Unzucht.
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nur dass gewöhnlich noch der Mord zuden ,crimina mortalia 1 ( Cypr . De bono pat.c. 14) oder ,peccata capitalia seu morti-fera‘ ( Pacian. Ad poenit. c. 4) gerechnetward. Tertull. Adv. Marc. IY 9 zählt siezu den ,maculae delietorum capitalium*und De poenit. c. 14 zu den ,graviora etexitiosa peccata, quae veniam non ca-piunt‘. Ja nach der strengem Moral, wiesie der Hirt des Hermas (Yis. I 1, 7—8;Mand. IV 1; Simil. Y 6. 7) vertrat, galtschon die Begierde oder die Sünde in Ge-danken als Abfall von der Gnade, alsTodsünde.
3) Die kirchliche Strafrechtspflegemusste denn auch frühzeitig, schon we-gen der vom Heidenthum her drohendenGefahren, mit besonderer Strenge ge-gen die U. einschreiten und dieselbe alsDelict (als Sünde gehörte sie vor dasForum internum) vor ihr Forum (exter-num) ziehen. Im Einzelnen knüpften diebetreffenden Kirchengesetze theils an dierömische, theils an die jüdisch-mosaischeGesetzgebung an. Im Allgemeinen schlossjede schwerere U.-Sünde von der Kircheaus, eine Strafe, die gerade bei den Flei-schessünden nöthig war, um die gesun-den Theile zu schützen. Bereits seit dem2. Jahrh. bemerken wir aber hinsichtlichder Dauer der Excommunication nachTheorie und Buss-Praxis ein gewissesSchwanken; namentlich beschäftigte diekirchlichen Auctoritäten lange die Contro-verse und Frage, ob die U. zu den ver-gebbaren oder unvergebbaren Sünden ge-höre. Während im Allgemeinen, besondersschwere Fälle wol abgerechnet, die alteKirche ,excommunicatio ad tempus 1 alsgewöhnliche Strafe verhängte, wollte einestrengere Richtung Ausschluss für immer.Nach Tertull. De pudic. c. 1 proclamirtePapst Callistus den mildern Satz: egoet moechiae et fornicationis dolicta poe-nitentia functis dimitto, stellte also nachgeleisteter Busse Verzeihung in Aussicht."Vgl. über diese Controverse Funk in R.-Encykl. I 180 f. und Tüb. Quartalschr.1884, 268 ff.; Probst Sacram. u. Sacramen-talien 298—304. 322. 328. Auch in derBussdisciplin der spätem Zeit herrschtebei der grossen Schwierigkeit einer ein-heitlichen Strafrechtspflege bezüglich derFleischessünden nicht völlige Gleichheitder Behandlung. Basilius Ad Amphiloch.?; 22 setzt für Concubinat eine vier-Ti. 1 ^’ 6 ® xcotnmun ication an: im erstenJahre völlige Trennung des Sünders undAufenthalt unter den Flentes, im zweitenJahre Aufenthalt unter den Audicntes, imdritten unter den Substrati, im viertentrat ,y.oivo)via toü d-fadou 1 (Communion) ein(ibid. c. 26). Anderwärts hatte BasiliusReal-Encyklopücllo. II.
für U. sieben Jahre Busse festgesetzt: derSünder war zwei Jahre Flens, zwei Au-diens, zwei Substratus und ein Jahr Con-sistens. Chrysost. spricht 1. c. nur allge-mein von Ausschluss der iaOqti;. Dieerste irische Synode unter Patricius (e. 450)c. 14 bestimmt: wer tödtet, U. treibt oderWahrsager befragt, verfällt in einjäh-rige Busse. Wer in seiner Jugend U.getrieben, sollte nicht Subdiakon werden(Conc. lllib. 306, c. 30). Vgl. die Straf-bestimmungen für Incestus, Ehebruch undSodomie. '
Wiederholt beschäftigte sich die Kirchemit den Strafansätzen bei Fehltritten derkirchlichen Stände: der Kleriker, Virgi-•nes devotae und Viduae. Die Synode vonElvira (306) c. 18 verhängt über Bischof,Presbyter und Diakon, welcher sich ver-fehlte , Excommunication auf immer (necin finem eos communionem accipere de-bere); c. 30: vergeht sich ein Subdiakon,soll er abgesetzt werden. Das Concil vonLerida (524 oder 546) c. 5 stellt die Aus-messung der Strafe über einen gefallenenKleriker dem Bischof anheim; rückfälligeKleriker sollen erst auf dem Todbette dieCommunion wieder erhalten. Die römischeSynode unter Innocenz I (402) c. 5 be-stimmt: wer unkeusch war, kann nichtKleriker werden. Strenge war die Kirchebei gottgeweihten Jungfrauen. Eine zehn-jährige Busse verhängte die erste Synodevon Toledo (400) c. 16 über gefallene Vir-gines Deo sacratae und ihren Complex.Die genannte römische Synode c. 1 u. 2bestimmte eine langjährige Busse (an-nis quam plurimis) über fehlende Virgi-nes velatae. Die genannte Synode vonElvira c. 13 entzieht solchen ,virgines,quae se Deo dicaverunt, si . . . libidiniservierint 1 und ihr Vergehen nicht ein-sehen, für immer die Communion; wennsie nur einmal sich verfehlt hatten undnachher zur Einsicht kamen, sollten sielebenslänglich Busse thun, aber am Endeihres Lebens wieder communiciren. EinFleisches vergehen einer Wittwe solltefür diese, wenn sie den Complex heiratete,eine fünfjährige Busse nach sich ziehen;wenn sie einen Andern heiratete, solltesie für immer von der Communion aus-geschlossen bleiben; den Mann, welchersie heiratete, traf ebenfalls eine zehnjäh-rige Busse (ib. c. 72). Die Synode vonOrange (4411 c. 28 bestimmte für die ,prae-varicatores rastitatis* (Uebertreter des Ge-lübdes der Keuschheit) beiderlei Geschlech-tes die ,poenitentia legitima 1 (vgl. c. 16des dritten Concils von Orleans (538) undc. 16 der Synode von Illeräd). Auch dieFälle, wenn die Frau oder Tochtereines Klerikers sich verging, hatte die
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