Band 
Zweiter Band. I - Z.
Seite
946
JPEG-Download
 

946

Vicare.

lassen und demselben die Wegzehrungreichen (Concil von Elvira c. 42). Be-züglich der Excommunicirten entschieddas 1. Concil von Nicaea (c. 13): ,ist einExcommunicirter dem Tode nahe, so sollihm die Wegzehrung gereicht werden.Wird er darauf wieder gesund, so soll er(für die Dauer seiner noch restirendenBusszeit) unter die Consistentes eingereihtwerden 1 ( Hefele C.-G. 2 I 417).

Die ,Wegzehrung 1 wurde in den sechsersten Jahrhunderten der Kirche immerunter der Gestalt des Brodes gereicht.Erst im 7. Jalirh, kam im Abendland dieSitte auf, die Brodsgestalt in consecrirtenWein zu tauchen und so den Kranken zureichen ( Conc. Bracar. III c. 2). Nachdem 12. Jahrh. führte man den Brauchder alten Kirche wieder ein. Vgl. Mar-zohl und Schneller Liturg. III 122; Bing-ham Orig. eccl. YI 403; Corblet Essaihistor. et liturg. sur la reserve de l’eucha-ristie 39. münz.

YICARE oder Vertreter der Bi-schöfe. Es lag von Anfang an in derNatur der Sache, dass, wenn die Bischöfedurch Krankheit, Abwesenheit von ihrerKirche, wie in Zeiten der Verfolgung, oderin Folge zu grosser Arbeitslast an derVornahme bischöflicher Handlungen ver-hindert waren, ebenso bei Vacanz desbischöflichen Stuhles, Stellvertreter undGehilfen ,vice episcopi 4 functioniren muss-ten. Solche ,Vicarii 4 waren theils nurad hoc, d. i. zur Vornahme einzelner bi-schöflicher Handlungen, sei es der Juris-dictions- oder der Weihegewalt, mit derStellvertretung, theils für immer mit einemgewissen Geschäftskreise betraut. Sohaben gewiss die Bischöfe schon der erstenJahrhunderte oft genug Presbyter undselbst Diakonen als ihre Vertreter füreinzelne kirchliche Fälle bestimmt oderauf kürzere und längere Zeit zur Wahrungbischöflicher Amtsthätigkeiten bestellt.Archippus scheint den Bischof Epaphrasvon Colossae während dessen Abwesenheitvertreten zu haben (Kol. 4, 17; Philem.1, 2). Von dem Archidiakon und MärtyrerVincentius zu Saragossa sagen die Acten{Ruinart c. I, ed. Ratisb., 400): vices saepepontificis (Valerii) diligenter et opportuneexsequebatur. Was aber diejenige Ver-tretung betrifft, welche die mittelalter-lichen und jetzigen General-V. über-nahmen , so kennt die alte Zeit hierfürnach- und nebeneinander verschiedeneInstitute. Thatsächlich war Cyrill vonJerusalem bei seinem Vorgänger eine ArtGeneralvicar im Lehramte und in andernbischöflichen Functionen (Touttfa Dissert.I 3, § 8 zu Cyrill, Migne P. G. XXXIII 40);

Chrysostomus bei den Bischöfen Meletiusund Flavian; Gregor von Nazianz bei sei-nem Vater und später bei Basilius d. Gr.(Or. 18); letzterer war selbst bei EusebiusVicar und Assistent (Greg. Naz. Orat. 20).Im Abendland vertrat der Presbyter Felixnacheinander die Bischöfe Maximus undQuintus (Paulin. Carm. 15); Augustin denBischof Valerius von Hippo. Man siehtdaraus, wie der Bischof Männer aus sei-nem Presbyterium mit Geschäften, welchenicht schlechthin bischöfliche waren, be-traute. Die dem Bischöfe vorbehaltenenWeihen mochten Nachbarsbischöfe voll-ziehen. Auf dem Conc. Carthag. III c. 45wurde die Frage behandelt, ob ein Bi-schof, welcher nur einen Presbyter alsGehülfen habe, diesen als Bischof weg-geben dürfe.

1) Das älteste Institut der vollen bi-schöflichen Vertretung aber war das derLand- oder Chorbischöfo (s. d. Art.I 210). Sie sind die einzigen eigentlichen,Vicarii episcoporum 4 , wie sie Isidor inConc. Ancyr. c. 4 nennt: vicarii episcopo-rum sunt iidem, quos Graeci chorepi-scopos vocant. Man kann sie darum auchLand-V. nennen. In der africanischenKirche hiessen bekanntlich die Priesterder kleinen Städte Landbischöfe, die nachSidonius (IV 11) ,Rathgeber des Bischofsin seinen richterlichen Functionen, dessenStellvertreter (Vicarii) in den Kirchen, . . .seine Verwalter auf den Ländereien u. s. w.waren 1 . Aus dieser Stelle ist ersichtlich,dass der Vicarius verschiedene amtlicheThätigkeiten besorgte und dass er in ge-wissem Sinne ein Vicarius generalis: Rath-geber, Verwalter, Notar, Schatzmeister,Theologe und Syncellus war.

2) Seit der Erweiterung der christlichenGemeinden und der neuen Organisationderselben in Pfarreien war auch der Land-pfarrer im alten Sinne nur ein Vicardes Bischofs, und mit der Entwicklungdes Parochialrechtes gingen manche ehe-mals bischöfliche Befugnisse auf den,Pfarrer 4 über: im Lehramt, Priesteramt— mit Ausnahme einiger Weihen — undder Seelenleitung ward der Landpfarrer derordnungsmässige Vertreter des Bischofs.

3) Eine bedeutende Stellung nahmen dieArchipresbyter und Arcliidiakonen,namentlich die letzteren, als Vertreter derBischöfe ein. Sie waren die Stadt-V.des Bischofs. Das wichtige Amt desArchidiakons, wie es seit dem 3. und 4.Jahrh. sich entfaltete, lässt sich am bestenmit dem des spätem Generalvicars ver-gleichen (s. d. Art. ’Ap'/iSidzovo i I 87 undErzpriester I 430.

4) In Constantinopel vertrat der Char-tophylax (s, d. Art. I 209) bisweilen