlossen.

Schon aus meiner bisherigen Darstellungder Religionsgesetzgebung der Jahre 311bis 313 erhellt, dass ich von dieser Com-bination, die ich selbst früher vertrat(s. z. B. meine Ausführungen im ,Philo-logus 1 XXXVI, H. 4, 605 ff.), jetzt nichtsmehr wissen will. Jüngst hat sich näm-lich Antoniades das Verdienst erworben,das angebliche Religionsgesetz von 312endgültig als apokryphes Document zuentlarven (Kaiser Lieinius, Excurs III79—81). Ad. Hilgenfeld (Anzeige dieserSchrift a. a. 0.) hat seiner bündigen un-widerleglichen Beweisführung mit Fug zu-gestimmt und dieselbe vielfach ergänzt.Ebenso bezeichnet der Recensent des neu-griechischen Lieinius im Zarncke’schen Lit.Centralbl. (1885, Nr. 33 v. 8. Aug., Sp. 1100)mit Recht den Excurs über das angeblicheReligionsedict von 312 als ,besonders be-achtenswerth“. Keim a. a. 0. glaubte durchscharfsinnige geistvolle Interpretation ei-niger nach seiner Meinung auf ein frühe-res Rescript bezugnehmender Stellen ausdem Mailänder Freiheitsdecret von 313(Euseb. II. e., ed. Ludw. Dindorf, X 5, n. 2.3. 6; Lact. Mortes c. 48), sowie durch ge-schickte Verwerthung der von Eusebiusaufbewahrten zwei Paralleledicte Maxi-mins II den wesentlichen Inhalt seinesZweikaiser-Decretes von 312 möglichstgenau ermittelt zu haben. Was aber dieangeblichen Anspielungen des MailänderDecretes auf ein Religionsgesetz vom Vor-jahr betrifft, so bemerkt Antoniades ganzrichtig, dass das im Mailänder Edict er-wähnte frühere kaiserliche ,Schreiben*(scripta, litterae) lediglich anspielt auf dasim Galerius’sclien Edict von 311 verheis-seno (später verloren gegangene) private

kaiserliche Rundschreiben an dieRichter (Lact. c. 34: alia autem epi-stola iudicibus significaturi sumus, quiddebent observare), welches Ausführungs-bestimmungen zum Decret von 311 enthieltund jedenfalls die durch die Worte: indul-gentiam nostram credidimus porrigendam,ut denuo sint christiani et conventicula suacomponant, ita ut ne quid contra discipli-nam agant im Allgemeinen angedeutetenBedingungen, an die Galerius seine be-schränkte Toleranz knüpft, im Einzelnenausführt (s. Hilgenfeld a. a. 0.). Die durchdas Freiheitsedict von 313 beseitigtenBedingungen (,conditiones amotae* beiLactanz, .atpscjEic dcpaipeffewcu 1 bei Eusebius,nicht: Secten!) sind also identisch mit denSchranken, mit denen Galerius durchsein Decret von 311 im Allgemeinen undspeziell durch sein Rundschreiben an dieRichter (gleich nachher!) seine Duldungdes Christenthums umgeben resp. er-schwert hat (vgl. Hilgenfeld a. a. 0.). MitFug macht Hilgenfeld (510 ff.) gegen denneugriechischen Forscher geltend, dassauch die beiden Religionsedicte Maximins IImit ihrer kümmerlichen Toleranz inhalt-lich vollständig mit dem Galerius’schenDecret von 311 und der damit im Zu-sammenhang stehenden Instruction an dieRichter sich decken, und dass beide Ma-ximindecrete den Jahren 311 und 312,nicht erst, wie Antoniades im Widerspruchmit dem historischen Context meint, demJahr 313 angehören.

II. Das constantinische Orient-edict von 324.

Lieinius, der Mitunterzeichner des Mai-länder Edictes, gerirte sich, zumeist auspolitischer Freundschaft für Constantinund in Consequenz seines Antagonismusgegen Maximin, eine Zeitlang als eifrigerBeschützer und Freund der Kirche, bliebaber, bei veränderter politischer Lage,dieser Rolle keineswegs treu, begann viel-mehr, frühestens seit 316 und spätestensseit 319, aus politischer Eifersucht gegenConstantin seinen christlichen Unterthanendie von ihm selbst bewilligte Religions-freiheit wieder im Wege der Chicane durcheine Reihe von kleinlichen Massregeln zuverkümmern. Ohne dass der Kaiser je-mals das Edict von Mailand-Nicomodienin seinen Staaten abrogirt hätte, kam esdoch zu einer Art Halbverfolgung, dievorzugsweise die Christen am Hofe, imHeer und den Episcopat traf und garviele Gläubigen in eine höchst unbequemeLage versetzte. Den Bischöfen wurde jedergegenseitige kirchliche Verkehr, sowie dasBetreten heidnischer Versammlungen un-tersagt; viele Christen, die im Palaste undim Heere dienten, wurden ihrer Chargen