Band 
Erster Theil.
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dienst.^) Gelinde oder scharfe Bußen für die Tänzer unddiejenigen, die ihnen Unterfchlauf gaben;^) Gefängnißoder Verweisung für die Spielleute, wenn sie Fremdeoder bloße Einwohner waren; Drille für Frauen und Töch-ter, die an die „Alp-Stubeten" gierigen; Androhungenscharfer Züchtigungen ober der Ungnade der Obrigkeitfür schwangere Frauen?") nichts konnte die Tanzwuthmäßigen oder ihr Einhalt thun. Zu Schwyz ?') wie inNidwalden verbot oder beschränkte die Landsgemeinde dieseLustbarkeit, welcher das Volk leidenschaftlich ergeben war.Doch bemerkt man eine gewisse Schwankung und seit derMitte des Zahrhunders ein zunehmendes Laßwerdenin diesen Maßregeln. Anno 1727 gänzliches mit Einmutherkanntes Verbot; Anno 1728 gemildertes Verbot, abernoch unbedingt für den Sonntag; Anno 1762 bewilligtdie Landsgemeinde, daß an einem, aber nur an einemeinzigen Tag, an Festen wie Hochzeiten, Kirchweihen, aneinem Festtag des Patrons einer Znnung getanzt werden

dürfe??)

68) Zweifach Landraths Protokoll, 19. Oktober 1773; 5. Mai,28. Oktober 1774.

69) FrühlingS-Mandat 1726. In Jnnerrhoden mußten die TänzerAnno 1732 3 bis 5 Pfund (zu 12 Btz.) bezahlen. Die Bußenwegen Tanzen ertragen einmal 99 Gulden. Wuchen-Rath-Buech,13. August 1732. Manchmal betrug die Buße 5 Thlr. für denEinzelnen, 10 für den Ehemann bei einer Hochzeit, 20 für denWirth oder wer „auf dem Seinen tanzen laßt."

70) Zweif. Landr. Buech, 12. September 1715; 20. August 1716;19. Oktober 1747; 7. Mai 1754. Das große Landtb. S. 1022;Zweifach Landtrath-Buech, 17. Oktober 1754; 19. Oktober 1773;28. Oktober 1774.

71) Landsgem. Prot. 1783; 7. Mai 1764: Jeder Tänzer oder Tän-zerin ward um einen Louisd'or, der Eigenthümer des Tanzortesum 50 Gulden gebüßt.

72) Landsgem. Protokoll 11. Mai 1727, 10. Mai 1728, 9. Mai