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Verwandtschaft.
auch die eucharistische Feier stattfand.Nach ihm sprechen hiervon Clemens vonAlexandrien, Origenes, Basilius und andereVäter, und wir erfahren, dass an diesenTagen dieselbe Feier wie an den Sonn-tagen stattfand; nur Socra/es (H. e. V 22)sagt: ev ’AXs£av8pstqt t q xexpaSi xal xq Xs-yo-p.sv-ß rrapaav-surj ( Martigny, Art. Synaxe,fasst hier rcapaaxeu-q für Ttapax/eof] [xeydXr],Charfreitäg; wol mit Unrecht) nd'/xx xdj’jvdi;s<DS ywexai or/a -rTjc xüiv p.uuxr]pi(uv xsXe-xrjj. Wenn aber auch der ganze Sonn-tagsritus vollzogen wurde mit allem, wasder Feier der Eucharistie vorausging, Psal-mengesang, Lesung und Auslegung derhl. Schrift, Gebete für die Katechumenenund Büsser u. s. w., so reichte das dochnoch nicht hin, die lange Dauer dieser Ver-sammlungen zu füllen. Es ist daher sehrwahrscheinlich, dass die übrige Zeit mitverlängertem Psalmengesang, Exomologese,Privatgebet zugebracht wurde.
Auch am Sabbat fanden allgemeine Ver-sammlungen statt. Der Ursprung dersel-ben ist dunkel. Erst Athanasius (Horn, de se-mente) spricht von denselben als von etwasBestehendem und wehrt zugleich den Vor-wurf des Judaisirens ab: & 'f)fxspct aaß-ßdxoo xuvvjyflrjfAEv, oö voaoüvxss loooatsp/jv ...~apa''r(dvap.sv ev aaßßdxo) xäv y.uptov xoü aaß-ßdxoo ’Irpoöv Tpojy.uvrpovxsc. Um dem Vor-wurf des Judaismus zu begegnen, solltendie Christen, ausser der Zeit der Ver-sammlung, sich der Arbeit ergeben: oxioo osT ypioxiavobi JooSatJeiv xal !v xio aaß-pdxip ayoXaJsiv aXX’ sp^diEallai aüxouc sv xqaurij r ( pipa ( Conr. Laod. c. 29). Ueberdie Feier und Vorfeier dieses Tages s. d.Art. Sonnabendfeier II 764.
Ferner fanden Versammlungen statt anden Festtagen des Herrn und der hl. Jung-frau (s. d. Art. Feste I 491) und an denGedächtnisstagen der hl. Märtyrer (s. d.Art. Märtyrer, ihre Feste II 496), diesämmtlich mit allgemeiner Betheiligungder Gläubigen begangen wurden.
Das Wort auva;i?, fast unbekannt in derclassischen Litteratur, scheint von denKirchenschriftstellern mit Absicht verwen-det worden zu sein statt des allgemeinüblichen auvcqwpj, um die christlichen Ver-sammlungen auch dem Namen nach zuscheiden von denen der Juden und Ebio-niten ( Stephanus Thes. gr. Iing. i. v.). ImSinne von Versammlung zur gottesdienst-lichen Feier brauchen es fast alle grie-chischen Väter. Zuweilen aber steht esim engern Sinne für die hl. Geheimnisse,die Eucharistie, die Communion, daher5ova;ic drp'a, suva-is -ppixo&axaxr) ( Chrys. Ilom.11 Destat.). Vom 5. Jahrh. an gebrauchenauch lateinische Schriftsteller Synaxis fürCollecta {Ducange i. v.). waxdixgek.
VERWANDTSCHAFT, geistliche. DasInteresse der Kirche, aus dem Pietäts-verhältniss, welches die Spendung, derEmpfang und die Bezeugung (durch diePathen, s. d. Art. II 596) der geistigenWohlthaten der Taufe zwischen den beider ,Wiedergeburt' (Tit. 3, 5) Betheiligtenschuf, juristische Consequenzen zu ziehen,konnte erst dann erwachen, als auch Kin-der getauft wurden und nicht mehr blossErwachsene, bei welchen die gute Sittedie Wahl von Pathen desselben Geschlech-tes so lange gebieterisch forderte, als diealte Kirche durcliUntertauchung (immersio)taufte. Sollte aber das leidenschaftslosePietätsverhältniss, welches, aus geistlichenBeziehungen entstanden, in seinem idealenCharakter dem christlichen Sittlichkeits-gefühl noch unantastbarer erschien, alsdas durch die Blutsverwandtschaft er-zeugte , auch dann noch erhalten undnicht durch fleischliche Verirrungen (s.z. B. Greg. M. Dial. IV 32) verletzt wer-den, als die Taufe von Kindern die Ver-schiedenheit des Geschlechtes bei Täuf-ling und Pathe zulässig machte, so musstedas Recht durch ein Eheverbot die Un-möglichkeit statuiren, jenes geistige Ver-hältnis durch eine Ehe in ein zugleichsinnliches umzuwandeln. Durch Gewohn-heit, also infolge allgemeiner Reclitsüber-zeugung entstand das Eheverbot, denndas geschriebene Recht erwähnt es zumersten Mal als ein bereits vorhandenes(s. u.). Einen äussern Schutz aber genosses dadurch, dass in der orientalischenKirche der Taufpathe sein Pathenkind zuadoptiren pflegte ( Procop . Ilist. arcan. I 1;Zhishman Das Eherecht der orientalischenKirche, Wien 1864, 263) und zwischen denAdoptirenden und der Adoptirt.en die Ehesowol während der Dauer, als auch nachAuflösung des Verhältnisses verboten war(§ 11. de nupt. I 10; 1. 55 pr. D. de ritunupt. XXIII 2). Aber der Controversogegenüber, ob auch zwischen Pflegevaterund Pflegetochter (alumna) eine legitimeEhe möglich sei, nahm das alte Rechteine schwankende Stellung ein, bis Iusti-nian (530) die Ehe frei gab mit jener dasallgemeine Rechtsgefühl ehrend eharakte-risirenden Motivirung, Niemand werde sofrevelhaft (impius) sein, eine solche Pflege-tochter (alumna) zu seiner Frau zu ma-chen, die er vorher an Tochtorstatt (locofiliae) gehalten. Jetzt war dem Gesetz-geber die dringende Veranlassung gekom-men, ein anderes, analoges gewohnheits-rechtliches Pietätsverhältniss in der Inte-grität seiner juristischen Consequenzen zuschützen: er hält darum gleichzeitig dasEheverbot zwischen Taufpathe und Täuf-ling ohne Unterschied, ob dieser zugleich