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Der kaiserliche Rechtsspruch kam mehrere Monatenach der Abreise der eidgenössischen Gesandten (10. Ja-nuar 1736) an. In donnernden Ausdrücken verdammteer die Beschwerden der Unterthanen. Da es indeß demFürsten an Kraft fehlte, demselben Achtung zu verschaf-fen, so dauerte der Aufruhr fort. Hierauf neue Blitzedes Kaisers und der Beschluß, dem Bischof Truppen zuschicken "^). Aber hiezu bedurfte es der Erlaubniß desDurchmarsches durch das baselsche Gebiet: die Eidgenos-senschaft gab ihre Einwilligung nichts; sie fürchtetefür ihre Neutralität. Das Cabinet von Versailles wardiesem Entschlüsse nicht fremd. Weil es die Anwesen-heit der Kaiserlichen auf einem Gebiete fürchtete, das soweit in den Umfang des Königreiches eingriff, undweil es dieselbe als seinen Absichten in Beziehung aufdie Wahl eines Coadjutors hinderlich ansah, gab es sei-ner Gesandtschaft den Auftrag, die Ankunft derselben„durch geheime Mittel und auf dem Wege der In-sinuation zu hintertreiben, ohne einen öffentlichenSchritt zu thun;" besonders sollte sie bei den Kan-tonen Solothurn und Basel , welche die Truppen derKaiserlichen zu überschreiten hätten, thätig unterhan-deln^). Auf die Weigerung der Basler, jemals Handzu einem solchen Durchmärsche ohne die EinwilligungFrankreichs zu bieten, hatte man sich an den KantonSolothurn gewendet, aber ohne Wissen des Bischofs.Altersschwach, untüchtig, von selbst einen Entschluß zufassen, gab er Ramschwag für alle Angelegenheiten Voll-
474) »kublicalur kssolutio Laessrou.« Kayserbches kescripluin,14. August 1736. ^elu, Anhang S. 1 ff.
475) Bürgermeister und Nach der Stadt Zürich an den Kayserl. Her-ren Ambassadoren Narckös von krie> 45. November 1738.
476) Der Minister an Mariane, Versailles, 15. Februar. 1737.