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Viduae.
lieber Obsorge waren, wie denn der Aus-druck ,Wittwen und Waisen 1 (V. et pu-pilli, xal dp^avoi) auf Grund von
Jae. 1, 27 geradezu bereits in den erstenJahrhunderten zum stehenden gewordenwar. Die Verhältnisse, in denen die christ-lichen Gemeinden, zumal anfänglich, sichbefanden, wo die einzelnstehende Wittwenicht nur grossen Gefahren der Sittlich-keit, sondern auch des Glaubens (mandenke an eine Wiederverehelichung miteinem Heiden und an andere Glaubens-gefahren) ausgesetzt war, endlich dercharitative Zug, welcher die Christenge-meinden von Anfang an beseelte, erfor-derten eine besondere Sorgfalt für dieWittwen. Und so finden wir, nachdemder Apostel (I Tim. 5, 3 ff.) den Anfanggemacht, durch alle Jahrhunderte zahl-reiche Zeugnisse von jener Obsorge. Die,y.r|6sjjiovitx* oder ,r.poa~aa ia ttuv yr)-p<üv‘ galt als eine der ersten Hirten-pflichten der Bischöfe. So hat bereitsder Pastor des Hennas wiederholt diesePflicht eingeschärft, wie in der schönenStelle Sim. I 2, 8: pro agris ergo redi-
schen Stelle I Tim. 5, 3—16 festsetzte,wahrhaft verlassen, d. h. ohne Kinder undEnkel sein, welche ihr den Lebensunter-unterhalt gewähren konnten. Solche Witt-wen (p.sp.ov<ü|i.evai) wurden, wie alle auskirchlichen Mitteln unterstützten Hilfs-bedürftigen, in ein besonderes Verzeichniss(Matricula, s. d. Art. II 382) eingetragenund das ,ministerium viduarum 1 wie allerArmen war specielle Sache der Diakonen;doch übertrugen die Statuta eccl. Afric.(c. 17) die ,gubernatio viduarum, pupil-lorum et peregrinorum 1 dem Archipres-byter, welcher indess vielleicht nur dieOberleitung hatte. Die Bestreitung derBedürfnisse geschah aus den Oblationen(s. d. Art. II 515), von denen je ein be-stimmter Theil den Wittwen zufiel. Eswerden auffallend grosse Zahlen von sol-chen Matriculariae erwähnt. Nach Ensch.(H. e. VI 43) betrug die Zahl derselbenin Rom zur Zeit des Papstes Corneliusüber 1500, unter denen übrigens wol an-dere Bedürftige (3XiJlop.Evoi) sich befanden.Chrysostomm (Ilom. 67 in Matth.) schätztdie zu seiner Zeit von kirchlicher Unter-
mite animas angustatas . . . und dannals solche zu erwerbende Güter undHäuser die Wittwen und Waisen be-zeichnet. Vgl. Sim. V 3, 7 (faste undgieb das Ersparte der Wittwe oder derWaise), Mand. VJII 10. Derselbe rech-net es den Diakonen, welche den Le-bensunterhalt der Wittwen und Waisenverschleudern, zur schweren Schuld an(Sim. IX 26 u. a.). Das dritte Buch derConstit. apost. behandelt eingehend dieSorge um die V. Ignatius (Ep. ad Smyrn.c. 6) wirft den Häretikern vor, dass siedie christliche Caritas bezüglich der Witt-wen und Waisen vernachlässigten, undschreibt an Polykarp (Ep. c. 4): viduae nenegligantur; post Dominum tu earumcurator (<ppovtijt r,t) sis. Dieselbe Mahnungertheilt Polykarp (Epist. ad Phil. c. 6),welcher mit Rücksicht auf die Stellungder Wittwen in der Gemeinde dieselbeneinen Opferaltar (ilujiaürijptov 8soü) nennt(ebd. c. 4); Papst Gelasim aber bezeichnet(Fragm. 31 bei Thiel Ep. roman. pontif.500) die Causae viduarum et orphanorumals ,divina assertio 1 . Auch Synoden, wiedie von Sardica (347, c. 8) und von Chal-cedon (451, c. 3) nahmen sich der Sorgeum die Wittwen an, und Chrysostomus(De sacerd. III 16) rechnet die urpccrrajtcct<öv yrjptöv 1 unter die ersten und schwie-rigsten Obliegenheiten des Bischofs underörtert die Sorgfalt bei Auswahl armerWittwen. Die leibliche Obsorge betreffend,so musste die Wittwe, welche Unter-stützung aus kirchlichen Mitteln bean-spruchte, wie schon Paulus in der classi-
stützung lebenden Wittwen und Jung-frauen in Antiochien auf 3000. Die Sorg-falt der Kirche um die Wittwen hatte inden ersten Jahrhunderten darin noch einespecielle Begründung, dass sie die Wie-derverehelichung derselben bekanntlichnicht gerne sah. So noch das Concil vonBovin (in Armenien, 527, c. 14). Constan-tin hatte die Statthalter der Provinzenangewiesen, den Wittwen der Matrikelaus Staatsmitteln eine jährliche Unter-stützung (annuum frumentum) zu leisten,wie sie die kirchlichen Jungfrauen undalle, ,qui divino ministerio erant conse-crati 1 , geniessen ( Hänel Corp. leg. anteIustinian. lat. 196 ; Euseb. II. e. X 6). VonIulian aufgehoben, ward jene kaiserlicheVerordnung von dessen Nachfolger wie-derhergestellt ( 'Theodoret . H. e. I 10). —Die Tutel über Wittwen sollte ein Kleri-ker nur im Nothfall und im Auftrag desBischofs übernehmen ( Conc. Chalced. c. 3),und das Conc. Matisc. II (585, c. 12) ver-ordnet, dass Gerichtsverhandlungen überWittwen (und Waisen) nur in Gegenwartdes Bischofs oder eines Presbyters statt-finden sollten.
2) Als besonderer kirchlicherStand,Viduatus. Schon bei den Römern der re-publikanischen Zeit waren die Wittwen,welche nicht mehr heirateten, in der öf-fentlichen Meinung hochgeachtet und mitbesonderen gottesdienstlichen Rechten aus-gezeichnet ( Plut■ Quaest. rom. c. 105; Tih.Gracch. c. 1; Treh. Poll. Trig. tyr. c. 32;Fest. i. v. Pronubae; Lü\ 10, 23; Dionys.8, 56; Serv. Ad Aen. 4, 19). Freilich ward