Band 
Erster Theil.
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überstiegen die Bedürfnisse, die eä befriedigen wollte,und vermehrten so sein Stammvermögen, sein An-sehen, seinen Einfluß.^)

Die Pracht, mit der sich diese Regierung umgab;die Würde der Amtstracht; der Anstand des Beneh-mens; die Achtung einflößenden Namen, welche bestän-dig an der Spitze des Staates erschienen; bei vielenBeamten der Stolz auf ihre Gewalt und auf einenalten oder neuen Adel, bei Einigen auch das Selbstge-fühl der republikanischen Würde und der Glanz ererbtenRuhmes; das strenge, zurückgezogene Leben der meisten

2g) Bon Tillier, 338—345 liefert die zur Beurtheilung dieses Reich-thums nothwendigen Angaben. Gegen Ende des achtzehnten Jahr-hunderts betrug der Durchschnittsertrag der Zölle eine Summevon 297.000 Schweizerfranken; das Ohmgeld, der Bößpfenningund das Tavernengeld ertrug 35,000 Frkn.; die Einkünfte vonder Abzugsgerechtigkeit, der Ein- und Ansgangszoll 5,000 Frkn.;der Salzhandel 184,045 Frkn.; der Handel mit Schießpulver16,150 Frkn.; die Strafgelder 6,610 Frkn.; die Grundzinseund Lehensgefälle zwischen 140,000 und 150,000 Frkn.; dieZehnten 400,000 Frkn.; die Zinsen der im Lande angelegtenCapitalien 70,000 Frkn.; die Zinse der im Ausland angeliehenenüber 500,000 Frkn. Uebcrdies verpflichtete sich Frankreich demKanton Bern , vom 1. Januar 1787 an, 100 Jahre lang jähr-lich 3,000 Centner Salz zu liefern, zur Ausgleichung der rück-ständigen Zinse; das Münzregal ertrug durchschnittlich 4,500 Frkn.;die Verpachtung des Postwesens 75,000 Frkn. In Summa, dasfranzösische Salz nicht eingerechnet, ungefähr 1,750,000 Schwfrkn.oder 2,625,000 Frzfr. Eine andere Berechnung bringt die Ein-nahme gegen das Ende des Jahrhunderts auf 1,843,500 Schwfrkn.,ungefähr um 150,000 Frzfrkn. höher. 6autlrex, üo» vroits etäss äevoirs äes citoveos vairäois; 2° süit. I.aus. 1844,S. 96 (nach den Angaben des Hrn. Schultheißen von Tavel,von Bern ).

30) Wir werde» bei einer andern Gelegenheit Rechenschaft über dieAnwendung, die es von seinen Hnlssquellen machte, von ihmverlangen; hier handelt es sich nur um seine Verfassung.