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In einem Lande, wo die Freiheit die Grundlage derGebräuche bildet, erhielten die Verhältnisse der beiden Ge-schlechter die Sorgfalt einer väterlichen Regierung in be-ständiger Wachsamkeit. Die Väter des Volkes suchtenwenigstens zwei äußeren Quellen der Unsittlichkeit, demWein und dem Tanze, zu steuern. Diese Vorsichtsmaßre-geln, nützlich in allen kleinen Demokratien, waren nir-gends so nöthig als in Appenzell-Innerrhoden . Hier setz-ten zu verschiedenen Zeiten während des achtzehnten Jahr-hunderts Strafbestimmungen die Menge des Weines, denman bei Hochzeiten aufstellen, und die Anzahl der Gästefest, welche mau einladen durste;^) ebenso das Maximumdes Credits, welchen ein Gastwirth, ohne sein Recht zuverlieren, geben durfte.^) Man verbot den VeltlinerWein, welcher in Aufnahme kam, dessen sich die Vor-fahren hätten entmüssigen können?«) Die Regierung vonAppenzell-Außerrhoden bot ihre ganze Wachsamkeit auf,um die jungen Leute vor der Trunkenheit und deren Fol-gen zu bewahren. Alljährlich verbot sie den Knaben undTöchtern unter sechszehn Jahren, mit einander zu trin-ken?') allen anderen, mehr als alle Quatember hiefürzusammenzukommen,^) ebenso, an ausländischen Jahr-märkten und Kirchweihen oder sonst mit ausländischen
untersagt sein solle. Appenzell I. R. Gheinr Rath Buech, 2. Sep-tember 1704.
58) 5. Mai 1707. Das große Landtbuch, S. 845. 8. Mai 1764;5. Mai 1788, Ibill. S. 852, 853. Den 21. Oktober 63, Prot.des zwehf. Landraths.
59) 14. Oktober 1751, S. Mai 1752. Das große Landtbuch, S. 849.
60) Gheim Rath Buech, 3. Jenner 1703. Basel verbot die Weineund das Wildpret des Auslandes, besonders die Fasanen. OchsVII. 648 und 653.
61) „Und soll fieißig darauf vigiliert werden."
62) Am ersten Sonntag im Februar, Mai, August und November.