Band 
Zweiter Band. I - Z.
Seite
911
JPEG-Download
 

Transfiguratio — Translation.

911

Papstkrypta umschlossen hatte, wenigstensin ihren Trümmern. Auch in S. Priscillaund S. Brmete fanden sich Transennae. EinBeispiel giebt uns. Fig. 511 nach Perret

Fig. 511. Transeima (nach Perret).

(IY, pl. VII); ein anderes aus Cherchol inAfrica veranschaulicht uns. Fig. 512 (nachSeriziat bei Martigny 763). Es zeigt inverschlungenen Zügen das Monogramm

Fig. 512. Trausenna aus Cherehel.

des Herrn mit A(x). Sehr ähnlich ist dieT. von Castel Volturno, jetzt im Museumzu Gapua (Bull. 1880, tav. X 1 ). Ueber denGebrauch der T. vor der Confessio der Ba-siliken s. d. Art. Confessio I 325. kraus.

TRANSFIGURATIO, s. d. Art. Verklä-rung Christi.

TRAN SITORIUM. Weil der Priesternach der Commuuion ,transfert missale adaliam partem altaris 1 , heisst der in derPostcommunio gesungene Vers in der am-brosianischen Liturgie T. ( Rodulph. Tungr.

De canon. obs. prop. 23 in Max. Bibi. vet.PP. XXVI 319; Martene De ant. eccl. rit.I, IV 12, n. 3; Pamelius Lit. I 305; SmithDict. 1996.

TRANSLATION von Bischöfen. DasInteresse, welches die Kirche sowol ander Stetigkeit als an der Eigennutzlosig-keit der Amtsverwaltung aller Kleriker,besonders aber der Bischöfe haben muss,hat frühzeitig zu der juristischen Fictiongeführt, das Verhältniss des Bischofs zuseinem Sprengel als ein der Ehe analoges(Cypr. Ep. 42 ad Corn., 52 ad Anton.,67 ad Steph., ed. Baluze), ja ideell sogarengeres ( Conc. Alexandr. a. 340, ep. synod.,Mansi II 1286E) aufzufassen, und dieseRechtsanschauung, fortwährend genährtvon jenen Motiven, hat die Gesetzgebungder Kirche rücksichtlich dieses Punktesdictirt. Schon das Nicaenum (c. 15; lief eieC.-G. 2 I 418 f.), unter dessen Mitgliedernsich mehrere Männer befanden, die ihrerstes Bisthum verlassen hatten (z. B.Eusebius von Nikomedien, früher in Be-rytus, Eustathius von Antiochien, früherim syr. Berrhöa), hat den Uebergang voneinem Bisthum auf das andere verbotenund die Rückkehr der Transferirten an-befohlen; Hieronymus spricht die zu Grundeliegende Rechtsanschauung und das Motivdes Gesetzes treffend aus: ,sie haben esverboten, dass der Bischof die jungfräu-liche Genossenschaft seiner armen Kircheverlasse und den ehebrecherischen Um-gang der reichern suche (Ep. 69 ad Ocean.,ed. Vallarsi I 417). Dabei bezeichnetschon das Hicaenum die in manchen Ge-genden herrschende Sitte der T. als dembestehenden Recht zuwider (itapd ~ov -/a-vdva), denn schon das ältere Verbot desConc. Arelat (a. 314, c. 2. 21; HefeleI 205. 216) ist gewiss nur der Ausdruckder im Abend- und Morgenlande gleichenRechtsanschauungen. In Beobachtung ,derVorschrift des Kirchenrechts, welche mitder apostolischen Tradition über-einstimmt“, hat der Kirchenhistoriker Eu-sebius von Caesarea der Postulation aufden Patriarchenstuhl von Antiochien nichtFolge geleistet, wofür ihm Constantin vor-zügliches Lob spendete ( Euseb . Vit. Const.III 61). Die Synode von Antiochien inencaeniis (a. 341, c. 21) erneuerte zwardas absolute Verbot des Nicaenums, ver-urteilte nicht bloss die eigenmächtige,sondern auch die durch Volkswillen oderXöthigung der Bischöfe (d. h. in Folgevon Postulation) erfolgte T.; aber indemsie (c. 18) die Möglichkeit zugiebt, dassein Bischof ,aus einer Ursache, die nichtvon ihm herrührt“, seinem eigenen Bis-thum fernbleibt und sich in einem andern