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heit. Sie setzten die dem Staate und den Bürgern noth-wendigen Sicherheiten fest, und besonders jene gericht-lichen Garantien, welche das Leben und was ihm Werthgiebt, die Ehre, die Freiheit, die Familie, beschützen^).Die staatsbürgerliche Freiheit des Volkes hätte noch einefernere Garantie in einer wirklichen Repräsentation er-halten sollen. Die Vermittler wollten aus dem großenRathe, den sie bis auf 250 Mitglieder vermehrten, einezwischen dem Senat und dem Volke stehende Mittelbe-hörde machen, und dennoch übertrugen sie dem Senatallein die Wahl aller seiner Mitglieder; die Vermengungder Gewalten, die Vereinigung der politischen, der voll-ziehenden und der richterlichen Behörde im Senat bot nichtweniger Gefahr ^). Aber noch fast ein Jahrhundert sollteverfließen, bevor die Idee von der Trennung der Ge-walten auch nur unvollkommen in mehrern der aufge-klärter« Schweizerkantone, namentlich in denjenigen,welche damals das Vermittleramt übten, Wurzel fassenkonnte. Die genferfchen Bürger hatten das Recht, Vor-stellungen zu machen, und dasjenige, sich compagnien-weife zu versammeln, immer für unzertrennlich angesehen.Indessen waren die unaufhörlich versammelten Compa-gnien abwechselnd bald Ursache, bald Wirkung, bald im
418) Nsreogsr, V. 344. 345.
419) heitres 6s In Uoritagns, I. VIl. p. 361 — 363 ; I. VIII p.368 u. 369. Männer, welche für Philosophen und Staatsmän-ner galten, verlangten damals für die Bürgergemeinde die Om-nlpotenz, welche nur die Vermischung der Gewalten zum Nutzender Menge gewesen wäre. Micheli du Crest wollte, daß ihr dieAusübung aller Theile der Souveränität übertragen werde, sogar„Iv ponvoir suprüwe sur I'konneur, Is vis> In Wort stles Kiens 6s Ions les wewbrss 6s 1'Illnt," ja, was noch mehrist, „Is ponvoir 6s regier Is äogwe" ! Lereogsr, V,313. 318.