352
Gefolge von Unruhen gewesen. Die Vermittler schafftensie ab, die Vorstellungen aber behielten sie bei^°). DieBürger beschwerten sich nicht; sie verließen sich, in Be-ziehung auf die Wirkung ihrer Beobachtungen und dieAufrechthaltung ihrer Freiheit, auf die in einer demEdikte angehängten Urkunde von den Vermittlern ver-sprochene und feierlich festgesetzte Garantie. Die dreigewährleistenden Staaten verpflichteten sich, nur gemein-schaftlich zu vermitteln; aber Zürich und Bern alleinsollten die thatsächliche Intervention ausüben dürfen. Einkleiner Freistaat hätte mit Recht die materielle Vermit-telung einer monarchischen Macht mit argwöhnischenBlicken angesehen^").
Das Vermittelungsedikt (iläik äs paoiücatlon)von 1738, oder das Grund- und Verfassungsgesetz, unddie Gewährleistungsurkunde üe AUrantis)
vom kleinen und großen Rath mit Freuden angenommen,wurden es ebenso in der Bürgerversammlung mit 1316 ^-)Stimmen gegen 39. Ein Theil der Bürger erklärten,als sie ihre Stimmen den zur Einfammlung derselbenbestellten Sekretären eingaben, „sie nähmen das Vermitt-lungsreglement mit großer Achtung und Dankbarkeitan«42Z). igm Unterschrift nicht einer Weigerungauszusetzen, und um dem Freistaate nicht durch Bestäti-gung eines Reglementes, in das dieser nicht eingewilligt,
420) Siehe über das Edikt von 1738, Isblosu distor. st polit. äs»revol. äs tlenevo, Irs k. ob. X, Lereoxsr, V. 329.
421) Ileren^or, V, 339 — 342.
422) Ueber die Gewährleistungsurkunde siehe Isblosu bist. ol polit.Irs k. cd. Xl.
423) Nach Lautrer mit 1324, „was als eine eimnüthige Annahme be-trachtet werden kann", fügt er hinzu, „ä'autsnt qu'il so rea-vonlrs oräiosirswsnt guelgues oppvsuns pour naurgner l»liberts st soiivorsinetö." Schreiben an den Min., 9. Mai.