Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Translation.

aufhält, hat sie der mildern Rechtsauffas-sung, welche in den sog. Can. apost. (c. 14;Hefele I 804) zum Ausdruck gelangt, dieBahn geebnet ( Drey Neue Untersuchgn.über die Constit. u. Can. der Apostel,Tüb. 1832, 274 u. 405), nach welcher nureigenmächtige Translationen verboten, aberdie Translationen, welche laut Anerken-nung vieler Bischöfe (d. h. der Provinzial-synode) durch äussern Zwan^ oder auseinem vernünftigen Grunde (eüXoyoc irai),d. h. also in kirchlichem, nicht in persön-lichem Interesse erfolgt sind, für statthafterklärt wurden. Aber die schamlose, auchvon Papst Iulius I (341) getadelte (Ep. I 5,ed. Coustant 363; Jaffe n. 186) Stellen-jägerei der arianischen Hofbischöfe bewogdie Synode von Sardica, das absolute Ver-bot der Translationen zu erneuern, an dieSpitze ihrer Beschlüsse zu stellen (c. 1;Hefele I 558) und als Strafe für seineUebertretung die Verweigerung auch derLaiencommunion (= Versetzung unter dieöffentlichen Büsser) zu verhängen; mitrückhaltloser Offenheit und schneidigerSchärfe spricht das strenge Gesetz seineMotive aus: ,man hat noch nie einen Bi-schof gefunden, der von einer grösserenzu einer kleineren Stadt hinübergegangenwäre; daher ist es klar, dass sie von derGier des Geizes entbrannt und der Ehr-sucht dienen, damit sie Herrschaft aus-üben können. 1 Indessen ein so strengesGesetz konnte sich in der Praxis nichtbehaupten, weil immer Fälle eintretenkonnten, in denen nicht egoistische Inter-essen, sondern das Wohl der Kirche eineT. empfahlen, und darum bestätigte z. B.der heilige Patriarch Meletius, ,da er dieAbsicht derer, welche den Canon gemachthatten, wol durchschaute — sie hattennämlich, um der Herrschsucht die Anlässezu entziehen, die Versetzung untersagt 1(Theodoret. H. e. V 8), dem Bischof vonSasima, Gregor von Nazianz, den Vorsitzvon Constantinopel; er glaubte wenigstensder Ratio legis, wenn auch nicht demWortlaut des Gesetzes zu genügen. Den-noch muss Gregor von Nazianz (380) seineT. rechtfertigen (Orat. 36 de seipso, ed.Maurin., I 634—643); aber nur in rheto-rischer Hyperbel durfte er das Verbot derTranslationen einen v6p.oj irdXai TeDvrjxditnennen, denn noch im J. 380 hat es PapstDamasus griechischen Bischöfen in Er-innerung gebracht ( Damasi Ep. ad Achol.c. 4, ed. Coustant 538; Jaffe n. 237). Beigleichen Grundsätzen war im Abend-lande die Praxis strenger, Ausnahme-fälle in den ersten Jahrhunderten unbe-kannt. Die dritte Synode von Karthago(a. 397, c. 38; Mansi III 918) stellt dieT. mit der Wiedertaufe und Reordination

auf Eine Stufe und verbietet sie alsogleichsam als Abusus sacramenti. WieDamasus den Orientalen, so schärft PapstSiricius (oder P. Innocenz I; vgl. Jaffe 44;Maassen Gesell, d. Quellen des canon. R.

I 242) das Verbot den gallischen Bischöfenein unter der Androhung der Amtsent-setzung für den Contravenienten, welchener Invasor alieni pudoris nennt, weil die-jenigen, welche von einer Kirche zu einerandern übergehen, denen gleich gehaltenwerden sollen, welche ihre Frau verlassen,um eine andere zu nehmen 1 (Ep. 10 adGallos § 16, ed. Coustant 697). Zur Ge-währung von Dispensen haben seine Amts-nachfolger nicht im Abendlande, sondernim Orient Veranlassung: Bonifatius I ge-stattet (419) dem Perigenes von Patras,die Kirche von Korinth ( Bonif Ep. 5 adRuf. n. 4, ed. Coustant 1023; Jaffe n. 351),Coelestin I dem Proklus von Cycikus, dievon Constantinopel anzunehmen ( Socr.H. e. VII 40; Coustant 1225, n. 23); dieZulässigkeit solcher Ausnahmefälle be-gründet (446) Leo I in einer Zuschriftan die illyrischen Bischöfe: diejenigenkennen die kirchlichen Canones nicht,welche behaupten, dass dies auch nichtum des Nutzens oder der Nothwendigkeitwillen geschehen könne, so oft die Noth-wendigkeit oder der Nutzen der Gesammt-heit es anräth 1 (Ep. ad Anast. addit., ed.Cacciari II 5; Mansi VI 419); aber dieeigenmächtigenTranslationen,gegenwelchebald das Chalcedonense (451, c. 5; Hefele

II 510) die Geltung ,der Gesetze der hei-ligen Väter 1 bestätigt, will er mit Ab-setzung gestraft sehen (eod. c. 8, ed.Ballerini I 689; Jaffe n. 411), weil ,es eineandere Bewandtniss habe mit der Noth-wendigkeit und dem Nutzen, eine andereaber mit dem Uebermuth und eigenenWillen; denn der Vortheil Vieler mussdem Vortheile oder Vergnügen eines Ein-zelnen vorgezogen werden, denn etwasAnderes ist es, übergehen, etwas Anderes,übersetzt werden 1 (Addit. Cacciarii II 57;Mansi VI 419). Doch begnügt sich (465)schon sein unmittelbarer Nachfolger Ili-larus angesichts der etwas verfallenenDisciplin Spaniens damit, die T. des Ire-näus nach Barcelona zu annulliren, ge-stattete ihm aber die Rückkehr auf seinfrüheres Bisthum (Ascanio et episc. Tarrac.e. 3, ed. Thiel, 167; Jaffe n. 560). Alsdie Wogen der Völkerwanderung die Sta-bilität kirchlicher Disciplin im Abendlandeerschüttert hatten und die germanischeKönigsgewalt ihren starken Einfluss auchauf die Besetzung der Bisthümer ausübte,ist es im 6. Jalirh. mehrfach vorgekom-men, dass Bischöfe burgundischer undwestgothischer Städte, die vertrieben nach