Band 
Erster Theil.
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Festtage,^) sondern straften überdieß die Versäumniß desGottesdienstes. Die Behörden luden Eltern und Herr-schaften ein, ihren Kindern und Dienstboten ein gutesBeispiel zu geben; sie empfahlen den jungen Leuten beiderGeschlechter, dem Gottesdienste Vor- und Nachmittag bei-zuwohnen,^) sie forderten endlich die Wirthe auf, Gäste,welche beständig in der Schenke saßen, zur Kirche zu wei-sen und selber mit ihrer Familie hinzugehen.^) Die Ma-gistrate gaben das Beispiel regelmäßigen und amtlichenKirchenbesuches; sie zogen miteinander in der Amtstrachtan den großen Festen zur Kirche, zum Beispiel zu denPredigten der Missionäre.^) Daher ihre Berechtigung,diejenigen ihrer Angehörigen strenge zu bestrafen, welchesich, selbst außer den Kantonsgrenzen, der Verletzung derKirchenordnungen schuldig gemacht hatten??)

54) Sie verboten bei Buße oder Confiskation das Fahren und Rei-ten, auch Kälber oder Schmalvieh, Butter oder andere Lastenüber die Straße zu führen, in den Kramläden zu verkaufen oderdieselben zu öffnen, auf der Straße oder in der Schenke zu ver-weilen, während des Gottesdienstes zu rauchen, zu kegeln odersonst zu spielen. Obwalden : Protokolls Notaten, 27. Oktober1758; Appenzell I. R. , das große Landtbuch, S. 645—649; 666;Anno 1724, 39, 43, 45, 53, 62.

54) Appenzell A. R. Verordnung von 1714, Nr. 44 der Manuscrip-,en-Schachtel, Bibliothek von Trogen .

55) Appenzell I. R. , das große Landtbuch. S. 645 und 666. Anno1724, 1739, 1745.

56) Obwalden , Prot. Notaten, 23. April 1789.

57) Zum Beweis diene der Appenzeller, welcher angeklagt war, zuSt. Gallen an einem Samstage Fleisch und Würste gegessen zuhaben. Er entschuldigte sich damit, in seiner Trunkenheit habe ernickt mehr unterscheiden können, was er gegessen. Man setzte ihnvorläufig in Verhaft, bis das Verhör herausbrächte, ob er mehrFleisch oder andere Speisen gegessen habe, und man entschied,daß, je nachdem, der Wem ihm für einen »der sechs Monate