Viduae.
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diese Anschauung durch die Lex Iuliaund dieLexPapiaPoppaea geändert. Aberdas Christenthum, ob von der Ansicht desAlterthums angeregt oder nicht, erhobden Wittwenstand alsbald zu einer eigen-thümlichen Würde in der christlichen Ge-meinschaft; von einem Tayga tcüv yrjpiijv(ordo viduarum) reden die Clem. Recog.6, 15; to yriptzov heisst der Stand in denClem. Hom. 11, 35 (hier wird die Bildungdesselben dem Petrus zugeschrieben). Ygl.Pseudo-Ignatius Ad Phil. c. 15. Dasselbebezeugt Origenes Job. 32, 7 (de la RueIV 922) für seine Zeit; er stellt die ixxXr)-siastixr) Tigr; der Wittwen neben die Kle-riker (Const. apost. II 25, III 11 u. 15).Damit die Wittwen einen besondern kirch-lichen Stand bildeten, scheint mindestensdie Zahl drei erforderlich gewesen zu seinnach der sog. Kirchenordnung bei Bickell(Gesell, des Kirch.-R., 1843, 125 f.), deLagarde (Iur. eccl. reliq. 74), Hilgenfeld(N. T. .extra can. recept. IV 101—103).Wiewol aber bereits der Apostel I Tim.5, 3—16, vornehmlich 9 und 10, Satzun-gen oder Statuten über die Wittwen alsStand aufstellt, nämlich über Auswahl,Alter und Ehe, so sind dieselben dochfür uns so dunkel, dass in der Auslegungkeine Einheit herrscht. So viel steht fest,dass der Apostel verordnet, es solltenaus den Wittwen, die es ihrer Lebens-stellung nach sind, d. h. die ihre Männerüberlebten, bejahrte und erprobte Perso-nen auserlesen (xa-raXefsaDai) und als,Ehren-wittwen* mit besonderen kirchlichen Dien-sten betraut werden. Ob aber diese letz-teren schlechthin mit dem Institut derkirchlichen Diakonissen identisch sind oderob diese Wittwen sich einem strengem,ascetischen Leben widmeten und alssolche nach Art des spätem Mönch-thums einen geistlichen Stand bildeten,diese und andere Fragen sind aus obigerStelle nicht sicher zu beantworten; auchist nicht klar, wie sich diese geistlichenWittwen zum Wittwenstand überhauptverhielten.
Der Apostel hat zunächst Wittwen im, Auge , welche , durch persönliche Eigen-schaften ausgezeichnet, aus den übrigenauserlesen und als Ehrenwittwen einenbesondern Rang in der Gemeinde einnali-men und mit gewissen Dienstleistungen be-traut waren: mit der Aufsicht über dieanderen Wittwen und Waisen, und wolauch manchen Diensten gegenüber denverheirateten Frauen ( Tertull . De virg.vel. c. 9). Als der Stand sich consolidirtund in die Kirche eingegliedert hatte,werden ohne Zweifel auch ältere Jung-frauen in ihn aufgenommen worden sein.Dies die Jungfrauenwittwen, Virgines V.,
rcapSsvot yrjpai. Erprobte Wittwen fandenAufnahme in die Zahl der Diakonissen,und so wird es Jungfrauen- und Wittwen-Diakonissen gegeben haben; aber Diako-nissen und Wittwen waren wenigstens inder ältern Zeit nicht identisch. Matth.Blast. ’{ c. 11, 2 VI 171: s-rspov o’rjv -otst h tüüv 6taxoviov 'fuvaixüiv Totypta xa't Utspovtö T(üv yr,ptüv. Gewiss ist freilich, dassman bisweilen mit Viduatus das Amt derDiakonissen (s. d. Art. I 358) bezeichneteund dass manche Schriftsteller die Benen-nungen vertauschten; aber dass Viduatusschlechthin das Amt der Diakonissen be-deutete, stellen wir in Abrede.
3) Die näheren Eigenschaften derV. anlangend, so ging man später vonder Forderung, dass eine Jungfrau, umden Viduat zu erlangen, 40 Jahre alt seinmüsse, wieder ab. Doch bestand nochdas Conc. Chalced. (c. 15) auf dem Altervon 40 Jahren, und ein Gesetz des Theo-dosius (390) beharrte auf 60 Jahren (Cod.Theod. tit. de ep. 1. 27 und Sozom. H. e.VII 16). Bei Ambrosius (Exhort. virg. c.4)erklärt Iuliana von Bologna, dass sienoch jung (adhuc immaturam viduitatisstipendiis . . .), nämlich noch nicht 40jäh-rig, in den Stand der Wittwen getretensei. Das Alter trat überhaupt allmäligausser Acht. Der Ambrosiaster (In I Tim.
I c. 3) sagt: viduae adolescentes, quae cor-pore debiles sunt, sumptu ecclesiae, cuiusviduae sunt, sustententur (vgl. Stat. eccl.
\ Afric. c. 101). Doch waren wiederholt diej Bestimmungen der Pastoralbriefe erneuert'worden (Const. apost. III 1—5), obgleich! schon Origenes (In Ioan. XXXII 7) meinte,
; man dürfe die paulinische Stelle nichti allzu buchstäblich auffassen. Dass aberdie Vorschriften über Alter und Monoga-mie auch in Africa galten, ersehen wiraus Tertullian a. a. O.
4) Die besonderen Pflichten der Witt-wen, welche in die Kirchenrolle eingetra-gen waren, sind zweierlei: sie sollten nachdem Vorbild der Anna (Luc. 2, 37) be-ten, wie Const. apost. (III 1) und Basil.(Ep. 174, al. 283) fordern, und gute Werkeverrichten, nämlich Kranke pflegen, jün-
1 gere Frauen in religiös-sittlicher Bezie-; hung weiter fördern, heidnische Fraueni zum Christenthum führen und namentlichdie Enthaltsamkeit üben. Die AiaxayalKXijp.. (c. 18) tragen auf: drei Wittwensollen eingesetzt werden; zwei derselbensollen beständig beten für alle, die inGefahren sind, die andere soll Krankepflegen und deren Bedürfnisse dem Pres-byter anzeigen (s. Bickel a. a. O.). DieseRegel wird bei A. Mai (Script, vet. Novacoli. X 50) und in den koptischen Const.apost. wiederholt. Eingehender behandeln