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Unter den wesentlichen Verfügungen des zu Baden imJahr 1718 abgeschlossenen Vertrages waren einige, wel-che gewisse streitige Punkte unter schwankenden Aus-drücken verhüllten, wodurch die Schwierigkeiten nur be-mäntelt, nicht gelöst, die gereizten Gemüther getäuscht,aber nicht beruhigt werden. Sie betrafen die Frage,wie weit die Gewalt des Fürstabts von St. Gallen und die Befugnisse der von seiner Oberherrlichkeit ab-hängigen Toggenburgischen Behörden gehen sollten.
Diese Behörden wurden in Folge des Friedensschlus-ses erneuert, an ihrer Spitze der Landrath, welcher,gebildet aus dreißig Mitgliedern von jeder Confession,die Aufgabe hatte, über die gemeinsamen Interessen zuwachen. Es war abgeredet worden, keines der vorigenMitglieder wieder zu wählen^); aber die Durchführungdieses Grundsatzes war unmöglich. Die wiedererwähltenRäthe, die sich in die ihrer Gewalt gesteckten Grenzen nichtschicken wollten, suchten dem Landrathe eine vollstreckendeGewalt zu verschaffen und machten der Mischen Regierungihre Befugnisse Schritt für Schritt streitig. Gemeinden
reichen Quelle» des Archivs und der Bibliothek des Stiftes St.Gallen zu seiner Verfügung gehabt. — Werner Archiv: DeutschesMissivenbuch, Ro. 81—78. Für die Jahre 1747 — 1749,Toggenburger-Bücher. — Sammlung des Badischen Friedens.Bern , 1759, 4. Daselbst findet man unter andern: Bermittlungder Toggenburgischen Streitigkeiten, errichtet durch beyder hoch-lobl. Ständen Zürich und Bern Ehren-Gesandten in Frauenfeld ,den 30. Merzen, ^nno 1759. Zürich bey David Geßner. —Vergleichs-Handlung das Mannschaft-Recht und davon abhän-gende Militärs, wie auch die Haltung der Landsgemeinden be-treffend, 1755, 4. — Lorrssponäanoes äss ambassaäsur»äs krsoes eil Luisss. (Arch. der ausw. Angel, in Paris ).
8) Protokoll der Friedensunterhandlungen von 1718.